Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Vermögensdelikt ist keine Bezeichnung des Gesetzes, sondern eine Sammelbezeichnung für sehr unterschiedliche Vorschriften. Die Spanne reicht vom Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bis zum Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Welche Vorschrift im Raum steht, entscheidet über alles Weitere.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Gegenüber der Polizei erklären, wie die Sache in Ihren Besitz gelangt ist. Gerade bei Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei entsteht der Tatverdacht häufig erst aus der eigenen Erklärung, weil sie den Besitz einräumt und nur noch die Herkunft offen lässt.
- Was wir zuerst tun
- Klären, welche Vorschrift die Staatsanwaltschaft annimmt und ob es um ein Vergehen oder ein Verbrechen geht. Danach entscheidet sich, ob über den Tatbestand, über die Beweislage oder über die Einstellung gesprochen wird.
Wer eine Vorladung oder eine Anklage wegen eines Vermögensdelikts erhält, findet darin meist nur eine Kette von Paragraphen. Diese Seite ordnet die Vorschriften, damit erkennbar wird, worum es geht und wo die Verteidigung ansetzt.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Aachen, im Kreis Heinsberg, im Kreis Düren und bundesweit.
Die Delikte gegen das Vermögen im engeren Sinn stehen neben dem Wirtschaftsstrafrecht. Dort geht es um Betrug, Untreue und die Delikte im unternehmerischen Zusammenhang, hier um Wegnahme, Zueignung, Nötigungsmittel und Anschlusstaten.
Vergehen oder Verbrechen, und warum das alles verändert
§ 12 Absatz 1 StGB bestimmt, dass Verbrechen rechtswidrige Taten sind, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind nach Absatz 2 Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Nach Absatz 3 bleiben Schärfungen und Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle für diese Einteilung außer Betracht.
In diesem Bereich liegen die Grenzen nah beieinander. Der Diebstahl nach § 242 StGB ist ein Vergehen, auch wenn ein besonders schwerer Fall nach § 243 StGB angenommen wird. Der Raub nach § 249 StGB ist dagegen schon im Grundtatbestand ein Verbrechen, weil das Gesetz dort Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.
Verbrechen sind in diesem Bereich der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB, der Raub nach § 249 StGB, der schwere Raub nach § 250 StGB, der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB, der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB, die räuberische Erpressung nach § 255 StGB, die gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a StGB und der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a StGB.
Praktisch bedeutet das drei Dinge. Bei einem Verbrechen kommt eine Einstellung nach den Vorschriften über geringe Schuld nicht in Betracht, ein Strafbefehl ist ausgeschlossen, und die Verteidigung ist notwendig. Aus unserer Sicht ist deshalb die erste Frage in jedem dieser Verfahren, ob die Einordnung als Verbrechen überhaupt trägt.
Welches Gericht in Aachen entscheidet
Ermittelt wird von der Polizei und der Staatsanwaltschaft Aachen. Vor welchem Gericht verhandelt wird, hängt nicht vom Delikt allein ab, sondern von der Straferwartung. Das Gerichtsverfassungsgesetz staffelt das in drei Stufen.
- Strafrichter beim Amtsgericht Aachen. Er entscheidet nach § 25 GVG bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Das ist der Regelfall beim einfachen Diebstahl und bei der Sachbeschädigung.
- Schöffengericht beim Amtsgericht Aachen. In Strafsachen sind nach § 24 Absatz 1 GVG die Amtsgerichte zuständig, solange keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Nach Absatz 2 darf das Amtsgericht auch nicht auf mehr erkennen.
- Strafkammer beim Landgericht Aachen. Sie ist nach § 74 Absatz 1 GVG zuständig für alle Verbrechen, die nicht zum Amtsgericht oder zum Oberlandesgericht gehören, und für alle Straftaten, bei denen mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind.
Für die Verteidigung ist die Stufe wichtiger, als sie aussieht. Mit dem Gericht ändern sich die Besetzung, der Umfang der Beweisaufnahme und die Frage, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Die Staatsanwaltschaft bestimmt mit ihrer Anklage, wo verhandelt wird, und diese Entscheidung ist angreifbar.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Zueignungsdelikte
Die erste Gruppe knüpft an die Zueignung einer fremden beweglichen Sache an. Sie unterscheidet sich darin, ob der Täter die Sache wegnimmt oder ob er sie bereits in der Hand hat.
§ 242 StGB stellt den Diebstahl unter Strafe. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 243 StGB hebt die Strafe im besonders schweren Fall auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren und nennt dazu sieben Regelbeispiele.
§ 246 StGB erfasst die Unterschlagung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, und zwar ausdrücklich nur dann, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Diese Klausel macht die Vorschrift zum Auffangtatbestand. Wird die Sache anvertraut, greift der höhere Strafrahmen des Absatzes 2.
§ 244 StGB hebt den Diebstahl in drei Fällen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dazu gehören das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl. Betrifft er eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, sieht Absatz 4 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Die Delikte mit Nötigungsmitteln
Die zweite Gruppe unterscheidet sich von der ersten allein durch das Mittel. Kommt Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung hinzu, verschiebt sich der Strafrahmen erheblich.
§ 249 StGB bestraft den Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. § 250 StGB sieht im schweren Fall Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor, in den Fällen des Absatzes 2 nicht unter fünf Jahren. Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, ist die Strafe nach § 251 StGB lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 252 StGB erfasst den räuberischen Diebstahl. Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 253 StGB regelt die Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, ist der Täter nach § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften ist damit derselbe wie der zwischen Nötigung und Raub.
Die Anschlussdelikte
Die dritte Gruppe setzt eine Tat voraus, die ein anderer begangen hat. Bestraft wird, wer danach hilft oder den Zustand aufrechterhält.
§ 259 StGB stellt die Hehlerei unter Strafe. Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 260 StGB hebt die Strafe bei gewerbsmäßiger Hehlerei und bei Bandenhehlerei auf sechs Monate bis zehn Jahre, § 260a StGB bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei auf ein Jahr bis zehn Jahre.
§ 257 StGB erfasst die Begünstigung, § 258 StGB die Strafvereitelung. Beide Vorschriften kennen Grenzen, die in der Praxis oft übersehen werden. Wer an der Vortat beteiligt war, ist nach § 257 Absatz 3 StGB nicht wegen Begünstigung strafbar, und die Vereitelung der eigenen Bestrafung ist nach § 258 Absatz 5 StGB straflos.
Zu dieser Gruppe gehört auch die Geldwäsche nach § 261 StGB. Sie steht neben der Hehlerei und erfasst einen weiteren Kreis von Gegenständen.
Urkunden, Sachwerte und Leistungen
Die vierte Gruppe schützt nicht das Vermögen als Ganzes, sondern einzelne Güter, die im Rechtsverkehr eine Rolle spielen.
§ 267 StGB stellt die Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe unter Strafe. Strafbar ist schon das Herstellen einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr, auch ohne dass sie jemals gebraucht wird.
§ 303 StGB erfasst die Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Nach § 303c StGB wird die Tat in den Fällen der §§ 303, 303a Absatz 1 und 2 sowie § 303b Absatz 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
§ 265a StGB betrifft das Erschleichen von Leistungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Praktisch geht es fast immer um die Beförderung ohne gültigen Fahrschein.
Die Themen im Einzelnen
Jede Seite behandelt einen Punkt, an dem sich das Verfahren entscheidet.
Diebstahl
Der Grundtatbestand und die sieben Regelbeispiele des besonders schweren Falls. Bei geringwertigen Sachen entscheidet der Strafantrag.
Weiterlesen → ab 1 Jahr MindeststrafeWohnungseinbruchdiebstahl
Betrifft die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, sieht § 244 Absatz 4 StGB einen eigenen Strafrahmen vor. Die Abgrenzung lohnt den Streit.
Weiterlesen → §§ 244, 244a StGBDiebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl
Ein Gegenstand in der Tasche oder ein dritter Beteiligter genügt, und der Strafrahmen verschiebt sich um Jahre.
Weiterlesen → § 246 StGBUnterschlagung
Zueignung ohne Wegnahme. Die Subsidiaritätsklausel und das Merkmal des Anvertrautseins entscheiden über die Einordnung.
Weiterlesen → VerbrechenRaub
Schon der Grundtatbestand ist ein Verbrechen. Bei § 250 StGB macht der Unterschied zwischen Beisichführen und Verwenden zwei Jahre Mindeststrafe aus.
Weiterlesen → §§ 252, 316a StGBRäuberischer Diebstahl
Wer nach einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und sich wehrt, wird wie ein Räuber bestraft. Dazu der Angriff auf Kraftfahrer.
Weiterlesen → §§ 253, 255 StGBErpressung
Vom Vergehen mit Geldstrafdrohung bis zum Verbrechen mit drei Jahren Mindeststrafe reicht die Spanne. Dazwischen liegt ein Nötigungsmittel.
Weiterlesen → §§ 259, 260, 260a StGBHehlerei
Vier Tathandlungen, eine notwendige Vortat und die Frage, was der Beschuldigte von der Herkunft der Sache wusste.
Weiterlesen → §§ 257, 258 StGBBegünstigung und Strafvereitelung
Hilfe nach der Tat. Wer an der Vortat beteiligt war, bleibt straflos, und für Angehörige gilt eine eigene Vorschrift.
Weiterlesen → § 267 StGBUrkundenfälschung
Strafbar ist schon das Herstellen, ohne dass die Urkunde jemals gebraucht wird. Meist steht der Vorwurf neben dem Betrug.
Weiterlesen → §§ 303 bis 304 StGBSachbeschädigung
Graffiti, zerkratzte Fahrzeuge, gelöschte Daten. Der Strafantrag nach § 303c StGB ist oft der wirksamste Ansatz.
Weiterlesen → § 265a StGBErschleichen von Leistungen
Das Fahren ohne gültigen Fahrschein. Bei Wiederholung wird aus einer Geldstrafe schnell ein Problem, das den Führerschein nicht betrifft, aber das Führungszeugnis.
Weiterlesen →Worauf es in diesen Verfahren ankommt
Vermögensdelikte werden häufiger als Gewaltdelikte durch Sachbeweise belegt. Es gibt Aufnahmen aus Überwachungskameras, Standortdaten, Kontobewegungen, Spuren an Türen und Fenstern, aufgefundene Gegenstände. Die Verteidigung arbeitet deshalb an anderen Stellen.
Erstens an der Einordnung. Ob eine Wegnahme vorliegt oder eine Zueignung ohne Wegnahme, ob ein Gegenstand ein gefährliches Werkzeug ist, ob eine Bande bestand, ob die Wohnung dauerhaft genutzt wurde, entscheidet über den Strafrahmen und damit über das ganze Verfahren.
Zweitens am subjektiven Tatbestand. Bei der Hehlerei steht und fällt der Vorwurf mit der Frage, was der Beschuldigte über die Herkunft der Sache wusste. Bei der Zueignungsabsicht geht es um die Vorstellung im Zeitpunkt der Tat. Das lässt sich selten unmittelbar beweisen, sondern nur aus Indizien erschließen, und Indizienketten sind angreifbar.
Drittens an der Zurechnung. Bei mehreren Beteiligten ist fast immer streitig, wer was getan hat und wer wovon wusste. Wer nur Fahrer war, ist nicht ohne Weiteres Mittäter eines Wohnungseinbruchdiebstahls.
Viertens an der Einziehung. Neben der Strafe steht in diesen Verfahren regelmäßig die Einziehung des Wertes des Erlangten. Sie trifft Mandanten wirtschaftlich oft härter als die Strafe selbst und wird im Verfahren zu selten gesondert angegriffen.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Vorher äußern wir uns nicht zur Sache, und wir raten auch dem Mandanten davon ab. Erst wenn feststeht, was die Akte hergibt, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung nützt oder schadet.
Danach prüfen wir, welcher Weg das Verfahren beendet. Das kann die Einstellung sein, der Freispruch, die Beschränkung auf eine mildere Vorschrift oder eine Verständigung. Bei einem Verbrechen steht die Einstellung wegen geringer Schuld nicht zur Verfügung, dort geht es um den Tatbestand und um die Beweislage.
Wenn Untersuchungshaft vollzogen wird, hat deren Überprüfung Vorrang vor allem anderen. Bei Beschuldigten unter 21 Jahren prüfen wir zusätzlich, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist.
Rufen Sie an, wenn Sie eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage erhalten haben. Ein erstes Gespräch klärt in wenigen Minuten, worum es geht und was zuerst zu tun ist.
Häufige Fragen
Nein. Das Strafgesetzbuch kennt den Begriff nicht. Er fasst Vorschriften zusammen, die sich gegen das Vermögen oder gegen einzelne Vermögensgüter richten, vom Diebstahl über den Raub und die Hehlerei bis zur Sachbeschädigung.
Für das Verfahren kommt es allein darauf an, welche Vorschrift die Staatsanwaltschaft annimmt. Deshalb ist der erste Schritt immer, den Vorwurf genau zu bestimmen.
Im Merkmal der Wegnahme. § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter die Sache einem anderen wegnimmt. § 246 StGB verlangt nur, dass er sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet.
Wer eine Sache also schon in der Hand hat und sie dann behält, kommt nicht als Dieb in Betracht, sondern allenfalls als Unterschlagender. Weil § 246 Absatz 1 StGB nur gilt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, lohnt die Unterscheidung. Der Strafrahmen der Unterschlagung reicht nur bis zu drei Jahren.
Sobald ein Nötigungsmittel hinzukommt. § 249 StGB verlangt Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar zur Wegnahme.
Das ist kein gradueller Unterschied, sondern ein Sprung. Der Diebstahl ist ein Vergehen mit Geldstrafdrohung, der Raub ein Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Wird die Gewalt erst nach der Wegnahme angewendet, um die Sache zu behalten, kommt § 252 StGB in Betracht, und auch dort wird gleich einem Räuber bestraft.
Nicht allein deshalb. § 259 StGB verlangt neben der Vortat und dem Ankaufen auch, dass der Täter handelt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, und er muss die Herkunft der Sache kennen.
Wer gutgläubig gekauft hat, ist nicht strafbar. Genau hier liegt in diesen Verfahren der Streit. Aus dem auffällig niedrigen Preis, aus der Art des Verkäufers oder aus fehlenden Unterlagen wird auf Kenntnis geschlossen. Solche Schlüsse sind angreifbar, und sie müssen im Urteil tragfähig begründet werden.
Bei einem Vergehen kommt das in Betracht. Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Hehlerei und Urkundenfälschung sind Vergehen, für die die Einstellungsvorschriften der Strafprozessordnung offenstehen.
Bei geringwertigen Sachen kommt hinzu, dass die Tat nach § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt wird, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses einschreitet. Bei Verbrechen wie dem Raub steht dieser Weg nicht offen.
Neben der Strafe stehen die Vorschriften über die Einziehung. Sie erfassen das durch die Tat Erlangte und, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist, den Wert des Erlangten.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Betroffene diesen Teil des Urteils. Er wirkt über Jahre und wird von der Vollstreckungsbehörde eigenständig durchgesetzt. Deshalb prüfen wir die Einziehung stets gesondert und nicht erst am Ende.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.