Untersuchungshaft in Aachen – Haftbefehl, Haftprüfung, Haftverschonung

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie sichert das Verfahren und setzt nach § 112 Absatz 1 StPO dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Beim Haftrichter zur Sache aussagen, um die Haft abzuwenden. Der Haftrichter entscheidet über die Haft und nicht über die Schuld. Was dort gesagt wird, steht in der Akte und wirkt bis in die Hauptverhandlung.
Was wir zuerst tun
Akteneinsicht verlangen und den Haftbefehl auf alle drei Voraussetzungen prüfen. Erst danach entscheidet sich, ob Haftprüfung, Haftbeschwerde oder ein Antrag nach § 116 StPO der richtige Weg ist.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Wer in Untersuchungshaft sitzt oder einen Angehörigen dort weiß, braucht zuerst eine klare Vorstellung davon, woran die Haft hängt. Diese Seite ordnet die Voraussetzungen und die Rechtsbehelfe.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir übernehmen Haftsachen in Aachen und bundesweit.

Die drei Voraussetzungen

Nach § 112 Absatz 1 Satz 1 StPO darf die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Nach Satz 2 darf sie nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis steht.

Jede dieser drei Voraussetzungen ist ein eigener Angriffspunkt. In der Praxis wird meist nur über den Haftgrund gestritten, obwohl der dringende Tatverdacht häufig die schwächere Stelle ist.

Die Haftgründe des § 112 Absatz 2 StPO

  • Nummer 1, Flucht. Festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
  • Nummer 2, Fluchtgefahr. Bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde.
  • Nummer 3, Verdunkelungsgefahr. Das Verhalten des Beschuldigten begründet den dringenden Verdacht, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere dazu veranlassen.

Alle Haftgründe verlangen bestimmte Tatsachen. Eine Vermutung genügt nicht, und die hohe Straferwartung allein trägt die Fluchtgefahr nicht.

Haft ohne Haftgrund

§ 112 Absatz 3 StPO lässt die Untersuchungshaft bei bestimmten schweren Delikten auch ohne Haftgrund nach Absatz 2 zu, unter anderem bei dringendem Verdacht einer Tat nach § 129a Absatz 1 oder 2 StGB und bei den §§ 211, 212, 226 StGB.

§ 112a StPO kennt zusätzlich den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Er hat in Betäubungsmittelsachen erhebliche Bedeutung, weil der Katalog des § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO mehrere Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und des Konsumcannabisgesetzes erfasst.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Wie es abläuft

Den Haftbefehl erlässt vor Erhebung der öffentlichen Klage nach § 125 Absatz 1 StPO der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft. In Aachener Verfahren ist das der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Aachen.

Wird der Beschuldigte ergriffen, ist er nach § 115 Absatz 1 StPO unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. Das Gericht vernimmt ihn nach Absatz 2 unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über den Gegenstand der Beschuldigung. Nach Absatz 3 ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Spätestens hier muss ein Verteidiger dabei sein. Nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorzuführen ist. Ein Pflichtverteidiger ist dann zu bestellen.

Die Untersuchungshaft wird in der Justizvollzugsanstalt vollzogen. Für die Verteidigung ändert sich damit der Takt. Fristen laufen kürzer, das Beschleunigungsgebot greift, und jede Woche zählt.

Die Sechsmonatsfrist

Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat nach § 121 Absatz 1 StPO über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer rechtfertigen.

Nach Ablauf der sechs Monate ist der Haftbefehl nach § 121 Absatz 2 StPO aufzuheben, wenn nicht der Vollzug nach § 116 StPO ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet. Die Akten werden dazu nach § 122 Absatz 1 StPO vorgelegt. Für Aachener Haftsachen entscheidet das Oberlandesgericht Köln.

Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger nach § 122 Absatz 2 Satz 1 StPO zu hören. Diese Stellungnahme ist einer der wichtigsten Schriftsätze des ganzen Verfahrens, weil das Oberlandesgericht dort zum ersten Mal von außen auf die Akte sieht.

Die Themen im Einzelnen

Zu jeder Station der Haftsache haben wir eine eigene Seite.

Wie wir vorgehen

Zuerst nehmen wir Akteneinsicht und lesen den Haftbefehl gegen die Akte. Wir prüfen, ob der dringende Tatverdacht wirklich getragen ist, ob der Haftgrund auf bestimmten Tatsachen beruht und ob die Haft zur zu erwartenden Strafe noch im Verhältnis steht.

Danach entscheiden wir über den Weg. Die Haftprüfung nach § 117 Absatz 1 StPO führt zurück zum Haftrichter, die Beschwerde zum Landgericht. Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde nach § 117 Absatz 2 Satz 1 StPO unzulässig, also ist die Reihenfolge eine Entscheidung und kein Zufall.

Parallel bereiten wir die Haftverschonung vor. Ein Antrag nach § 116 StPO hat nur Aussicht, wenn die weniger einschneidenden Maßnahmen konkret benannt und belegt sind, also Meldeauflage, Wohnsitz, Sicherheitsleistung und die Person, die dafür einsteht.

Rufen Sie an, sobald ein Angehöriger festgenommen worden ist. In Haftsachen entscheidet die erste Woche über den weiteren Verlauf.

Häufige Fragen

Eine feste Höchstdauer kennt das Gesetz nicht. § 121 Absatz 1 StPO setzt aber eine Grenze bei sechs Monaten. Darüber hinaus darf der Vollzug nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen.

Über die Fortdauer entscheidet dann nach § 122 StPO das Oberlandesgericht. Unabhängig davon gilt das Beschleunigungsgebot, und vermeidbare Verzögerungen der Justiz sind ein eigenes Argument gegen die Fortdauer.

Die Haftprüfung nach § 117 Absatz 1 StPO führt zu dem Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat oder mit der Sache befasst ist. Die Beschwerde führt zur nächsthöheren Instanz.

Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde nach § 117 Absatz 2 Satz 1 StPO unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, bleibt unberührt. Welcher Weg zuerst gegangen wird, ist deshalb eine taktische Entscheidung.

Nicht freikaufen, aber die Sicherheitsleistung ist eine der Maßnahmen, die § 116 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StPO ausdrücklich nennt. Sie kommt in Betracht, wenn der Haftbefehl lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist.

Der Haftbefehl bleibt dabei bestehen, ausgesetzt wird nur sein Vollzug. Wer gegen die Auflagen verstößt, muss mit der Wiederinvollzugsetzung rechnen.

Zur Sache in aller Regel nicht. Der Haftrichter entscheidet über die Haft und nicht über die Schuld, und er kennt die Akte, die der Beschuldigte nicht kennt.

Angaben zur Person und zu den persönlichen Verhältnissen sind etwas anderes. Gerade Wohnsitz, Arbeit und familiäre Bindungen sind für die Fluchtgefahr erheblich und werden von uns vorbereitet vorgetragen.

Ja. Nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO liegt notwendige Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorzuführen ist. Nach Nummer 5 gilt dasselbe, solange er sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.

Den Verteidiger sucht sich der Beschuldigte selbst aus. Vor der Bestellung ist ihm nach § 142 Absatz 5 Satz 1 StPO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Der Bezeichnete ist nach Satz 3 zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Pflichtverteidiger.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.