Freiheitsberaubung – § 239 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 239 StGB stellt unter Strafe, einen Menschen einzusperren oder ihn auf andere Weise der Freiheit zu berauben. Der Vorwurf entsteht fast immer aus einem häuslichen Streit, bei dem jemand die Tür versperrt oder den anderen am Gehen gehindert hat.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Gegenüber der Polizei beiläufig einräumen, man habe den anderen „kurz festgehalten, damit er sich beruhigt“. Genau dieser Satz enthält aus Sicht der Staatsanwaltschaft den Tatbestand und den Vorsatz.
Was wir zuerst tun
Den zeitlichen Ablauf rekonstruieren. Wie lange dauerte das Geschehen, stand ein anderer Ausgang offen, gab es ein Fenster. Danach nehmen wir Akteneinsicht.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Wer im Streit die Wohnungstür abgeschlossen oder den Partner am Arm festgehalten hat, denkt an vieles, aber nicht an eine Freiheitsberaubung. Die Anzeige kommt oft erst Tage später, häufig zusammen mit einem Vorwurf der Körperverletzung.

Was § 239 Absatz 1 StGB verlangt

Nach dem Gesetzeswortlaut wird bestraft, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, Geldstrafe ist ebenfalls vorgesehen. Der Tatbestand kennt damit zwei Begehungsformen, das Einsperren und das Berauben der Freiheit auf andere Weise.

Einsperren

Einsperren meint, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes zu hindern, etwa im abgeschlossenen Wohnraum, im verriegelten Keller oder im verschlossenen Auto.

Auf andere Weise der Freiheit berauben

Die zweite Variante ist die praktisch wichtigere und zugleich die unschärfere. Sie erfasst jedes andere Mittel, das die Fortbewegung unmöglich macht, etwa das Festhalten oder das Fesseln.

Auch eine Drohung kann genügen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 3 StR 410/14, entschieden, dass eine Freiheitsberaubung auf andere Weise durch eine Drohung jedenfalls dann verwirklicht werden kann, wenn diese den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreicht. Die Drohung mit einem sonstigen empfindlichen Übel genügt nach derselben Entscheidung regelmäßig nicht.

Geschützt ist die potentielle Bewegungsfreiheit

§ 239 StGB schützt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2022, Aktenzeichen 5 StR 406/21, die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit. In sie wird auch dann eingegriffen, wenn der Betroffene sich gar nicht fortbewegen will. Entscheidend ist allein, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern.

Das räumt ein häufiges Missverständnis aus. Der Einwand, der andere habe ohnehin bleiben wollen, trägt nach dieser Entscheidung nicht.

Dieselbe Entscheidung betrifft das Einverständnis. Bezugspunkt eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses ist der potentielle Fortbewegungswille. Ein durch List oder Täuschung erschlichenes Einverständnis schließt den objektiven Tatbestand nicht aus.

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Die Fortbewegungsfreiheit muss vollständig aufgehoben sein

Hier liegt der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung. Nach dem Urteil vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 3 StR 410/14, schützt § 239 StGB nur die Fähigkeit, sich überhaupt von einem Ort wegzubewegen, nicht eine bestimmte Art des Weggehens. Die Fortbewegungsfreiheit muss vollständig aufgehoben sein.

Bleibt ein Fortbewegen möglich, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, scheidet eine Bestrafung aus. In dem entschiedenen Fall konnte die betroffene Person das Haus nur in Begleitung älterer Familienangehöriger verlassen. Das genügte dem Bundesgerichtshof nicht für eine Freiheitsberaubung.

  • Gab es einen zweiten Ausgang, ein erreichbares Fenster, eine unverschlossene Verbindungstür.
  • War das Festhalten ein Griff, der sich lösen ließ, oder war jede Bewegung ausgeschlossen.
  • Ist in der Akte überhaupt festgestellt, wie lange der Zustand angedauert hat.

Die Abgrenzung zur Nötigung

Viele Sachverhalte lassen sich ebenso gut als Nötigung nach § 240 StGB lesen. Strafbar macht sich dort, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Strafrahmen des § 240 Absatz 1 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und liegt damit unter dem des § 239 Absatz 1 StGB. Das gilt aber nur für den Grundtatbestand. In besonders schweren Fällen sieht § 240 Absatz 4 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dann ist die Obergrenze dieselbe und die Untergrenze sogar höher.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 2022, Aktenzeichen 5 StR 406/21, das Verhältnis beider Normen bestimmt. Anders als die Nötigung setzt der äußere Tatbestand des § 239 StGB nicht voraus, dass dem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufgezwungen wird. Die Freiheitsberaubung ist kein bloßer Spezialfall der milder sanktionierten Nötigung, sondern ein eigenständiges Delikt.

Der Vorwurf lässt sich also nicht mit dem Hinweis entkräften, es habe sich doch nur um eine Nötigung gehandelt.

Wenn das Festhalten nur Mittel einer anderen Tat war

Ein eigener Weg aus der Verurteilung führt über die Konkurrenzen. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025, Aktenzeichen 4 StR 449/25, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung, wenn die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Delikts bildet und nicht über das hinausgeht, was dessen Verwirklichung dient. Der Senat bezeichnet das als ständige Rechtsprechung.

Das gilt nach dieser Entscheidung auch beim Abschließen einer Tür, wenn dieses zeitlich nicht über das Tatgeschehen der anderen Tat hinausging. Auf den Einsatz weiterer Nötigungsmittel kommt es dabei nicht an. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung ist entfallen.

Dauer und Erheblichkeit der Freiheitsentziehung

Ob § 239 Absatz 1 StGB verlangt, dass die Freiheit für eine nicht ganz unerhebliche Zeit entzogen wird, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Eine feste Zeitgrenze nennen wir bewusst nicht. Uns ist keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die eine Mindestdauer tragend festlegt. Die beiden oben genannten Urteile tragen nur die Aussage, dass die Fortbewegungsfreiheit vollständig aufgehoben sein muss.

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Die Qualifikationen der Absätze 3 und 4

§ 239 Absatz 3 StGB erhöht die Strafe auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und enthält zwei Nummern. Nummer 1 greift, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt. Nummer 2 greift, wenn er durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

§ 239 Absatz 4 StGB regelt die Todesfolge. Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 knüpfen damit an eine schwere Folge der Tat an.

Genau daran setzt der wichtigste Einwand gegen die Qualifikationen an. Nach § 18 StGB trifft eine an eine besondere Tatfolge geknüpfte schwerere Strafe den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einem Strafrahmen von nicht unter drei Jahren ist das der nächstliegende Ansatz. Wir prüfen deshalb zuerst, ob die Akte zur Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge überhaupt etwas hergibt.

Wichtig und oft übersehen ist § 239 Absatz 5 StGB. In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Steht eine Qualifikation im Raum, ist der minder schwere Fall der erste Punkt, an dem verhandelt wird.

Zur Auslegung der Wochenfrist in Absatz 3 Nummer 1 ist uns keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt. Wir geben die Qualifikationen deshalb allein nach ihrem Wortlaut wieder.

Der Versuch ist strafbar

§ 239 Absatz 2 StGB besteht aus einem Satz. Der Versuch ist strafbar. Wer die Tür abschließt und dabei nicht bemerkt, dass der andere die Wohnung bereits verlassen hat, ist deshalb nicht straflos.

Umgekehrt eröffnet die Versuchsstrafbarkeit den Weg über den Rücktritt. Wer aus freien Stücken wieder aufschließt, ist ein anderer Fall als der, bei dem die Polizei klingelt. Diese Unterscheidung geht in Vernehmungen regelmäßig verloren.

Die typischen Fälle aus dem Alltag

Die meisten Verfahren, die wir in diesem Bereich sehen, entstehen in Wohnungen, auf Parkplätzen und an Haustüren.

  • Der Partner will während eines Streits die Wohnung verlassen. Der andere stellt sich in den Türrahmen oder dreht den Schlüssel um.
  • Bei einer Auseinandersetzung wird der andere am Arm oder am Rucksack zurückgehalten, damit er nicht weggeht, bevor die Sache geklärt ist.
  • Jemand wird im Auto mitgenommen und nicht an der gewünschten Stelle herausgelassen.
  • Ein Zimmer wird abgeschlossen, damit ein Jugendlicher das Haus nicht verlässt.

In all diesen Fällen entscheidet nicht die Lautstärke des Streits, sondern die Frage, ob die Fortbewegung vollständig ausgeschlossen war und wie lange. Genau dazu schweigen die Akten häufig.

Notwehr als Rechtfertigung

Wer jemanden festhält, um einen Angriff abzuwehren, handelt möglicherweise gerechtfertigt. Nach § 32 Absatz 1 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Notwehr ist nach § 32 Absatz 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden.

Wer den Angreifer am Arm zurückhält, während dieser noch auf ihn losgeht, verteidigt sich. Die Grenze liegt in der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Ist der Angriff beendet, endet auch die Rechtfertigung, und ein weiteres Festhalten wird zur eigenständigen Tat. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Notwehr nach § 32 StGB.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Akteneinsicht. Wir prüfen zuerst, ob die Akte überhaupt Feststellungen zur vollständigen Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit enthält. Fehlen sie, ist das nach dem Urteil vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 3 StR 410/14, ein tragender Einwand.

Danach prüfen wir, ob das Festhalten nicht ohnehin in einer anderen Tat aufgeht, was nach dem Beschluss vom 7. Oktober 2025, Aktenzeichen 4 StR 449/25, zum Wegfall der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung führen kann. Bis dahin gilt, was in jedem Verfahren gilt. Vor der Akteneinsicht sagen Sie besser nichts zur Sache. Einen Überblick gibt unsere Rubrik Gewaltdelikte.

Häufige Fragen

Das Abschließen einer Tür ist die klassische Form des Einsperrens. Strafbar ist es nur, wenn die Fortbewegungsfreiheit dadurch vollständig aufgehoben war.

Nach dem Urteil vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 3 StR 410/14, genügt es nicht, wenn ein Weggehen weiterhin möglich bleibt, auch wenn es erschwert ist.

Nein. § 239 StGB schützt nach dem Urteil vom 8. Juni 2022, Aktenzeichen 5 StR 406/21, die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit.

In sie wird auch eingegriffen, wenn der Betroffene sich gar nicht fortbewegen will.

Nein. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 8. Juni 2022, Aktenzeichen 5 StR 406/21, entschieden, dass die Freiheitsberaubung kein bloßer Spezialfall der milder sanktionierten Nötigung ist, sondern ein eigenständiges Delikt.

Anders als bei § 240 StGB muss dem anderen kein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufgezwungen werden.

Eine feste Zeitgrenze nennen wir nicht. Uns ist keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die für § 239 Absatz 1 StGB eine Mindestdauer tragend festlegt.

Der Wortlaut nennt eine Dauer erst in § 239 Absatz 3 Nummer 1 StGB, nämlich länger als eine Woche. Das ist die Schwelle zur Qualifikation.

Eine einfache Körperverletzung löst § 239 Absatz 3 StGB nicht aus. Nach § 239 Absatz 3 Nummer 2 StGB beträgt die Strafe ein Jahr bis zu zehn Jahren, wenn der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht.

Nach § 239 Absatz 5 StGB ist in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Hinzu kommt § 18 StGB. Die schwerere Strafe trifft Sie nur, wenn Ihnen hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Nicht ohne Weiteres. Nach § 239 Absatz 2 StGB ist der Versuch strafbar.

Es kommt dann darauf an, was Sie sich vorgestellt haben. Das ist eine Frage, die vor einer Aussage geklärt gehört.

Das ist möglich. Nach § 32 Absatz 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Ein Festhalten kann eine solche Verteidigung sein.

Die Grenze liegt in der Gegenwärtigkeit. Nach dem Ende des Angriffs trägt § 32 StGB das Festhalten nicht mehr.

Nicht zwingend. Nach dem Beschluss vom 7. Oktober 2025, Aktenzeichen 4 StR 449/25, kommt § 239 StGB als allgemeineres Delikt nicht zur Anwendung, wenn die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung der anderen Tat war und nicht über das hinausging, was deren Verwirklichung dient.

Das gilt auch für das Abschließen einer Tür, wenn es zeitlich nicht über das andere Tatgeschehen hinausreichte.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.