Jugendstrafrecht in Aachen – Verteidigung nach dem JGG

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Das Jugendstrafrecht ist kein milderes Strafrecht, sondern ein anderes. Es kennt eigene Rechtsfolgen, eigene Gerichte und eigene Verfahrensregeln. In Aachen verhandeln der Jugendrichter und das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht sowie die Jugendkammer beim Landgericht.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Die Sache als Jugendsache für harmlos halten. Jugendstrafe bis zu zehn Jahren ist möglich, bei Mord und besonderer Schwere der Schuld für Heranwachsende bis zu fünfzehn Jahren. Vor einer Aussage bei der Polizei gehört die Akte angesehen.
Was wir zuerst tun
Klären, wie alt der Beschuldigte zur Tatzeit war und welche Vorschriften daraus folgen. Danach sprechen wir mit der Jugendgerichtshilfe, bevor ihr Bericht fertig ist.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Wer als Jugendlicher oder Heranwachsender vor Gericht steht, erlebt ein anderes Verfahren. Es geht nicht in erster Linie um Vergeltung, sondern um Erziehung, und das ändert fast alles, von den möglichen Rechtsfolgen bis zur Frage, wer im Sitzungssaal sitzt.

Wir verteidigen Jugendliche und Heranwachsende im Jugendstrafrecht in Aachen und im gesamten Bezirk des Landgerichts Aachen, darüber hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen, im angrenzenden Rheinland-Pfalz bis Koblenz und Trier und, wo es nötig ist, bundesweit. Diese Seite erklärt, wie das Verfahren läuft, welche Gerichte in Aachen zuständig sind und was Eltern wissen sollten.

Das Jugendstrafrecht gilt ab vierzehn und für Heranwachsende bis einundzwanzig

§ 1 Absatz 1 JGG bestimmt, dass das Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Absatz 2 definiert die beiden Gruppen. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Maßgeblich ist also immer der Zeitpunkt der Tat, nicht der der Verhandlung. Wer mit siebzehn eine Tat begeht und mit zwanzig verurteilt wird, wird als Jugendlicher behandelt.

Absatz 3 enthält eine praktische Zweifelsregel. Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Kinder unter vierzehn sind nicht strafmündig

Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Strafverfahren findet gegen Kinder nicht statt, was Maßnahmen des Familiengerichts und des Jugendamts nicht ausschließt.

Auch ein Jugendlicher muss reif genug sein

Nach § 3 Satz 1 JGG ist ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Das ist ein eigener Prüfungspunkt in jedem Verfahren gegen einen Jugendlichen. Die Reife wird nicht unterstellt, sie ist festzustellen. Nach § 3 Satz 2 JGG kann der Richter bei fehlender Reife dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

Heranwachsende können nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden

Bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht nach § 105 JGG, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewendet wird. Jugendstrafrecht gilt, wenn der Täter nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zu Heranwachsenden und § 105 JGG.

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Die Themen im Einzelnen

Jede Seite behandelt einen Punkt, an dem sich das Jugendverfahren entscheidet.

In Aachen entscheiden Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder Jugendkammer

Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden nach § 33 JGG die Jugendgerichte. Das sind der Jugendrichter und das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht sowie die Jugendkammer beim Landgericht. Nach § 108 Absatz 1 JGG gelten diese Zuständigkeiten auch für Heranwachsende.

Für die Stadt Aachen ist das Amtsgericht Aachen zuständig. Zu seinem Bezirk gehören außerdem Alsdorf, Baesweiler, Herzogenrath, Roetgen und Würselen.

  • Jugendrichter. Er verhandelt die leichteren Fälle. Nach § 39 Absatz 2 JGG darf er auf höchstens ein Jahr Jugendstrafe erkennen.
  • Jugendschöffengericht. Es ist nach § 40 Absatz 1 JGG für alle Verfehlungen zuständig, die nicht zu einem anderen Jugendgericht gehören.
  • Jugendkammer des Landgerichts Aachen. Sie verhandelt nach § 41 Absatz 1 JGG in erster Instanz unter anderem die Sachen, die bei Erwachsenen vor das Schwurgericht gehören. Nach Absatz 2 entscheidet sie außerdem über die Berufung gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts.

Zum Bezirk des Landgerichts Aachen gehören die Amtsgerichte Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich, Monschau und Schleiden.

Welches Jugendgericht örtlich zuständig ist, richtet sich nicht allein nach dem Tatort. Nach § 42 Absatz 1 JGG ist daneben unter anderem der Richter zuständig, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, und der Richter, in dessen Bezirk sich der Beschuldigte bei Erhebung der Anklage aufhält, wenn er auf freiem Fuß ist. Nach Absatz 2 soll die Anklage möglichst vor dem Richter erhoben werden, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, soll sie vor dem Richter erhoben werden, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren kommt in Aachen von der Stadt

Die Jugendgerichtshilfe wird nach § 38 Absatz 1 JGG von den Jugendämtern ausgeübt. In der Stadt Aachen ist das die Jugendhilfe im Strafverfahren der Stadt Aachen. In der übrigen StädteRegion ist teils das Jugendamt der eigenen Stadt zuständig, teils die Jugendhilfe im Strafverfahren der StädteRegion Aachen. In den Kreisen Düren, Heinsberg und Euskirchen sind es die dortigen Jugendämter.

Die Jugendgerichtshilfe erforscht nach § 38 Absatz 2 JGG die Persönlichkeit, die Entwicklung und den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund des Jugendlichen und äußert sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Nach Absatz 6 ist sie im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehen, und das soll nach Satz 2 so früh wie möglich geschehen.

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Die Rechtsfolgen reichen von der Weisung bis zur Jugendstrafe

§ 5 JGG ordnet die Rechtsfolgen in ein Stufenverhältnis. Nach Absatz 1 können aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. Nach Absatz 2 wird die Tat mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

Erziehungsmaßregeln

§ 9 JGG nennt zwei Arten, nämlich die Erteilung von Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.

Weisungen sind nach § 10 Absatz 1 Satz 1 JGG Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Satz 2 zieht eine Grenze. An die Lebensführung dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Das Gesetz zählt neun Beispiele auf, darunter Arbeitsleistungen, die Betreuung durch einen Betreuungshelfer, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs und das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten, also den Täter-Opfer-Ausgleich. Was es mit den Arbeitsleistungen auf sich hat, erklärt unsere Seite zu Sozialstunden im Jugendstrafrecht.

Zuchtmittel

Nach § 13 Absatz 1 JGG ahndet der Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Absatz 2 nennt drei Zuchtmittel, nämlich die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und den Jugendarrest.

Besonders wichtig ist Absatz 3. Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Das ist für die beruflichen Folgen von erheblicher Bedeutung.

Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist nach § 17 Absatz 1 JGG Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. Sie ist die einzige Hauptstrafe des Jugendstrafrechts und setzt nach Absatz 2 entweder schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld voraus.

Ihr Mindestmaß beträgt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 JGG sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Bei einem Verbrechen, für das das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren androht, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Satz 3 stellt klar, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten.

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Die Verhandlung gegen Jugendliche ist nicht öffentlich

Nach § 48 Absatz 1 JGG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen nicht öffentlich. Für viele Betroffene ist das der wichtigste Unterschied überhaupt.

Anwesend sein dürfen nach Absatz 2 neben den Verfahrensbeteiligten unter anderem der Verletzte und dessen Erziehungsberechtigte sowie ein Bewährungshelfer oder Betreuungshelfer, dem der Angeklagte untersteht. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen zulassen, namentlich zu Ausbildungszwecken.

Sind im selben Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung nach § 48 Absatz 3 JGG öffentlich. Die Öffentlichkeit kann dann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.

Gegen Heranwachsende wird öffentlich verhandelt, denn § 48 JGG gilt für sie nicht. Nach § 109 Absatz 1 Satz 5 JGG kann die Öffentlichkeit aber ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

Für Heranwachsende gilt nur ein Teil der Verfahrensregeln

§ 109 Absatz 1 JGG zählt abschließend auf, welche Vorschriften des Jugendstrafverfahrens auch für Heranwachsende gelten, darunter die notwendige Verteidigung nach § 68 Nummer 1, 4 und 5 JGG. Wendet das Gericht nach § 105 JGG Jugendstrafrecht an, kommen nach § 109 Absatz 2 JGG weitere hinzu, unter anderem die Diversion nach §§ 45 und 47 JGG.

Eltern haben im Verfahren gegen Jugendliche eigene Rechte

Nach § 67 Absatz 1 JGG stehen den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern dieselben Rechte zu, gehört zu werden und Fragen und Anträge zu stellen, die der Beschuldigte hat. Nach Absatz 2 können auch die Erziehungsberechtigten einen Verteidiger wählen und Rechtsbehelfe einlegen.

Bei der Vernehmung des Jugendlichen und bei anderen Untersuchungshandlungen, bei denen er anwesend sein darf, ist den Eltern nach § 67 Absatz 3 JGG die Anwesenheit gestattet, soweit dies dem Wohl des Jugendlichen dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt. Nach Absatz 4 kann das Gericht diese Rechte entziehen, wenn die Eltern verdächtig sind, an der Tat beteiligt zu sein, oder wegen einer Beteiligung verurteilt sind.

Wer zur Tatzeit schon achtzehn war, hat diese Unterstützung nicht mehr. § 67 JGG gehört nicht zu den Vorschriften, die § 109 Absatz 1 JGG auf Heranwachsende erstreckt.

Für Eltern ist der Anruf bei uns oft der erste Schritt. Wir besprechen mit ihnen, was sie tun können, und mit dem Jugendlichen, was er sagt oder besser nicht sagt.

Im Jugendstrafverfahren ist ein Pflichtverteidiger häufiger notwendig

§ 68 JGG erweitert die Fälle der notwendigen Verteidigung. Ein Verteidiger ist danach nicht nur in allen Fällen notwendig, in denen er es bei einem Erwachsenen wäre, sondern unter anderem auch dann, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe oder die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist.

Weitere Fälle betreffen die Eltern. Ein Verteidiger ist notwendig, wenn den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern ihre Rechte entzogen sind oder wenn sie von der Verhandlung ausgeschlossen wurden und das nicht anders ausgeglichen werden kann. Für Heranwachsende gelten nach § 109 Absatz 1 JGG die Nummern 1, 4 und 5.

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So verteidigen wir im Jugendstrafrecht

Bei Jugendlichen steht die Frage im Vordergrund, ob das Verfahren überhaupt bis zu einem Urteil geführt werden muss. Die §§ 45 und 47 JGG eröffnen neben der Einstellung nach § 153 StPO eigene Wege, die an erzieherische Maßnahmen anknüpfen. Eine Entsprechung im Erwachsenenstrafrecht gibt es mit § 153a StPO. § 45 Absatz 2 JGG geht aber weiter, denn er verlangt weder eine Zustimmung des Gerichts noch eine Auflage.

Bei Heranwachsenden arbeiten wir an § 105 JGG. Diese Entscheidung ist in ihrer praktischen Bedeutung kaum zu überschätzen, und sie wird in Urteilen oft zu knapp begründet.

Steht Jugendstrafe im Raum, geht es um die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 JGG und um die Aussetzung zur Bewährung nach § 21 JGG.

In jedem Fall arbeiten wir früh mit der Jugendgerichtshilfe. Ihr Bericht entsteht, bevor die Verteidigung ihn sieht, und er prägt das Verfahren.

Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht

Für Jugendliche und Heranwachsende. Jugendlicher ist nach § 1 Absatz 2 JGG, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Auf Jugendliche wird immer Jugendstrafrecht angewendet. Bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht nach § 105 JGG, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht gilt. Kinder unter vierzehn sind nach § 19 StGB schuldunfähig.

Ja. Wer zur Tatzeit achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist, ist Heranwachsender und voll strafmündig. Die besondere Reifeprüfung des § 3 JGG gilt nur für Jugendliche.

Offen ist nur, nach welchem Recht verurteilt wird. Nach § 105 Absatz 1 JGG wendet das Gericht Jugendstrafrecht an, wenn der Heranwachsende nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Verhandelt wird nach § 108 Absatz 1 JGG grundsätzlich vor dem Jugendgericht, auch wenn am Ende allgemeines Strafrecht angewendet wird.

Ein Fünfzehnjähriger ist Jugendlicher im Sinne des § 1 Absatz 2 JGG. Es gilt das Jugendstrafrecht, und das Gericht muss nach § 3 JGG feststellen, dass er reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen.

Die Jugendgerichtshilfe wird beteiligt, die Eltern haben nach § 67 JGG eigene Rechte. Das Verfahren kann auch ohne Urteil nach §§ 45 oder 47 JGG enden. Kommt es zu einem Urteil, reichen die Rechtsfolgen von Weisungen über Zuchtmittel bis zur Jugendstrafe, und die Verhandlung ist nach § 48 JGG in der Regel nicht öffentlich.

Das JGG kennt drei Stufen. Erziehungsmaßregeln sind Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Zuchtmittel sind die Verwarnung, Auflagen und der Jugendarrest. Die dritte Stufe ist die Jugendstrafe.

Die Jugendstrafe ist die einzige Hauptstrafe. Zuchtmittel haben nach § 13 Absatz 3 JGG nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Die Jugendstrafe. Nach § 18 Absatz 1 JGG beträgt sie mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei einem Verbrechen mit einer Höchststrafe von mehr als zehn Jahren nach allgemeinem Strafrecht sind es zehn Jahre.

Für Heranwachsende beträgt das Höchstmaß nach § 105 Absatz 3 Satz 1 JGG zehn Jahre, bei Mord nach Satz 2 fünfzehn Jahre, wenn das Höchstmaß von zehn Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht.

Bei der Tat. § 1 Absatz 2 JGG stellt ausdrücklich auf die Zeit der Tat ab.

Wer mit siebzehn handelt und mit zwanzig vor Gericht steht, wird deshalb als Jugendlicher behandelt. Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, sind nach § 1 Absatz 3 JGG die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Das hängt von der Rechtsfolge ab, und zwar nach dem Bundeszentralregistergesetz. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, auch der Jugendarrest, sowie das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG und die Einstellung nach § 47 JGG werden nach § 60 Absatz 1 BZRG grundsätzlich in das Erziehungsregister eingetragen. Aus dem Erziehungsregister erhalten nach § 61 BZRG nur bestimmte Stellen Auskunft, etwa Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Familiengerichte und Jugendämter. Ins Führungszeugnis gelangen diese Eintragungen nicht.

Eine Jugendstrafe steht im Zentralregister. § 32 Absatz 2 BZRG nimmt aber unter anderem den Schuldspruch nach § 27 JGG vom Führungszeugnis aus, ebenso Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 BtMG zurückgestellt und nicht widerrufen wurde. Die Ausnahme für die ausgesetzte Jugendstrafe gilt nach § 32 Absatz 1 Satz 2 BZRG nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB. Für das erweiterte Führungszeugnis nennt § 32 Absatz 5 BZRG weitere Straftaten.

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