Bedrohung – § 241 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 241 StGB stellt die Drohung mit bestimmten Straftaten unter Strafe. Seit dem 3. April 2021 genügt nach Absatz 1 die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert. Sie muss sich also nicht mehr auf ein Verbrechen beziehen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Der Polizei den Streit erklären wollen und dabei einräumen, man habe das zwar gesagt, aber nicht so gemeint. Genau daraus entsteht die Feststellung zum Wortlaut, auf der der Vorwurf später ruht.
Was wir zuerst tun
Den Gesamtzusammenhang rekonstruieren, also Chatverlauf und Vorgeschichte. Ob eine Bemerkung eine Drohung ist, entscheidet ihr Sinn im Gesamtkontext und nicht der Satz, den die Anzeige zitiert.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Die meisten Verfahren wegen Bedrohung beginnen mit einem Streit. Irgendwann fällt ein Satz, der am nächsten Tag in einer Anzeige steht. Die Frage ist dann nicht, ob gestritten wurde, sondern ob das Gesagte eine Drohung war.

Was § 241 StGB verlangt

Die Vorschrift hat fünf Absätze. Absatz 1 und Absatz 2 regeln zwei Formen der Drohung mit unterschiedlichen Strafrahmen. Absatz 3 erfasst das Vortäuschen, Absatz 4 die öffentliche Begehung, Absatz 5 den Strafantrag.

Absatz 1 und seine vier Schutzgüter

Bestraft wird, wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat bedroht, und zwar einer Tat gegen eines von vier Schutzgütern.

  • die sexuelle Selbstbestimmung
  • die körperliche Unversehrtheit
  • die persönliche Freiheit
  • eine Sache von bedeutendem Wert

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Rechtswidrige Tat ist nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Wer ankündigt, jemanden anzuzeigen oder den Kontakt abzubrechen, fällt nicht unter Absatz 1.

Was eine nahestehende Person ist, sagt das Gesetz nicht. § 11 Absatz 1 Nummer 1 StGB definiert nur den Angehörigen. Eine Entscheidung, die den Kreis tragend abgrenzt, ist uns nicht bekannt.

Absatz 2 und die Drohung mit einem Verbrechen

§ 241 Absatz 2 StGB betrifft die Drohung mit einem gegen den Bedrohten oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Verbrechen sind nach § 12 Absatz 1 StGB Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Der Unterschied zu Absatz 1 liegt im Gewicht der angedrohten Tat.

Absatz 3 und das Vortäuschen

§ 241 Absatz 3 StGB erfasst etwas anderes. Bestraft wird, wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen den Betroffenen oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Der Täter stellt nicht in Aussicht, selbst etwas zu tun. Er behauptet, von anderer Seite drohe etwas, und weiß, dass das nicht stimmt. Es gilt der Strafrahmen des Absatzes 2. Zu dieser Variante ist uns keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, wir geben sie nur nach dem Wortlaut wieder.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Absatz 4 und die öffentliche Begehung

Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, steigt der Strafrahmen. In den Fällen des Absatzes 1 auf bis zu zwei Jahre, in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf bis zu drei Jahre. Was ein Inhalt ist, ergibt sich aus der Verweisung auf § 11 Absatz 3 StGB. Erfasst sind auch Daten, die mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Derselbe Satz kann damit am Gartenzaun ein Jahr Höchststrafe bedeuten und in einer offenen Chatgruppe zwei Jahre. Ob verbreitet wurde, gehört festgestellt und nicht unterstellt.

Absatz 5 und der Strafantrag

Nach § 241 Absatz 5 StGB sind die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag entsprechend anzuwenden. Wer mit einer einfachen Körperverletzung droht, gelangt über diese Verweisung zu § 230 Absatz 1 StGB. Danach wird die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Fehlt beides, ist das Verfahren angreifbar.

Was die Neufassung vom 3. April 2021 geändert hat

Die heute geltende Fassung geht auf das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 zurück. Die entscheidende Änderung steht in Absatz 1. Erfasst ist seitdem auch die Drohung mit einer Tat unterhalb der Verbrechensschwelle, etwa die Ankündigung einer einfachen Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof spricht im Beschluss vom 13. Februar 2024, Aktenzeichen 5 StR 443/23, zugleich von der Anhebung der Obergrenze in Absatz 2 auf zwei Jahre.

Ältere Kommentierungen beziehen sich deshalb auf eine Vorschrift, die es so nicht mehr gibt. Wir prüfen als Erstes, ob die Tatzeit vor oder nach dem 3. April 2021 liegt.

Die entscheidende Frage – war das schon eine Drohung

Ein Satz im Streit ist nicht automatisch eine Drohung, ein harmlos klingender nicht automatisch straflos. Es kommt auf den Sinn der Äußerung an, und der ergibt sich aus dem Zusammenhang.

Der Bundesgerichtshof hat das im Beschluss vom 9. Dezember 2025, Aktenzeichen 3 StR 22/25, für eine Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts ausgesprochen. Das Tatgericht muss den Sinn der Äußerung im Gesamtkontext ermitteln. Zu erörtern ist, ob der Täter aus Sicht des Adressatenkreises jedenfalls implizit mit einem Verbrechen droht, auf dessen Begehung er Einfluss geltend macht, oder ob er nur auf ein vermeintlich bevorstehendes schicksalhaftes Ereignis aufmerksam macht, auf das niemand Einfluss nehmen kann. Im zweiten Fall liegt keine Bedrohung vor.

Die Entscheidung betrifft das Verbreiten eines Inhalts, und wir übertragen ihren Maßstab nicht ungeprüft auf jede Situation. Der Gedanke trifft aber den Alltag. Wer droht, macht geltend, auf das Angekündigte Einfluss zu haben. Wer nur behauptet, jemandem werde schon noch etwas zustoßen, sagt etwas anderes.

Der zweite Ansatzpunkt ist der Vorsatz. Mit Beschluss vom 28. Juli 2025, Aktenzeichen 2 StR 613/24, hat der Bundesgerichtshof eine Verurteilung nach § 241 Absatz 1 StGB beanstandet, weil den Urteilsgründen mangels Feststellungen zur inneren Tatseite nicht zu entnehmen war, dass der Angeklagte wenigstens mit bedingtem Vorsatz ein empfindliches Übel in Gestalt einer rechtswidrigen Tat in Aussicht stellen wollte. Bei einem nur sehr kurzen Vorgang, dort dem Vorhalten einer Schere, folgt das nicht unmittelbar aus dem äußeren Geschehen. In Betracht kam ebenso eine beabsichtigte körperliche Misshandlung oder eine Nötigung, weshalb ein Rücktritt zu erörtern gewesen wäre.

Eine Geste genügt also nicht, um den Vorsatz zu unterstellen, und dieselbe Szene kann ein anderes Delikt sein. Deshalb gehört die Einlassung erst nach Akteneinsicht überlegt. Einen Überblick gibt die Rubrik Gewaltdelikte.

Sache von bedeutendem Wert – eine ungeklärte Grenze

Die vierte Variante erfasst etwa die Ankündigung, das Auto eines anderen zu zerstören. Ab welchem Wert eine Sache bedeutenden Wert hat, ist für § 241 StGB nicht geklärt.

Uns ist zu dieser neuen Variante keine obergerichtliche Entscheidung bekannt, die eine Wertgrenze trägt. Wir nennen deshalb bewusst keine Zahl. Grenzen aus anderen Tatbeständen, etwa den §§ 315b und 315c StGB, lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen. Für die Verteidigung ist das eine Chance.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Bedrohung und Nötigung

§ 240 Absatz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Dort ist die Drohung Mittel zu einem Zweck. § 241 StGB verlangt kein solches Ziel, die Drohung selbst ist die Tat. Der Bundesgerichtshof beschreibt im Beschluss vom 13. Februar 2024, Aktenzeichen 5 StR 443/23, die Rechtsgüter als Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung bei der Nötigung und subjektiven Rechtsfrieden des Einzelnen bei der Bedrohung.

Der Stand zu den Konkurrenzen hat sich geändert

Lange wurde vertreten, die Bedrohung mit einem Verbrechen nach § 241 Absatz 2 StGB trete hinter einer versuchten Nötigung zurück. Für diese Fallgestaltung ist die Lösung überholt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, Aktenzeichen 3 StR 548/25, erklärt, an seiner früher vertretenen Auffassung nicht länger festzuhalten. Es war rechtsfehlerfrei, das Andeuten von Messerschnitten mit dem Ziel, das Opfer zur Rückkehr zu bewegen, als Bedrohung nach § 241 Absatz 2 StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung abzuurteilen.

Der 5. Strafsenat hatte mit Beschluss vom 13. Februar 2024, Aktenzeichen 5 StR 443/23, bereits mitgeteilt, dass er zur Tateinheit neigt. Wer annimmt, die Bedrohung falle neben der versuchten Nötigung weg, geht von einem überholten Stand aus.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Tatzeit, weil vor dem 3. April 2021 eine andere Fassung galt. Danach der Wortlaut. Was soll gesagt worden sein, und woher stammt diese Feststellung.

Dann die Einordnung. Betrifft die angekündigte Tat eines der vier Schutzgüter des Absatzes 1 oder ist sie ein Verbrechen. Steht Absatz 4 im Raum. Ist ein Strafantrag gestellt. Bei wiederholten Nachrichten nach einer Trennung gehört auch § 238 Absatz 1 Nummer 4 StGB geprüft, der das Bedrohen als Form der Nachstellung erfasst.

Häufige Fragen

Das lässt sich aus dem Satz allein nicht beantworten. Der Bundesgerichtshof verlangt im Beschluss vom 9. Dezember 2025, Aktenzeichen 3 StR 22/25, die Ermittlung des Sinns im Gesamtkontext.

Maßgeblich ist danach unter anderem, ob der Äußernde erkennbar geltend macht, auf die Begehung der angekündigten Tat Einfluss zu haben. Hinzu kommt, dass die Tat eines der Schutzgüter des § 241 Absatz 1 StGB betreffen oder ein Verbrechen sein muss.

Entscheidend ist die innere Tatseite, und die gehört festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Juli 2025, Aktenzeichen 2 StR 613/24, eine Verurteilung beanstandet, weil den Urteilsgründen nicht zu entnehmen war, dass der Angeklagte wenigstens mit bedingtem Vorsatz handelte.

Bei einem sehr kurzen Vorgang folgt der Vorsatz nach dieser Entscheidung nicht unmittelbar aus dem äußeren Geschehen. Das ist kein Freibrief, zeigt aber, dass er nicht einfach aus dem Wortlaut hergeleitet werden darf.

Ja, einen erheblichen. § 241 Absatz 4 StGB erhöht den Strafrahmen, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird. In den Fällen des Absatzes 1 sind es dann bis zu zwei Jahre, in den Fällen der Absätze 2 und 3 bis zu drei Jahre.

Was ein Inhalt ist, ergibt sich aus § 11 Absatz 3 StGB. Ob im Einzelfall verbreitet oder öffentlich geäußert wurde, ist eine Tatfrage.

Absatz 1 erfasst unter anderem die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Ob ein bestimmter Gegenstand diesen Wert hat, ist für § 241 StGB nicht geklärt.

Uns ist keine obergerichtliche Entscheidung bekannt, die eine Wertgrenze trägt. Wir nennen deshalb keine Zahl und warnen davor, Grenzen aus anderen Tatbeständen zu übernehmen.

Das kommt darauf an, was angedroht wurde. Nach § 241 Absatz 5 StGB sind die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag entsprechend anzuwenden.

Bei einer angedrohten einfachen Körperverletzung führt das zu § 230 Absatz 1 StGB. Danach wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Ja, das ist nach der neueren Rechtsprechung möglich. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält seit dem Beschluss vom 16. Dezember 2025, Aktenzeichen 3 StR 548/25, nicht mehr daran fest, dass die Bedrohung nach § 241 Absatz 2 StGB hinter der versuchten Nötigung zurücktritt.

Wer sich auf ältere Kommentierungen zur Konsumtion stützt, arbeitet mit einem überholten Stand.

Nein. Der Wortlaut des § 241 StGB enthält keine Versuchsregelung. Das unterscheidet die Vorschrift von § 240 StGB, dessen Absatz 3 den Versuch der Nötigung ausdrücklich unter Strafe stellt.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.