Staatsschutzstrafrecht in Aachen – Volksverhetzung, Kennzeichen, Landfriedensbruch

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Staatsschutzsachen laufen nicht alle gleich. Ein Teil dieser Delikte führt zu einer besonderen Zuständigkeit der Staatsschutzkammer oder des Oberlandesgerichts, ein anderer Teil wird vor dem ganz gewöhnlichen Amts- oder Landgericht verhandelt. Was gilt, hängt am einzelnen Paragraphen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Auf Nachfragen der Polizei zu politischen Überzeugungen, Kontakten oder Gruppenzugehörigkeiten antworten. In diesen Verfahren wird aus jeder Angabe ein Baustein der Struktur, die man Ihnen zuschreibt.
Was wir zuerst tun
Klären, welche Behörde ermittelt und ob überhaupt schon ein Verfahren gegen Sie geführt wird oder ob Sie nur als Zeuge in einem Strukturverfahren erscheinen.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Unter Staatsschutzstrafrecht fasst man die Delikte zusammen, die sich gegen den Bestand des Staates, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den öffentlichen Frieden richten. Sie haben drei Eigenheiten, die sie von allen anderen Verfahren unterscheiden.

Was diese Verfahren besonders macht

Der Äußerungsbezug

Ein großer Teil dieser Tatbestände knüpft an Äußerungen an, also an das, was jemand gesagt, geschrieben oder geteilt hat. Damit steht in jedem dieser Verfahren Artikel 5 des Grundgesetzes im Raum, und die Auslegung der Äußerung entscheidet den Fall.

Ein Grundsatz ist dabei besonders wichtig. Besteht neben der zur Bestrafung führenden Deutung einer Äußerung auch eine straffreie Deutungsmöglichkeit, darf die belastende nicht zugrunde gelegt werden. So hat es das Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 15. Juni 2023, Aktenzeichen 5 ORs 34/23, formuliert und den Angeklagten freigesprochen.

Die Struktur statt der Einzeltat

Bei den Vereinigungsdelikten geht es nicht um eine einzelne Handlung, sondern um die Zugehörigkeit zu einer Gruppe. Verfahren dieser Art sind Umfangsverfahren mit Massendaten, oft über Jahre, mit Telekommunikationsüberwachung und ausgewerteten Datenträgern. Wer darin als Beschuldigter geführt wird, findet sich in einer Akte wieder, die ganz überwiegend von anderen Personen handelt.

Die Zuständigkeit – und wofür sie gerade nicht gilt

Hier wird viel durcheinandergebracht, deshalb an dieser Stelle genau. Die besondere Zuständigkeit gilt nicht für alle Delikte, die man umgangssprachlich dem Staatsschutz zurechnet.

Nach § 74a Absatz 1 GVG ist bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, eine Strafkammer für den ganzen Oberlandesgerichtsbezirk zuständig. Das ist die Staatsschutzkammer. Erfasst sind unter anderem nach Nummer 2 die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Absatz 3 und des § 90b StGB und nach Nummer 4 die Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129 StGB, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB.

Bemerkenswert ist, was dort nicht steht. Die Aufzählung in Nummer 2 springt von § 86 auf § 87 StGB. § 86a StGB ist also nicht erfasst. Auch § 130 StGB und die §§ 125, 125a StGB kommen in § 74a GVG nicht vor. Verfahren wegen Volksverhetzung, wegen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Landfriedensbruch laufen deshalb vor dem gewöhnlich zuständigen Amts- oder Landgericht, für Aachener Mandanten also in aller Regel in Aachen.

Für die Delikte, die § 74a Absatz 1 GVG nennt, bedeutet die Vorschrift dagegen, dass nicht das Landgericht Aachen entscheidet, sondern die Staatsschutzkammer am Landgericht Köln, weil dort das Oberlandesgericht seinen Sitz hat.

Wenn der Generalbundesanwalt übernimmt

Nach § 74a Absatz 2 GVG entfällt die Zuständigkeit des Landgerichts, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt. Das gilt nach dem Halbsatz am Ende der Vorschrift dann nicht, wenn durch Abgabe nach § 142a Absatz 4 GVG oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts wieder begründet wird.

§ 120 Absatz 1 GVG bestimmt die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, und zwar für das Gebiet des ganzen Landes. Für Nordrhein-Westfalen ist das nicht Köln, sondern das Oberlandesgericht Düsseldorf. Zu den dort genannten Delikten gehört nach Nummer 6 die Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB.

Nach § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GVG sind diese Oberlandesgerichte ferner zuständig bei den in § 74a Absatz 1 GVG bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt. Nach Satz 3 verweisen die Oberlandesgerichte die Sache bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zurück, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

Die Anklage vertritt in diesen Sachen nach § 142a Absatz 1 Satz 1 GVG der Generalbundesanwalt. Bemerkenswert ist der Maßstab für die Übernahme. Nach Satz 2 genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Hürde ist also niedrig. § 142a Absatz 2 GVG regelt umgekehrt, wann er das Verfahren wieder abgibt.

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Die Tatbestände im Einzelnen

Die folgenden Seiten behandeln die Vorschriften, die in der Praxis am häufigsten vorkommen.

Weitere Vorschriften, die häufig danebenstehen

§ 86 StGB stellt das Verbreiten von Propagandamitteln unter Strafe und ist die Vorschrift, auf die § 86a StGB für den Kreis der Organisationen verweist. § 111 StGB betrifft die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 126 StGB die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und § 140 StGB die Belohnung und Billigung von Straftaten.

§ 130a StGB erfasst Anleitungen zu Straftaten. § 189 StGB schließlich stellt die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unter Strafe und steht in der Praxis häufig neben § 130 Absatz 3 StGB.

Die Sozialadäquanzklausel

Eine Besonderheit dieses Rechtsgebiets ist § 86 Absatz 4 StGB. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

§ 86a Absatz 3 StGB erklärt diese Vorschrift für entsprechend anwendbar, und nach § 130 Absatz 8 StGB gilt sie in den dort genannten Fällen ebenfalls entsprechend. Sie ist damit ein Ansatzpunkt, der in jedem dieser Verfahren geprüft gehört.

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Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Frage, was überhaupt vorgeworfen wird und wer ermittelt. Ein Verfahren des Generalbundesanwalts hat andere Fristen, andere Zuständigkeiten und eine andere Dynamik als ein Verfahren der örtlichen Staatsanwaltschaft.

Bei Äußerungsdelikten arbeiten wir an der Deutung. Fast jede Äußerung lässt mehrere Lesarten zu, und die oben genannte Rechtsprechung verlangt, dass eine straffreie Deutung berücksichtigt wird.

Bei Vereinigungsdelikten arbeiten wir an der Struktur. Der Bundesgerichtshof stellt erhebliche Anforderungen an den Organisationsgrad, und lose Zusammenhänge erfüllen sie nicht.

In Umfangsverfahren ist die Akteneinsicht die eigentliche Arbeit. Wer nicht weiß, was in den Daten steht, kann nicht verteidigen. Wir haben Erfahrung mit Verfahren, in denen die Akte aus mehreren hunderttausend Seiten und ausgewerteten Datensätzen besteht.

Häufige Fragen

Eine besondere Strafkammer beim Landgericht. Nach § 74a Absatz 1 GVG ist sie bei den Landgerichten eingerichtet, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, und sie ist für den ganzen Oberlandesgerichtsbezirk zuständig.

Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, zu dem Aachen gehört, ist das die Staatsschutzkammer beim Landgericht Köln.

Sie ist aber nur für die in § 74a Absatz 1 GVG aufgezählten Delikte zuständig. Volksverhetzung, Kennzeichendelikte und Landfriedensbruch gehören nicht dazu.

Nach § 74a Absatz 2 GVG, wenn er wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt. Dann ist nach § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GVG das Oberlandesgericht am Sitz der Landesregierung zuständig, für Nordrhein-Westfalen also Düsseldorf.

Nach § 142a Absatz 1 Satz 2 GVG genügt für die Übernahme, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. § 142a Absatz 2 GVG regelt, wann er wieder abgibt.

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009, Aktenzeichen 1 BvR 2150/08, im amtlichen Leitsatz ausgesprochen, dass das Grundgesetz kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts rechtfertigt.

Strafbar wird eine Äußerung erst, wenn sie die Schwelle eines Tatbestands überschreitet. Wo diese Schwelle liegt, ist die eigentliche Frage jedes Äußerungsverfahrens.

Das kommt darauf an, ob Sie wirklich nur Zeuge sind. In Verfahren gegen Vereinigungen ist der Übergang vom Zeugen zum Beschuldigten fließend, und die Ladung sagt dazu nichts.

§ 55 StPO gibt jedem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Vor einer solchen Vernehmung gehört geklärt, wie weit dieses Recht in Ihrem Fall reicht.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.