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Verbrechen

Verbrechen und Vergehen sind die beiden Kategorien, in die das Strafgesetzbuch alle Straftaten einteilt. Maßstab ist allein die im Gesetz angedrohte Mindeststrafe, nicht das Gewicht der Tat im Einzelfall und nicht die Höhe der später verhängten Strafe.

§ 12 StGB Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Ein Verbrechen liegt also vor, wenn die Vorschrift im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber vorsieht. § 249 StGB droht für den Raub Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit ein Verbrechen. § 242 StGB droht für den Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an und ist damit ein Vergehen.

Absatz 3 ist die praktisch wichtigste Regel dieser Vorschrift. Schärfungen und Milderungen aus dem Allgemeinen Teil und für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben außer Betracht. Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB mit einer Mindeststrafe von drei Monaten bleibt deshalb ein Vergehen, und der minder schwere Fall des Raubes nach § 249 Abs. 2 StGB mit sechs Monaten Mindeststrafe bleibt ein Verbrechen.

Die Einordnung wirkt sich durch das ganze Verfahren aus. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, auch ohne besondere Anordnung im Tatbestand. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Das Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO setzt dagegen ein Vergehen voraus und ist beim Verbrechen ausgeschlossen.

Für die Verteidigung ist die Einordnung deshalb früh zu klären. Gelingt es, einen Vorwurf vom Verbrechen auf ein Vergehen zurückzuführen, etwa weil das Bandenmerkmal des § 244a StGB entfällt, öffnen sich Erledigungswege, die beim Verbrechen verschlossen sind.