Die Privatklage ist das Verfahren, in dem der Verletzte eine Straftat selbst vor Gericht verfolgt, ohne dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Sie ist auf einen Katalog von Delikten beschränkt und setzt nicht voraus, dass die Staatsanwaltschaft vorher eingeschaltet worden ist.
Den Katalog nennt § 374 Abs. 1 StPO. Erfasst sind unter anderem der Hausfriedensbruch, die Beleidigung, die Verletzung des Briefgeheimnisses, die Körperverletzung nach §§ 223 und 229 StGB, die Nötigung und die Bedrohung, die Sachbeschädigung nach § 303 StGB sowie Straftaten nach einzelnen Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Nach § 374 Abs. 1 Nr. 6a StPO gehört auch eine Tat nach § 323a StGB dazu, wenn die im Rausch begangene Tat ein Privatklagedelikt ist. § 374 Abs. 2 StPO erstreckt die Befugnis auf den, der neben dem Verletzten oder an seiner Stelle zum Strafantrag berechtigt ist, § 374 Abs. 3 StPO regelt die Vertretung.
§ 376 StPO Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Diese Vorschrift ist der eigentliche Angelpunkt. Bei den Delikten des § 374 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage, wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Fehlt es daran, bleibt dem Verletzten der Weg über die Privatklage, die er dann selbst führen muss.
Für die Verteidigung folgt daraus eine eigene Argumentationslinie. Bei Sachbeschädigung, Beleidigung oder einfacher Körperverletzung ist die Frage nach dem öffentlichen Interesse oft tragfähiger als der Angriff auf die Beweislage. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass dieser Punkt im Ermittlungsverfahren am besten aufgehoben ist, weil er dort noch ohne Hauptverhandlung Wirkung entfalten kann.
Auf der Seite des Verletzten ist die Privatklage mit einem eigenen Aufwand verbunden, weil er das Verfahren selbst betreiben muss. Ob sich das lohnt, ist eine Frage des Einzelfalls und wird aus unserer Sicht häufig unterschätzt.