Fachanwalt für Strafrecht

Da Strafverteidigung umfassender Rechtskenntnis und besonderer praktischer Erfahrung bedarf, gibt es den zusätzlichen Titel Fachanwalt für Strafrecht. Bei dem Titel Fachanwalt für Strafrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte.

Die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht wurde durch die 1. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer auf ihrer 1. Sitzung vom 7. – 9. September 1995 eingeführt. Wenn Sie im Bereich der Strafrechtspflege nach Rat und kompetenter Unterstützung suchen, sollten Sie sich unbedingt an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Rechtsanwalt Thomas Koll - Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Thomas Koll betreibt seit seiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahr 2003, Strafverteidigung aus Leidenschaft. Dabei hat er einen enormen Anspruch an die Qualität seiner Arbeit. Die Interessen seiner Mandanten vertritt er engagiert, kompetent und konfiktbereit. Die Befugnis, den Titel Fachanwalt für Strafrecht zu führen, ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger Thomas Koll von der Rechtsanwaltskammer Köln im Jahr 2007 erteilt worden.

Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt nach § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine besondere Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht vor der für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO). Die Rechtsanwaltskammer verleiht dann dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung.

Die Rechtsanwaltskammer verleiht den Titel Fachanwalt für Strafrecht aber nur, wenn bei dem Rechtsanwalt die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts verfügen. So muss der Anwalt 60 Strafrechtsfälle selbständig bearbeitet (§ 5 lit. f FAO) sowie an 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht verhandelt hat. Darüber hinaus muss der Anwalt seit mindestens drei Jahren ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen sein und als Rechtsanwalt tätig geworden sein.

Durch den Titel Fachanwalt für Strafrecht bescheinigt die Rechtsanwaltskammer dem Strafverteidiger zudem besondere Kenntnisse (vgl. § 13 FAO) im Strafrecht in den Bereichen:

  • Methodik und Recht der Strafverteidigung
  • Kenntnis der maßgeblichen Hilfswissenschaften der Strafverteidigung (forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, Kriminalistik, Kriminaltechnik)
  • Materielles Strafrecht (einschließlich Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht)
  • Strafverfahrensrecht (einschließlich Jugendstrafverfahrensrecht (JGG) und Ordnungswidrigkeitenverfahrensrecht (OWiG)
  • Strafvollstreckungrecht
  • Strafvollzugsrecht

Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines speziellen Fachanwaltslehrganges. Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt für Strafrecht die jährliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung seines Fachgebietes gemäß § 15 FAO verlangt. Diese Fortbildung muss der Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachweisen. Bildet sich der Rechtsanwalt nicht fort, entzieht ihm die Rechtsanwaltskammer den Fachanwaltstitel.

Die ordnungsgemäße und effektive Verteidigung des Rechtssuchenden wird durch den Erwerb dieser Spezialisierung ebenso gewährleistet, wie eine umfassende Beratung und qualifizierte Unterstützung im gesamten Bereich des Straf- und Strafprozessrechts.