Das Strafverfahren in Aachen – Ablauf, Einstellung, Urteil

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Ein Strafverfahren hat drei Abschnitte, das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Die meisten Verfahren enden vor der Hauptverhandlung, und die Verteidigung entscheidet ganz überwiegend im ersten Abschnitt.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Warten, bis die Anklage kommt. Wer erst dann einen Verteidiger beauftragt, hat die wirksamste Phase des Verfahrens ungenutzt verstreichen lassen.
Was wir zuerst tun
Verteidigung anzeigen, Akteneinsicht beantragen, zur Sache schweigen. Danach entscheiden, welcher Weg in diesem Verfahren der richtige ist.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Wer zum ersten Mal ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhält, kennt den Ablauf eines Strafverfahrens meist aus dem Fernsehen. Dort steht der große Prozess im Mittelpunkt. In Wirklichkeit entscheidet sich das Meiste lange davor.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen vor den Gerichten in Aachen und im gesamten Bundesgebiet.

Wo in Aachen ermittelt und verhandelt wird

Ermittelt wird von der Polizei und von der Staatsanwaltschaft Aachen. Wo später verhandelt wird, hängt nicht am Delikt allein, sondern an der Straferwartung.

  • Strafrichter beim Amtsgericht Aachen. Zuständig nach § 25 GVG bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
  • Schöffengericht beim Amtsgericht Aachen. Die Amtsgerichte sind nach § 24 Absatz 1 GVG zuständig, solange keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Nach Absatz 2 darf das Amtsgericht auch nicht auf mehr erkennen.
  • Strafkammer beim Landgericht Aachen. Zuständig nach § 74 Absatz 1 GVG für alle Verbrechen, die nicht zum Amtsgericht oder zum Oberlandesgericht gehören, und für alle Straftaten mit einer Straferwartung von mehr als vier Jahren.

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts Aachen führt die Berufung zur kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen. Die Revision geht von dort zum Oberlandesgericht Köln, zu dessen Bezirk das Landgericht Aachen gehört. Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ist allein die Revision zum Bundesgerichtshof gegeben.

Erster Abschnitt, das Ermittlungsverfahren

Es beginnt, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Herrin des Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft, die Polizei ermittelt für sie. Nach § 163 Absatz 1 Satz 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

In diesem Abschnitt geschieht fast alles, was später Beweismittel ist. Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmungen, Gutachten, Überwachung. Und in diesem Abschnitt macht der Beschuldigte die Fehler, die sich später nicht mehr beheben lassen.

Der Beschuldigte ist nach § 163a Absatz 1 Satz 1 StPO spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt nach Satz 2 die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung.

Am Ende steht die Entscheidung nach § 170 StPO. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein.

Die Wege, auf denen ein Verfahren vorzeitig endet

Einstellung mangels Tatverdachts

§ 170 Absatz 2 Satz 1 StPO. Die Ermittlungen bieten keinen genügenden Anlass zur Anklage. Das ist das beste Ergebnis, denn es bleibt nichts zurück.

Einstellung wegen Geringfügigkeit

§ 153 Absatz 1 Satz 1 StPO. Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Nach Satz 2 bedarf es der Zustimmung des Gerichts nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Einstellung gegen Auflagen

§ 153a Absatz 1 Satz 1 StPO. Mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der Klage absehen und zugleich Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Als Auflagen kommen nach Satz 2 insbesondere eine Leistung zur Wiedergutmachung, die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse und gemeinnützige Leistungen in Betracht.

Diese Einstellung ist keine Verurteilung. Sie taucht im Führungszeugnis nicht auf, und der Beschuldigte gilt weiterhin als unbestraft. Dafür muss er zustimmen und die Auflage erfüllen.

Strafbefehl

Auch der Strafbefehl beendet das Verfahren ohne Hauptverhandlung, aber er ist eine Verurteilung. Die Einzelheiten und die Frist stehen auf der Seite zum Strafbefehl und zum Einspruch.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Zweiter Abschnitt, das Zwischenverfahren

Ist Anklage erhoben, prüft das Gericht, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Der Angeschuldigte erhält die Anklageschrift und wird aufgefordert, sich dazu zu erklären und Beweiserhebungen zu beantragen.

Dieser Abschnitt wird unterschätzt. Er ist die letzte Gelegenheit, das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung zu beenden, und in dieser Phase wird ein Pflichtverteidiger nach § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StPO auch ohne Antrag bestellt, sobald der Beschuldigte zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.

Dritter Abschnitt, das Hauptverfahren

Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit, danach wird die Anklage verlesen. Der Angeklagte wird nach § 243 Absatz 5 StPO darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Danach folgt die Beweisaufnahme mit Zeugen, Sachverständigen und Urkunden, dann die Schlussvorträge und das letzte Wort des Angeklagten. Am Ende steht das Urteil.

Auch hier kann das Verfahren noch eingestellt werden. § 153 Absatz 2 StPO erlaubt dem Gericht die Einstellung in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten.

Danach

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts sind Berufung und Revision möglich, gegen ein Urteil des Landgerichts im ersten Rechtszug nur die Revision. Wird kein Rechtsmittel eingelegt, wird das Urteil rechtskräftig, und die Vollstreckung beginnt.

Wo die Verteidigung ansetzt

In jedem Abschnitt, aber mit abnehmender Wirkung. Im Ermittlungsverfahren lässt sich das Ergebnis am stärksten beeinflussen, weil die Akte noch nicht geschlossen ist und weil die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Anklage noch vor sich hat.

Sobald Anklage erhoben ist, verengt sich der Rahmen. Und sobald die Hauptverhandlung läuft, geht es nur noch um das, was dort bewiesen wird oder eben nicht.

Deshalb lautet unser Rat immer gleich. Melden Sie sich, sobald Sie von dem Verfahren erfahren, und nicht erst, wenn die Anklage kommt.

Die Themen im Einzelnen

Zu den Stationen, an denen sich ein Verfahren entscheidet, haben wir eigene Seiten.

Häufige Fragen

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Einfache Verfahren enden binnen Monaten, Umfangsverfahren mit Massendaten dauern Jahre.

Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, gilt das Beschleunigungsgebot, und die Fristen der §§ 121, 122 StPO greifen.

Nicht zwingend. Das Ermittlungsverfahren kann längere Zeit ohne Kenntnis des Beschuldigten geführt werden, gerade bei verdeckten Maßnahmen.

Spätestens mit der Vernehmung oder mit einer Durchsuchung erfahren Sie davon. Wird das Verfahren eingestellt, werden Sie nach § 170 Absatz 2 Satz 2 StPO unterrichtet, wenn Sie als Beschuldigter vernommen worden sind oder ein Haftbefehl bestand.

Nein. Es handelt sich nicht um eine Verurteilung, und ein Eintrag im Führungszeugnis entsteht nicht.

Die Zustimmung ist aber eine Entscheidung mit Folgen, unter anderem weil die Auflage erfüllt werden muss und weil das Verfahren bei Nichterfüllung fortgesetzt werden kann.

Als Angeklagter grundsätzlich ja. Ausnahmen gibt es, etwa im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Absatz 2 StPO.

Wer unentschuldigt ausbleibt, riskiert die Vorführung und unter Umständen einen Haftbefehl.

Unmittelbar nicht. Mittelbar hilft es, vollständig vorzutragen, was zur Aufklärung beiträgt, und Unterlagen früh vorzulegen.

In Haftsachen ist das anders. Dort ist die Verzögerung selbst ein Verteidigungsargument, und wir dokumentieren sie.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.