Die Durchsuchung ist der Zugriff der Ermittlungsbehörden auf Wohnung, Räume, Person oder Sachen zur Auffindung von Beweismitteln oder zur Ergreifung des Beschuldigten. Die Strafprozessordnung unterscheidet dabei danach, wer betroffen ist.
Bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, erlaubt § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen, und zwar sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.
Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 StPO nur zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig, und nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Anforderungen sind hier also deutlich höher.
§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.
Der Richtervorbehalt ist der Angelpunkt jeder Überprüfung. Wird eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss durchsucht, muss die Annahme von Gefahr im Verzug in der Akte belegt und nachvollziehbar sein. Das Bundesverfassungsgericht stellt daran hohe Anforderungen, und die Begründung wird in der Praxis häufig erst nachträglich geliefert.
Findet die Durchsuchung der Wohnung ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sind nach § 105 Abs. 2 StPO wenn möglich ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde hinzuzuziehen. Auf dieses Recht wird selten hingewiesen.
Wer eine Durchsuchung erlebt, sollte drei Dinge tun. Den Beschluss aushändigen lassen und lesen, der Sicherstellung ausdrücklich widersprechen und sich zur Sache nicht äußern. Alles Weitere gehört in die Zeit nach der Akteneinsicht.