Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Gewaltdelikt ist kein Begriff des Gesetzes, sondern eine Sammelbezeichnung. Dahinter stehen sehr unterschiedliche Vorschriften, von der Körperverletzung nach § 223 StGB über die Nötigung nach § 240 StGB bis zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB. Welche davon im Raum steht, entscheidet über alles Weitere, denn die Strafrahmen liegen weit auseinander.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Der Polizei erzählen, wie es wirklich gewesen ist. Gerade bei einer Auseinandersetzung unter Beteiligten, die sich kennen, entsteht der Tatverdacht oft erst aus der eigenen Schilderung. Wer sich gewehrt hat, räumt mit der Schilderung regelmäßig den objektiven Tatbestand ein und steht dann mit der Notwehr allein da.
- Was wir zuerst tun
- Klären, welche Vorschrift die Staatsanwaltschaft annimmt und worauf sie sich stützt. Danach entscheidet sich, ob über den Tatbestand, über die Rechtfertigung oder über die Beweislage gestritten wird.
Wer wegen eines Gewaltvorwurfs Post von der Polizei bekommt, findet darin meist nur eine Paragrafenkette und ein Datum. Diese Seite ordnet die Vorschriften, damit erkennbar wird, worum es in dem Verfahren geht und wo die Verteidigung ansetzt.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh in Aachen verteidigt in diesen Verfahren bundesweit. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht.
Welches Gericht in Aachen über Ihren Fall entscheidet
Ermittelt wird von der Polizei und der Staatsanwaltschaft Aachen. Vor welchem Gericht am Ende verhandelt wird, hängt nicht vom Delikt allein ab, sondern von der Straferwartung. Das Gerichtsverfassungsgesetz staffelt das in drei Stufen.
- Strafrichter beim Amtsgericht Aachen. Er entscheidet nach § 25 GVG bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Das ist der Regelfall bei einer einfachen Körperverletzung.
- Schöffengericht beim Amtsgericht Aachen. In Strafsachen sind nach § 24 Absatz 1 GVG die Amtsgerichte zuständig, solange keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Nach Absatz 2 darf das Amtsgericht auch nicht auf mehr erkennen.
- Strafkammer beim Landgericht Aachen. Sie ist nach § 74 Absatz 1 GVG zuständig für alle Verbrechen, die nicht zum Amtsgericht oder zum Oberlandesgericht gehören, und für alle Straftaten, bei denen mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind.
Eine Besonderheit gilt für drei Delikte dieses Bereichs. Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, die Nachstellung mit Todesfolge nach § 238 Absatz 3 StGB und die Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach § 239 Absatz 4 StGB zählt § 74 Absatz 2 GVG zu den Schwurgerichtssachen. Dann verhandelt das Schwurgericht beim Landgericht Aachen.
Für die Verteidigung ist die Stufe wichtiger, als sie aussieht. Mit dem Gericht ändern sich die Besetzung, der Umfang der Beweisaufnahme und die Frage, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Die Staatsanwaltschaft bestimmt mit ihrer Anklage, wo verhandelt wird, und diese Entscheidung ist angreifbar.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Körperverletzungsdelikte
Den Grundtatbestand bildet § 223 StGB. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar.
Darauf bauen die Qualifikationen auf. Sie knüpfen entweder an die Art der Begehung oder an die eingetretene Folge an. Der Sprung im Strafrahmen ist jedes Mal erheblich, und genau deshalb wird in diesen Verfahren meist nicht um das Ob, sondern um die Einordnung gestritten.
Gefährliche Körperverletzung
§ 224 StGB erfasst fünf Begehungsweisen, unter anderem die Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, den hinterlistigen Überfall, die gemeinschaftliche Begehung und die das Leben gefährdende Behandlung. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur gefährlichen Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung und Todesfolge
§ 226 StGB setzt eine der dort genannten schweren Folgen voraus, etwa den Verlust des Sehvermögens, den Verlust eines wichtigen Gliedes oder eine dauernde erhebliche Entstellung. Die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Wer die Folge absichtlich oder wissentlich herbeiführt, wird nach Absatz 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, greift § 227 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Was diese Vorschriften im Einzelnen verlangen, steht auf der Seite zur schweren Körperverletzung.
Beteiligung an einer Schlägerei
§ 231 StGB bestraft die bloße Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn dadurch der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist. Wer dabei war, kann also auch dann belangt werden, wenn sich der schwere Erfolg niemandem einzeln zuordnen lässt. Nach Absatz 2 ist nicht strafbar, wer beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.
Die Delikte gegen die Freiheit
Die zweite große Gruppe schützt nicht den Körper, sondern die Willens- und Fortbewegungsfreiheit. Sie wird in der öffentlichen Wahrnehmung oft unterschätzt, obwohl die Verfahren häufig sind.
- Nötigung nach § 240 StGB. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Entscheidend ist fast immer die Verwerflichkeit nach Absatz 2.
- Bedrohung nach § 241 StGB. Seit der Neufassung im Jahr 2021 reicht bereits die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert.
- Nachstellung nach § 238 StGB, üblicherweise Stalking genannt, dazu der Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
- Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, mit deutlich höheren Strafrahmen in den Absätzen 3 und 4.
Widerstand und tätlicher Angriff
Wer sich bei einer Polizeimaßnahme wehrt, steht schnell vor zwei Vorschriften. § 113 StGB stellt den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 114 StGB erfasst den tätlichen Angriff und beginnt erst bei drei Monaten Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe sieht diese Vorschrift nicht vor.
§ 115 StGB erstreckt beide Vorschriften auf weitere Personengruppen, unter anderem auf Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes. Wie sich § 113 und § 114 zueinander verhalten und warum der Unterschied in der Verteidigung so viel ausmacht, steht auf der Seite zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Notwehr
Viele dieser Verfahren beginnen damit, dass sich jemand gewehrt hat. § 32 StGB bestimmt, dass nicht rechtswidrig handelt, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Der Satz klingt einfacher, als er in der Anwendung ist. Gestritten wird um den Angriff und um seine Gegenwärtigkeit, vor allem aber um die Erforderlichkeit und um die Gebotenheit der Verteidigung. Die Einzelheiten und die Fallgruppen, in denen das Notwehrrecht eingeschränkt ist, stehen auf der Seite zur Notwehr.
Die Themen im Einzelnen
Jede Seite behandelt einen Punkt, an dem sich das Verfahren entscheidet.
Körperverletzung
Der Grundtatbestand. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, dazu die Frage, ob überhaupt ein Strafantrag vorliegt.
Weiterlesen → ab 6 Monate MindeststrafeGefährliche Körperverletzung
Fünf Begehungsweisen heben die Strafe an. Ob der beschuhte Fuß oder das Auto dazugehört, entscheidet sich im Einzelfall.
Weiterlesen → §§ 226, 227 StGBSchwere Körperverletzung
Hier hängt alles an der Folge und daran, ob sie dem Täter wenigstens fahrlässig zur Last fällt.
Weiterlesen → § 32 StGBNotwehr
Wer sich gewehrt hat, ist zunächst selbst Beschuldigter. Gestritten wird fast nie über den Angriff, sondern über die Gebotenheit.
Weiterlesen → § 240 StGBNötigung
Der weiteste Tatbestand dieses Bereichs. Die Verwerflichkeit nach Absatz 2 ist der wichtigste Ansatz der Verteidigung.
Weiterlesen → seit 2021 weiter gefasstBedrohung
Seit der Neufassung genügt die Drohung mit einer Tat gegen die körperliche Unversehrtheit. Alles hängt an der Auslegung der Äußerung.
Weiterlesen → §§ 113, 114 StGBWiderstand und tätlicher Angriff
Der tätliche Angriff beginnt bei drei Monaten Freiheitsstrafe und kennt keine Geldstrafe. Die Einordnung lohnt den Streit.
Weiterlesen → § 238 StGBStalking und Nachstellung
Dazu der Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, dessen Rechtmäßigkeit das Strafgericht selbst prüfen muss.
Weiterlesen → § 239 StGBFreiheitsberaubung
Entsteht oft aus einem Streit in der Wohnung. Geschützt ist auch die nur potentielle Bewegungsfreiheit.
Weiterlesen →Worauf es in diesen Verfahren ankommt
Gewaltvorwürfe werden selten durch Urkunden belegt. Sie beruhen auf Aussagen, oft auf der Aussage einer einzigen Person, dazu kommen ärztliche Unterlagen, Lichtbilder und manchmal Aufnahmen Dritter. Die Verteidigung arbeitet deshalb an drei Stellen.
Erstens an der Einordnung. Ob eine Tat unter § 223 oder unter § 224 StGB fällt, ob ein tätlicher Angriff oder bloßer Widerstand vorliegt, ob die Drohung ein Verbrechen betraf oder nicht, entscheidet über den Strafrahmen und damit über die gesamte Verhandlung.
Zweitens an der Rechtfertigung. Wer angegriffen wurde und sich gewehrt hat, steht nicht auf derselben Stufe wie ein Angreifer. Das muss aber vorgetragen und belegt werden, und zwar zum richtigen Zeitpunkt.
Drittens an der Beweislage. Verletzungsbilder, der zeitliche Ablauf, die Entstehung der Aussage und ihre Konstanz sind prüfbar. Bei einer Aussage gegen die andere entscheidet regelmäßig, wie sorgfältig diese Prüfung vorbereitet wird.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Vorher äußern wir uns nicht zur Sache, und wir raten auch dem Mandanten davon ab. Erst wenn feststeht, was die Akte hergibt, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung nützt oder schadet.
Danach prüfen wir, welcher Weg das Verfahren beendet. Das kann die Einstellung sein, der Freispruch, die Verweisung auf den Privatklageweg oder eine Verständigung über eine geringere Vorschrift. Welcher Weg in Betracht kommt, hängt vom Akteninhalt ab und nicht von einer Faustregel.
Rufen Sie an, wenn Sie eine Vorladung oder eine Anklage erhalten haben. Ein erstes Gespräch klärt in wenigen Minuten, worum es geht und was zuerst zu tun ist.
Häufige Fragen
Nein. Das Strafgesetzbuch kennt den Begriff nicht. Er fasst in der Praxis Vorschriften zusammen, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen das Leben oder gegen die persönliche Freiheit richten.
Für das Verfahren kommt es allein darauf an, welche Vorschrift die Staatsanwaltschaft annimmt. Deshalb ist der erste Schritt immer, den Vorwurf genau zu bestimmen.
Weil die Notwehr die Tat nicht entfallen lässt, sondern sie rechtfertigt. Der Tatbestand der Körperverletzung ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gerechtfertigt ist. Das Ermittlungsverfahren läuft deshalb zunächst gegen beide Seiten.
Genau deshalb ist es unklug, die eigene Version früh und ohne Aktenkenntnis zu schildern. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Notwehr.
Wenn eine der fünf Begehungsweisen des § 224 Absatz 1 StGB vorliegt. Das Gesetz nennt dort unter anderem die Waffe, das andere gefährliche Werkzeug, den hinterlistigen Überfall, die gemeinschaftliche Begehung und die das Leben gefährdende Behandlung.
Ob ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Vorgehen darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls und in der Rechtsprechung im Einzelnen ausgeformt. Die Seite zur gefährlichen Körperverletzung geht die Nummern durch.
Nur bei einem Teil der Vorschriften. Einen Strafantrag setzen die einfache und die fahrlässige Körperverletzung voraus, die gefährliche Körperverletzung dagegen nicht. Selbst dort, wo er nötig ist, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreiben, wenn sie das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Wie das im Einzelnen geregelt ist, steht auf der Seite zur Körperverletzung.
Im Grundtatbestand ist der Strafrahmen höher. § 113 Absatz 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, § 114 Absatz 1 StGB dagegen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, also keine Geldstrafe.
Durchgängig gilt das aber nicht. Für besonders schwere Fälle sieht § 113 Absatz 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, und dieser Strafrahmen gilt nach § 114 Absatz 2 StGB auch für den tätlichen Angriff. Als Regelbeispiele nennt § 113 Absatz 2 Satz 2 StGB unter anderem das Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs und die gemeinschaftliche Begehung.
Deshalb lohnt der Streit um die Einordnung. Nicht jedes Sichwehren ist ein tätlicher Angriff.
Das hängt von der verhängten Strafe ab und nicht vom Delikt. Maßgeblich sind die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes.
Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Führungszeugnis.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.