Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 223 StGB bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Verfolgt wird die Tat nach § 230 Absatz 1 StGB nur auf Antrag, wenn die Strafverfolgungsbehörde nicht ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Bei der ersten Vernehmung erzählen, wie es zu dem Schlag gekommen ist, um Notwehr darzustellen. Nach unserer Erfahrung bleibt davon ein Geständnis der Körperverletzung übrig, die Rechtfertigung dagegen offen.
- Was wir zuerst tun
- Wir prüfen zuerst, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt und ob die Dreimonatsfrist des § 77b StGB gewahrt ist. Danach klären wir, ob die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht hat oder ob der Privatklageweg offen steht.
Fast jeder Vorwurf aus einem Streit vor einer Gaststätte, in der Familie oder am Arbeitsplatz beginnt bei § 223 StGB. Was daraus wird, entscheidet sich daran, ob eine Qualifikation greift und wie das Verfahren in Gang kommt.
Was § 223 StGB verlangt
Nach § 223 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Nach § 223 Absatz 2 StGB ist der Versuch strafbar. Die beiden Tathandlungen stehen nebeneinander.
Körperliche Misshandlung
Gemeint ist eine Einwirkung auf den Körper, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Nicht jede lästige Berührung genügt. Diese Erheblichkeitsschwelle wird in Ermittlungsakten oft gar nicht geprüft. Eine sichtbare Verletzung ist nur ein Beweisanzeichen.
Gesundheitsschädigung
Die zweite Variante meint das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes, etwa Übelkeit oder eine Bewusstlosigkeit. Auch psychische Folgen können erfasst sein, wenn sie sich als krankhafter Zustand darstellen. § 223 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Wer nur fahrlässig handelt, ist allenfalls nach § 229 StGB strafbar.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenStrafantrag und Dreimonatsfrist
§ 230 Absatz 1 Satz 1 StGB bestimmt, dass die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB nur auf Antrag verfolgt werden, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Antragsberechtigt ist nach § 77 Absatz 1 StGB der Verletzte, bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit nach § 77 Absatz 3 StGB auch der gesetzliche Vertreter. Bei einer Tat gegen einen Amtsträger im Dienst kann nach § 230 Absatz 2 StGB auch der Dienstvorgesetzte den Antrag stellen.
Die Frist beträgt nach § 77b Absatz 1 Satz 1 StGB drei Monate. Sie beginnt nach § 77b Absatz 2 Satz 1 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. In den Akten steht dazu oft nur ein Kreuz im Formular, nicht aber der Tag dieser Kenntnis.
Das besondere öffentliche Interesse
Bejaht die Staatsanwaltschaft dieses Interesse, wird verfolgt, auch wenn kein Antrag gestellt oder die Frist versäumt wurde. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich abgegeben werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17. März 2003, Aktenzeichen 2a Ss 28/03 – 16/03, entschieden, dass sie auch konkludent erfolgen kann, etwa durch Anklageerhebung oder durch einen Strafbefehlsantrag. Ihr Fehlen trägt den Einwand also nicht allein.
Die Verweisung auf den Privatklageweg
§ 374 Absatz 1 Nummer 4 StPO zählt die Körperverletzung nach §§ 223 und 229 StGB zu den Privatklagedelikten. Der Verletzte kann sie selbst verfolgen, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Erfasst sind nur diese beiden Vorschriften. Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB steht nicht in der Liste.
Die Gegenvorschrift ist § 376 StPO. Danach erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage wegen der in § 374 StPO bezeichneten Straftaten nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Andernfalls wird der Verletzte auf den Privatklageweg verwiesen und muss selbst Klage erheben und das Kostenrisiko tragen. Für den Beschuldigten ist das meist die günstigste Entwicklung. Deshalb zielt die Verteidigung hier zuerst darauf, dass gar keine Anklage erhoben wird.
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenTäter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB
§ 46a Nummer 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat.
Die Rechtsfolge ist erheblich. Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen. Der Preis ist klar. Ein ernsthafter Ausgleich lässt sich schwer mit einem vollständigen Bestreiten verbinden. Wer zu früh zahlt, liefert unter Umständen das fehlende Beweismittel nach. Wir raten dazu, erst nach der Akteneinsicht zu entscheiden.
Die Nebenklage der verletzten Person
Nach § 395 Absatz 1 Nummer 3 StPO kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wer durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 223 bis 226a und 340 StGB verletzt ist. Die einfache Körperverletzung steht in dieser Aufzählung, besondere Gründe sind nicht erforderlich. Die fahrlässige Körperverletzung ist dagegen nur in § 395 Absatz 3 StPO genannt, wo der Anschluss besondere Gründe voraussetzt.
Der Anschluss ist nach § 395 Absatz 4 StPO in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Schon vor Erhebung der öffentlichen Klage kann sich der Nebenklagebefugte nach § 406h Absatz 1 StPO eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen und in der Hauptverhandlung anwesend sein, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll. Dem Beschuldigten steht damit eine eigene Partei mit Frage- und Antragsrechten gegenüber. Eine Beiordnung auf Staatskosten nach § 397a Absatz 1 StPO scheidet bei § 223 StGB aus, weil die Vorschrift dort nicht genannt ist. Prozesskostenhilfe nach § 397a Absatz 2 StPO bleibt aber möglich.
Fahrlässige Körperverletzung und Schlägerei
§ 229 StGB bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Das ist der typische Vorwurf nach Unfällen im Verkehr, bei der Arbeit und im Sport. Auch hier gilt das Antragserfordernis, und auch hier ist die Tat privatklagefähig. Gestritten wird fast immer über die Sorgfaltspflicht und die Zurechnung des Erfolges. Eine Entscheidung zum Kern dieser Vorschrift führen wir nicht an, weil uns keine geprüfte Fundstelle vorliegt.
§ 231 Absatz 1 StGB bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wenn dadurch der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB verursacht worden ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013, Aktenzeichen 4 StR 347/13, die Schlägerei als Auseinandersetzung mit gegenseitigen Tätlichkeiten beschrieben, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2022, Aktenzeichen 4 StR 430/21, hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die schwere Folge eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist und weder von Vorsatz noch von Fahrlässigkeit umfasst sein muss. Erforderlich ist nur ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Gesamtvorgang und der schweren Folge. § 231 Absatz 2 StGB nimmt davon aus, wem die Beteiligung nicht vorzuwerfen ist.
Wann aus § 223 StGB schnell § 224 StGB wird
Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB hat einen deutlich höheren Strafrahmen, sie ist kein Privatklagedelikt und hängt nicht von einem Strafantrag ab. Der Sprung dorthin ist kurz.
- Ein Tritt mit dem Schuh. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2009, Aktenzeichen 4 StR 347/09, ist ein Werkzeug gefährlich, wenn es nach objektiver Beschaffenheit und nach der Art der Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Für den Schuh verlangt der Senat regelmäßig einen festen, schweren Schuh oder einen wuchtigen Tritt gegen Gesicht oder andere besonders empfindliche Körperteile.
- Ein zweiter Beteiligter. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2002, Aktenzeichen 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, ist für die gemeinschaftliche Begehung keine Mittäterschaft erforderlich. Das Zusammenwirken mit einem Gehilfen kann genügen.
- Eine Vorgehensweise, die das Leben gefährden kann.
Einwilligung, Heileingriff und Notwehr
Nach § 228 StGB handelt nur dann rechtswidrig, wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Der ärztliche Heileingriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatbestandsmäßige Körperverletzung und bedarf deshalb einer auf ordnungsgemäßer Aufklärung beruhenden Einwilligung, so im Urteil vom 5. Juli 2007, Aktenzeichen 4 StR 549/06. Davon zu trennen ist die Notwehr nach § 32 StGB.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht, und bis sie vorliegt, sagen wir nichts zur Sache. Danach prüfen wir der Reihe nach. Gibt es einen wirksamen Strafantrag und ist die Frist gewahrt. Hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht. Trägt die Aussage der verletzten Person die Erheblichkeitsschwelle. Und kommt eine Rechtfertigung in Betracht.
Häufige Fragen
Nicht zwingend. § 230 Absatz 1 Satz 1 StGB lässt die Verfolgung auch ohne Antrag zu, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Diese Bejahung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Beschluss vom 17. März 2003, Aktenzeichen 2a Ss 28/03 – 16/03, entschieden, dass sie auch konkludent geschehen kann, etwa durch Anklageerhebung oder durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.
Die Frist beträgt nach § 77b Absatz 1 Satz 1 StGB drei Monate. Sie beginnt nach § 77b Absatz 2 Satz 1 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, läuft die Frist nach § 77b Absatz 3 StGB für und gegen jeden gesondert.
Nach § 376 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage wegen der in § 374 StPO genannten Taten nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die Körperverletzung nach §§ 223 und 229 StGB steht in § 374 Absatz 1 Nummer 4 StPO.
Wird verwiesen, muss die verletzte Person selbst Klage erheben und das Kostenrisiko selbst tragen. Für den Beschuldigten ist das meist die günstigste Entwicklung.
Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Absatz 1 StGB mildern. Von Strafe absehen kann es nur, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist.
Der Preis ist die Auseinandersetzung mit der verletzten Person. § 46a Nummer 1 StGB verlangt ein Bemühen um Ausgleich und eine Wiedergutmachung ganz oder zum überwiegenden Teil. Mit einem vollständigen Bestreiten lässt sich das kaum verbinden.
Bei § 223 StGB ist der Anschluss nach § 395 Absatz 1 Nummer 3 StPO ohne besondere Gründe zulässig und nach § 395 Absatz 4 StPO in jeder Lage des Verfahrens möglich.
Ihnen steht dann eine anwaltlich vertretene Partei mit eigenen Frage- und Antragsrechten gegenüber, die nach § 406h Absatz 1 StPO auch dann anwesend sein darf, wenn sie als Zeugin vernommen werden soll. Eine Beiordnung auf Staatskosten nach § 397a Absatz 1 StPO gibt es bei § 223 StGB nicht. Prozesskostenhilfe nach § 397a Absatz 2 StPO bleibt aber möglich.
§ 223 Absatz 1 StGB verlangt eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung. Die Misshandlung setzt eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der Unversehrtheit voraus.
Wo diese Schwelle liegt, ist eine Frage der konkreten Feststellungen. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die eine feste Grenze zieht, führen wir nicht an, weil uns keine geprüfte Fundstelle vorliegt.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.