Der Strafantrag ist die Erklärung, mit der ein Berechtigter die Strafverfolgung einer Tat verlangt. Bei bestimmten Delikten ist er Verfahrensvoraussetzung. Fehlt er, darf die Tat nicht verfolgt werden. Vom Strafantrag zu unterscheiden ist die Strafanzeige, die lediglich einen Sachverhalt mitteilt und kein Verfolgungsverlangen enthält.
Wer den Antrag stellen kann, regelt § 77 StGB. Grundsätzlich ist es der Verletzte. Stirbt er, geht das Antragsrecht in den vom Gesetz bestimmten Fällen auf Ehegatten, Lebenspartner und Kinder über. Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und der Sorgeberechtigte handeln. Sind mehrere antragsberechtigt, kann jeder den Antrag selbständig stellen.
Die Frist steht in § 77b StGB und ist kurz.
§ 77b StGB Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
Antragserfordernisse stehen verstreut im Besonderen Teil. § 247 StGB ordnet eines an für Diebstahl und Unterschlagung, wenn ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt ist oder der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt. § 248a StGB und § 303c StGB verlangen einen Antrag bei geringwertigen Sachen sowie bei Sachbeschädigung, Datenänderung und Computersabotage, lassen aber ein Einschreiten von Amts wegen zu, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse annimmt.
Für die Verteidigung ist der Antrag ein formaler Hebel, der oft übersehen wird. Zu prüfen sind die Person des Antragstellers, die Form der Erklärung und vor allem der Beginn der Dreimonatsfrist, denn diese läuft ab Kenntnis von Tat und Täter und nicht ab Erstattung der Anzeige.
Aus unserer Sicht lohnt in Antragsdelikten stets ein Blick in die Akte darauf, wann der Verletzte erstmals von der Tat wusste. Liegt zwischen diesem Zeitpunkt und dem Antrag mehr als ein Vierteljahr, trägt das Verfahren nicht.