Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 226 StGB erfasst nur die im Gesetz einzeln aufgezählten Folgen, und bei zweien von ihnen verlangt der Wortlaut ausdrücklich Dauer. § 227 StGB verlangt mehr als bloße Ursache und Wirkung. § 225 StGB trifft nur, wer in einer bestimmten Stellung zu dem Opfer steht.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Gegenüber der Polizei erzählen, wohin und wie fest man geschlagen oder getreten hat. Nach unserer Erfahrung wird gerade aus solchen Angaben später der Zusammenhang zwischen Handlung und schwerer Folge hergeleitet.
- Was wir zuerst tun
- Die ärztlichen Befunde beschaffen und prüfen lassen, ob die Folge wirklich dauerhaft ist. Früh im Verfahren steht das oft noch nicht fest, und die Anklage stellt es trotzdem so dar.
Wer eine Vorladung wegen schwerer Körperverletzung bekommt, erschrickt zuerst über den Strafrahmen. Er beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe, bei § 227 StGB sogar bei drei Jahren. Wie eng diese Vorschriften gefasst sind, wissen dagegen die wenigsten. Einzelheiten zum Grundtatbestand stehen auf der Seite zur Körperverletzung nach § 223 StGB, zu Waffen und gemeinschaftlicher Begehung auf der Seite zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB.
Was § 226 StGB verlangt
§ 226 Absatz 1 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung eine bestimmte Folge hat, und zählt diese Folgen in drei Nummern abschließend auf. Liegt keine davon vor, gibt es keine schwere Körperverletzung, mag die Verletzung noch so schmerzhaft gewesen sein. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
- Nummer 1 erfasst den Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder auf beiden Augen, den Verlust des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit.
- Nummer 2 erfasst den Fall, dass die verletzte Person ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder es dauernd nicht mehr gebrauchen kann.
- Nummer 3 erfasst die dauernde Entstellung in erheblicher Weise sowie das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung.
Die Aufzählung ist geschlossen. Ausdrücklich von Dauer spricht der Wortlaut nur beim nicht mehr gebrauchsfähigen Glied und bei der Entstellung. Dass auch die übrigen Folgen von Dauer sein müssen, entspricht der Auslegung. Wir raten dazu, die Prognose nicht der Anklageschrift zu überlassen.
Wichtiges Glied und Siechtum
Was ein wichtiges Glied des Körpers ist und wann jemand in Siechtum verfällt, sagt das Gesetz nicht. Hier müssen wir offen sein. Uns liegt keine im Volltext geprüfte höchstrichterliche Entscheidung vor, die diese Begriffe tragend bestimmt, und wir nennen deshalb bewusst keine Definition. Für die Verteidigung ist das eher ein Vorteil, denn das Gericht muss begründen, warum gerade dieser Körperteil wichtig sein soll.
Die dauernde erhebliche Entstellung
Dazu gibt es eine neue Entscheidung. Mit Urteil vom 10. April 2025, Aktenzeichen 4 StR 495/24, hat der Bundesgerichtshof über eine gegen den Willen des Opfers angebrachte Tätowierung im Gesicht entschieden. Schon in der Tätowierung selbst hat der Senat eine körperliche Misshandlung gesehen, weil sie ein invasiver Eingriff in die Körpersubstanz ist. Eine Wortbotschaft im Gesicht ist danach entstellend, wenn sie von weiten Teilen der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dem Träger identifiziert wird. Dass sie sich verdecken lässt, beseitigt die Entstellung nicht, wenn sie in besonderen Lebenssituationen wahrnehmbar bliebe.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenAbsatz 1, Absatz 2 und der minder schwere Fall
Der Unterschied zwischen den ersten beiden Absätzen entscheidet über das Strafmaß. Absatz 1 knüpft an die Folge an, die dem Täter oder Teilnehmer nach § 18 StGB aber wenigstens fahrlässig zur Last fallen muss. Dasselbe gilt für den Tod bei § 227 StGB, und genau dort setzt die Verteidigung an. Absatz 2 verlangt, dass der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht, und sieht Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Die Staatsanwaltschaft muss dafür belegen, dass es dem Beschuldigten gerade darauf ankam oder dass er die Folge sicher voraussah. Bedingter Vorsatz genügt dem Wortlaut nach nicht.
Für den Fall, dass der Täter mehrere schwere Folgen anstrebt und nur eine eintritt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2023, Aktenzeichen 3 StR 65/23, entschieden, dass die erste Alternative des Absatzes 2 dann insgesamt vollendet ist. Eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Versuchs derselben Alternative besteht daneben nicht.
§ 226 Absatz 3 StGB enthält zwei getrennte Strafrahmen für minder schwere Fälle, nämlich sechs Monate bis fünf Jahre in minder schweren Fällen des Absatzes 1 und ein Jahr bis zehn Jahre in minder schweren Fällen des Absatzes 2. Zwischen einem Mindestmaß von drei Jahren und einem von einem Jahr liegt der Unterschied, ob über eine Bewährung noch gesprochen werden kann.
§ 227 StGB und der Gefahrzusammenhang
Nach § 227 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wer durch die Körperverletzung nach den §§ 223 bis 226a StGB den Tod der verletzten Person verursacht. Absatz 2 sieht für minder schwere Fälle ein Jahr bis zehn Jahre vor. Mehr sagt der Wortlaut nicht, hinzu tritt aber § 18 StGB.
Hier liegt der wichtigste Verteidigungsansatz dieses Bereichs. Würde man nur auf das Wort verursacht sehen, wäre jede noch so entfernte Ursachenkette erfasst. So ist es nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab im Urteil vom 10. Januar 2008, Aktenzeichen 5 StR 435/07, deutlich formuliert. Erfasst werden nur Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode zu führen, und gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben. Bloße Kausalität genügt nicht.
Derselbe Senat hat zwei weitere Punkte geklärt. Die Gefahr kann schon von der Körperverletzungshandlung ausgehen, eine Kausalität zwischen Verletzungserfolg und Tod ist nicht erforderlich. Und auch ein Fluchtversuch des Opfers in Panik und Todesangst kann zugerechnet werden, wenn er eine naheliegende und deliktstypische Reaktion ist. Eng zieht die Rechtsprechung den Zusammenhang also nicht.
Die Verteidigung setzt trotzdem genau hier an. Ging der Tod auf eine Gefahr zurück, die der Verletzungshandlung eigen war, oder auf eine Verkettung, die mit der Art des Angriffs nichts mehr zu tun hatte. Das ist Arbeit am rechtsmedizinischen Gutachten.
Dass es auch einen Versuch dieses Delikts geben kann, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Oktober 2002, Aktenzeichen 5 StR 42/02, entschieden. Nach dem amtlichen Leitsatz ist der Versuch in Form eines sogenannten erfolgsqualifizierten Versuchs möglich. Die Entscheidung steht in der amtlichen Sammlung unter BGHSt 48, 34.
§ 225 StGB und die Stellung des Schutzbefohlenen
§ 225 StGB steht häufig daneben, wenn Kinder oder Pflegebedürftige betroffen sind. Der Strafrahmen des Absatzes 1 reicht von sechs Monaten bis zehn Jahren. Geschützt ist aber nicht jeder, sondern nur Personen unter achtzehn Jahren sowie Personen, die wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind. Hinzukommen muss eine von vier im Gesetz genannten Beziehungen zum Täter.
- Nummer 1 betrifft Personen, die der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen.
- Nummer 2 betrifft Personen, die seinem Hausstand angehören.
- Nummer 3 betrifft Personen, die von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden sind.
- Nummer 4 betrifft Personen, die ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind.
Diese Stellung ist der erste Prüfungspunkt jeder Verteidigung aus § 225 StGB. Bei getrennt lebenden Eltern und bei kurzzeitiger Betreuung gehört sie festgestellt und nicht unterstellt.
Fehlt die Stellung, sinkt der Strafrahmen allerdings nur dann deutlich, wenn es bei § 223 StGB bleibt. § 224 Absatz 1 StGB droht dieselbe Strafe an wie § 225 Absatz 1 StGB.
Die Tathandlung ist dreifach beschrieben. Erfasst ist, wer eine solche Person quält, wer sie roh misshandelt oder wer sie durch böswillige Vernachlässigung seiner Sorgepflicht an der Gesundheit schädigt. Nach Absatz 2 ist auch der Versuch strafbar. Zum rohen Misshandeln hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. März 2018, Aktenzeichen 1 StR 404/17, eine gefühllose Gesinnung verlangt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Sie liegt nur vor, wenn der Täter das hemmende Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat. Anders als das Quälen betrifft diese Variante ein einzelnes Geschehen.
§ 225 Absatz 3 StGB verlangt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung. Im Beschluss vom 14. Juni 2016, Aktenzeichen 3 StR 22/16, hat der Bundesgerichtshof § 224 Absatz 1 Nummer 5 StGB als Vorschrift bezeichnet, die lediglich eine abstrakte Lebensgefährdung erfordert. Für eine Verurteilung zugleich aus dieser Vorschrift bleibt neben § 225 Absatz 3 Nummer 1 StGB, einem konkreten Gefährdungsdelikt, kein Raum. Steht in der Anklage beides nebeneinander, gehört das spätestens im Urteil aufgelöst.
§ 226a StGB, Verstümmelung weiblicher Genitalien
Diese Vorschrift stellen wir ausschließlich nach dem Gesetzeswortlaut dar. Uns ist keine veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die wir im Volltext geprüft hätten. Wir behaupten deshalb ausdrücklich keine Rechtsprechung zu dieser Norm.
Nach § 226a Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt. Nach Absatz 2 ist in minder schweren Fällen auf sechs Monate bis fünf Jahre zu erkennen. Die Vorschrift hat zwei Absätze und keine Nummern. § 227 Absatz 1 StGB verweist ausdrücklich auch auf sie.
Wie wir vorgehen
Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht. Ohne die ärztlichen Befunde und gegebenenfalls das rechtsmedizinische Gutachten lässt sich zu keiner dieser Vorschriften seriös etwas sagen. Bis dahin gilt das Schweigerecht, und wir raten dazu, es zu nutzen. Einen Überblick gibt die Seite zu den Gewaltdelikten.
Dann prüfen wir die Merkmale einzeln. Liegt eine der in § 226 Absatz 1 StGB genannten Folgen vor und ist sie dauerhaft. Beruht ein Vorwurf aus Absatz 2 auf mehr als bedingtem Vorsatz. Verwirklicht sich im Tod gerade die Gefahr, die der Handlung eigen war. Und ging der Streit vom späteren Verletzten aus, gehört die Notwehr nach § 32 StGB dazu.
Häufige Fragen
Nur dann, wenn eine der in § 226 Absatz 1 StGB genannten Folgen eingetreten ist. Das Gesetz zählt sie in drei Nummern abschließend auf, vom Verlust des Sehvermögens bis zum Verfallen in Siechtum oder Lähmung. Eine sehr schmerzhafte Verletzung reicht nicht aus, wenn sie sich unter keine dieser Nummern bringen lässt.
Das Gesetz sagt es nicht. Uns liegt für diese Seite keine im Volltext geprüfte höchstrichterliche Entscheidung vor, die den Begriff tragend bestimmt, und wir geben deshalb bewusst keine Definition wieder. Für ein laufendes Verfahren heißt das, dass die Anklage begründen muss, warum dieser Körperteil wichtig sein soll.
Er ist kein Randthema. § 226 Absatz 3 StGB sieht für minder schwere Fälle des Absatzes 1 sechs Monate bis fünf Jahre vor und für die des Absatzes 2 ein Jahr bis zehn Jahre. Auch § 227 StGB, § 225 StGB und § 226a StGB kennen einen milderen Strafrahmen. Ob er greift, hängt von der Gesamtwürdigung ab.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 10. Januar 2008, Aktenzeichen 5 StR 435/07, ausgeführt, dass bloße Kausalität nicht genügt. Erfasst werden nur Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode zu führen, und gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben.
Der Senat hat zugleich klargestellt, dass die Gefahr schon von der Handlung ausgehen kann und dass auch eine Panikflucht des Opfers zugerechnet werden kann, wenn sie deliktstypisch war.
Zuerst die Stellung zu dem Opfer, denn § 225 Absatz 1 StGB setzt eine von vier im Gesetz genannten Beziehungen voraus, nämlich Fürsorge oder Obhut, Zugehörigkeit zum Hausstand, Überlassung durch den Fürsorgepflichtigen oder Unterordnung in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
Danach die Tathandlung. Zum rohen Misshandeln verlangt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. März 2018, Aktenzeichen 1 StR 404/17, eine gefühllose Gesinnung.
Uns ist keine veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die wir im Volltext geprüft hätten, und wir stellen die Vorschrift deshalb nur nach ihrem Wortlaut dar. Danach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.