Wirtschaftsstrafrecht in Aachen – Betrug, Untreue, Subventionen

Mit Wirtschaftsstrafrecht bezeichnet man als Sammelbegriff alle Strafvorschriften, die strafbare Handlungen im Bereich der Wirtschaft unter Strafe stellen. Die Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrecht dienen der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität.

Das Wirtschaftsstrafrecht gewinnt immer mehr an praktischer Bedeutung, da der Gesetzgeber zunehmend auch den Bereich der Wirtschaftskriminalität immer weiter ausdehnt. Es vergeht mittlerweile kaum ein Tag, an dem kein spektakulärer Fall, in den Prominente, Manager, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer großer Unternehmen und Konzerne verwickelt sind, durch die Medien geht. Aber auch im Bereich Mittelstand und Einzelunternehmen gewinnt das Wirtschaftsstrafrecht an Relevanz.

Die Themen im Einzelnen

Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein weites Feld. Zu den Vorwürfen, die uns am häufigsten erreichen, haben wir eigene Seiten. Die übrigen Bereiche bearbeiten wir ebenso, auch wenn dazu noch keine eigene Seite vorliegt.

§ 263 StGB

Betrug

Vier Schritte müssen lückenlos zusammenpassen. Irrtum und Schaden sind in der Akte oft nur behauptet.

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§ 266 StGB

Untreue

Der weiteste Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Der Nachteil muss beziffert werden, sonst trägt das Urteil nicht.

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§ 264 StGB

Subventionsbetrug

Kein Irrtum, kein Schaden, und schon Leichtfertigkeit genügt. Seit den Hilfsprogrammen ein Massendelikt.

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§ 266a StGB

Sozialversicherungsbeiträge

Der Vorwurf entsteht oft aus einer Liquiditätskrise. Bei Schwarzlohn entscheidet die Hochrechnung über die Höhe.

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§ 263a StGB

Computerbetrug

Geldautomat, Onlinebanking, Bestellsysteme. Alles hängt an der unbefugten Verwendung von Daten.

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§§ 370, 371 AO

Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung und Selbstanzeige. Die Wirksamkeit der Selbstanzeige hängt an ihrer Vollständigkeit.

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§§ 283 ff. StGB

Insolvenzstrafrecht

Bankrott, Buchführungsdelikte, Insolvenzverschleppung. Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit entscheidet.

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§§ 299, 299a StGB

Korruption im geschäftlichen Verkehr

Ohne Unrechtsvereinbarung keine Strafbarkeit. Bei Altfällen entscheidet die Fassung vom 26. November 2015.

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§ 298 StGB

Absprachen bei Ausschreibungen

Vollendet schon mit dem Angebot. Der Schaden beim Submissionsbetrug muss berechnet und nicht vermutet werden.

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§ 261 StGB

Geldwäsche

Seit der Neufassung ohne Vortatenkatalog. Bei Konten und Immobilien entscheidet der Anteil des belasteten Geldes.

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KWG, WpHG

Kapitalmarkt und Bankrecht

Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug, Bankgeschäfte ohne Erlaubnis und Marktmanipulation.

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MarkenG, UrhG, PatG

Marken und Produktpiraterie

Marken-, Urheber- und Patentstrafrecht, dazu der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Meist beginnt es beim Zoll.

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§§ 324 ff. StGB

Umweltstrafrecht

Gewässer, Boden, Luft, Abfall. Die Strafbarkeit hängt meist an einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage.

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AWG, KrWaffKontrG

Außenwirtschaft und Kriegswaffen

Ausfuhrverstöße, Embargos und Sanktionen. In der Grenzregion Aachen ein wiederkehrendes Thema.

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Wirtschaftsstrafrecht ist eine Spezialmaterie. Für viele Delikte aus diesem Bereich gibt es bei den Landgerichten spezielle Wirtschaftsstrafkammern. In § 74c Gerichtsverfassungsgesetz ist die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht geregelt. Dort wird der Kreis der Strafnormen genannt wird, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen. Die Vorschrift bestimmt, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen.

In diesen Fällen sollten Beschuldigte ebenfalls auf Spezialkenntnisse bei ihrem Strafverteidiger setzen und einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung beauftragen.

Der Katalog des § 74c Absatz 1 GVG erfasst unter anderem den Subventionsbetrug, den Kapitalanlagebetrug, den Kreditbetrug, den Bankrott, die Verletzung der Buchführungspflicht, die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung sowie die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen und die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Für Geldwäsche, Betrug, Computerbetrug, Untreue, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und den Wucher gilt die Zuständigkeit nur, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

Nach § 74c Absatz 3 GVG können die Landesregierungen Wirtschaftsstrafsachen bei einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zusammenfassen. Ob und in welchem Umfang das für den Bezirk des Landgerichts Aachen gilt, klären wir im Einzelfall anhand des Geschäftsverteilungsplans, weil sich daraus ergibt, wo tatsächlich verhandelt wird.

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