Stalking und Nachstellung – § 238 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 238 StGB gilt seit dem 1. Oktober 2021 in einer weiteren Fassung. Es genügt, dass das wiederholte Verhalten geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Die Eignung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung, die die bis zum 30. September 2021 geltende Fassung verlangte, muss nicht mehr festgestellt werden.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Den Kontakt noch einmal aufnehmen, um die Sache zu klären oder Gegenstände zurückzuholen. Nach unserer Erfahrung ist das der häufigste Fehler in diesen Verfahren. Jede weitere Nachricht liefert genau die Wiederholung, auf die es ankommt, und bei einer laufenden Anordnung zugleich einen eigenen Straftatbestand.
Was wir zuerst tun
Wir sichern den vollständigen Kommunikationsverlauf beider Seiten und klären, ob überhaupt eine bestimmte und vollstreckbare Anordnung vorliegt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Was sich zum 1. Oktober 2021 geändert hat

Die bis zum 30. September 2021 geltende Fassung war bereits ein Eignungsdelikt. Sie erfasste, wer einer anderen Person „in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich“ eine der damals aufgezählten Verhaltensweisen vornahm. Die geltende Fassung stellt darauf ab, ob jemand in einer Weise nachstellt, die „geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen“, und zwar durch wiederholtes Handeln nach den Nummern 1 bis 8 des Absatzes 1. An die Stelle der schwerwiegenden ist die nicht unerhebliche Beeinträchtigung getreten, an die Stelle der Beharrlichkeit die Wiederholung.

Die Grundstruktur ist geblieben. Gefragt wird nach der Eignung, nicht nach einem eingetretenen Erfolg. Gesenkt hat der Gesetzgeber die Schwelle. Hinzu kamen die Nummern 5 bis 7 des Absatzes 1, die Nummer 8 wurde neu gefasst und war zuvor die Nummer 5, Absatz 2 wurde von einer Qualifikation zum besonders schweren Fall mit sieben Regelbeispielen, und das Strafantragserfordernis des früheren Absatzes 4 entfiel.

Der Bundesgerichtshof hat das im Beschluss vom 14. Juli 2025, Aktenzeichen 4 StR 17/25, so beschrieben. Die Ersetzung des Wortes beharrlich durch das Wort wiederholt diente danach dazu, ein Wiederholen der benannten Verhaltensweisen bereits dann unter Strafe zu stellen, wenn das Täterverhalten objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. An den zusätzlichen Anforderungen der Beharrlichkeit hat der Gesetzgeber nicht mehr festgehalten. Der Einwand, das vermeintliche Opfer habe sein Leben gar nicht geändert, trifft den Tatbestand deshalb nicht unmittelbar. Als Anhaltspunkt gegen die Eignung bleibt er brauchbar. Die Eignung ist ein Merkmal, das festgestellt werden muss.

Bei Taten um den Stichtag herum lohnt ein Blick auf § 2 Absatz 2 StGB. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 12. September 2023, Aktenzeichen 5 StR 319/23, beanstandet, dass eine Strafkammer auf eine erst im März 2022 beendete Tat noch die alte Fassung angewendet hatte. Maßgeblich ist die Beendigung der Tat.

Die acht Tathandlungen des Absatzes 1

§ 238 Absatz 1 StGB zählt acht Verhaltensweisen auf. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

  • Nummer 1, das Aufsuchen der räumlichen Nähe.
  • Nummer 2, der Versuch, über Telekommunikationsmittel, sonstige Mittel der Kommunikation oder über Dritte Kontakt herzustellen.
  • Nummer 3, die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten für Bestellungen (Buchstabe a) oder um Dritte zur Kontaktaufnahme zu veranlassen (Buchstabe b).
  • Nummer 4, die Bedrohung mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit dieser oder ihr nahestehender Personen.
  • Nummer 5, Taten nach § 202a, § 202b oder § 202c StGB zulasten dieser Personen.
  • Nummer 6, das Verbreiten einer Abbildung dieser Personen oder das Zugänglichmachen an die Öffentlichkeit.
  • Nummer 7, das Verbreiten eines herabwürdigenden Inhalts unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person.
  • Nummer 8, die Auffangnummer für eine vergleichbare Handlung.

Der Wortlaut verlangt ein unbefugtes Nachstellen. Darin liegt die Grenze zum noch erlaubten Verhalten. Wer sein Umgangsrecht wahrnimmt, eine offene Rechnung anmahnt, über einen Anwalt schreibt oder sich an einem Ort aufhält, an dem er ohnehin zu tun hat, stellt nicht schon deshalb nach, weil die andere Person das als bedrängend empfindet. Hinzu kommt die Eignungsklausel. Nicht jeder unerwünschte Kontakt ist geeignet, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. An diesen beiden Merkmalen setzt die Verteidigung meist an, ähnlich wie die Verwerflichkeit bei der Nötigung wirkt.

Was das Merkmal wiederholt verlangt

Wiederholt bedeutet mehr als einmal. Wie viele Wiederholungen nötig sind, sagt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 14. Juli 2025, Aktenzeichen 4 StR 17/25, ausgeführt, dass die erforderliche Zahl vom Einzelfall abhängt. Eine geringe einstellige Anzahl kommt danach regelmäßig nur bei schwerer wiegenden Einzelhandlungen in Betracht. In dem entschiedenen Fall genügte das einmalige Wiederholen eines unbefugten Eindringens in die Wohnung den Feststellungen nach nicht.

Je harmloser die Einzelhandlung ist, desto mehr Wiederholungen braucht es. Daraus folgt die Aufgabe der Verteidigung. Die Einzelakte gehören gezählt und datiert, jeder für sich. Pauschale Formulierungen wie ständige Anrufe über Monate hinweg sind keine Feststellung.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Der besonders schwere Fall, die Todesfolge und die Strafrahmen nach dem Wortlaut

§ 238 Absatz 2 StGB sieht für besonders schwere Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Satz 2 nennt sieben Regelbeispiele. Es handelt sich nicht um eine Qualifikation, sondern um eine Strafzumessungsregel. Der besonders schwere Fall liegt bei einem Regelbeispiel nur „in der Regel“ vor. Die Regelwirkung lässt sich also widerlegen.

  • Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person.
  • Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung für eine dieser Personen.
  • Eine Vielzahl von Tathandlungen über mindestens sechs Monate.
  • Einsatz eines Computerprogramms zum digitalen Ausspähen bei einer Tat nach Nummer 5.
  • Verwendung einer so erlangten Abbildung bei einer Tat nach Nummer 6.
  • Verwendung eines so erlangten Inhalts bei einer Tat nach Nummer 7.
  • Der Täter ist über einundzwanzig Jahre alt und das Opfer unter sechzehn Jahre.

§ 238 Absatz 3 StGB erhöht die Strafe auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht.

Wir geben beide Absätze bewusst nur nach dem Wortlaut wieder. Uns ist zur Neufassung keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die zu den besonders schweren Fällen oder zur Todesfolge tragend Stellung nimmt. Dasselbe gilt für die 2021 eingefügten digitalen Begehungsformen in den Nummern 5 bis 7 des Absatzes 1. Das macht den Vorwurf nicht harmlos, bedeutet aber, dass die Auslegungsfragen offen sind.

Die Anordnung nach § 1 GewSchG

Die Anordnung nach § 1 GewSchG ergeht im Zivilverfahren, nicht im Strafverfahren. Strafbar wird erst der Verstoß gegen sie, und zwar nach § 4 GewSchG. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn jemand vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Satz 3 nennt fünf Maßnahmen, nämlich das Verbot, die Wohnung zu betreten, sich in ihrem Umkreis aufzuhalten, bestimmte andere Orte aufzusuchen, Verbindung aufzunehmen und ein Zusammentreffen herbeizuführen. Diese Verbote gelten nach dem Wortlaut des Satzes 3 nur, „soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist“. Erforderlich ist mehr als dienlich.

§ 1 Absatz 2 GewSchG erweitert das auf drei weitere Lagen, nämlich auf die widerrechtliche Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, ferner das widerrechtliche und vorsätzliche Eindringen in die Wohnung einer anderen Person oder in deren befriedetes Besitztum und schließlich die unzumutbare Belästigung dadurch, dass jemand einer anderen Person gegen deren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Am ausdrücklich erklärten Willen entscheidet sich, ob ein Kontaktversuch überhaupt erfasst ist. Für diese dritte Fallgruppe gilt zudem eine eigene Schranke. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 GewSchG liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

Die Anordnung ergeht häufig als einstweilige Anordnung, also als vorläufige Eilentscheidung des Familiengerichts. Viele Mandanten erfahren von ihr erst, wenn ihnen der Beschluss zugestellt wird. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 28. November 2013, Aktenzeichen 3 StR 40/13, festgehalten, dass dem Sachvortrag des Antragstellers im Gewaltschutzverfahren herausragende Bedeutung zukommt und dass Entscheidungen ohne Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners möglich bleiben. Genau daraus folgt der wichtigste Verteidigungsansatz. Die zivilrechtlichen Voraussetzungen stellen wir nur nach dem Gesetzestext dar, weil uns dazu keine verifizierte familiengerichtliche Leitentscheidung vorliegt.

Der Verstoß gegen die Anordnung, § 4 GewSchG

Bestraft wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 GewSchG zuwiderhandelt (Nummer 1) oder einer solchen Verpflichtung aus einem Vergleich, soweit dieser nach § 214a Satz 1 FamFG bestätigt worden ist (Nummer 2). Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt, weshalb § 4 GewSchG oft neben § 238 StGB und neben anderen Gewaltdelikten steht. Nach dem Wortlaut muss die Anordnung bestimmt und vollstreckbar sein.

Ein Halbsatz des Normtextes wird leicht überlesen und ist gerade bei Stalking der entscheidende. Nummer 1 erfasst die Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 GewSchG, „jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1“. Strafbar ist die Zuwiderhandlung also auch dann, wenn die Anordnung wegen einer Drohung, eines Eindringens in die Wohnung oder einer unzumutbaren Belästigung ergangen ist. Genau das ist in Stalkingverfahren der Regelfall, weil § 1 Absatz 1 GewSchG eine vorsätzliche Verletzung voraussetzt. Dieselbe Verweisung steht in Nummer 2 für den Vergleich.

Der wichtigste Verteidigungsansatz

Das Strafgericht darf die Anordnung des Familiengerichts nicht einfach hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 28. November 2013, Aktenzeichen 3 StR 40/13, entschieden, dass eine Verurteilung voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und ihre tatbestandlichen Voraussetzungen eigenständig feststellt. Gebunden ist es nicht.

Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der Neufassung des § 4 GewSchG zum 1. Oktober 2021. Sie trägt weiterhin, denn der maßgebliche Satzteil, die Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 GewSchG, steht unverändert in § 4 Satz 1 Nummer 1 GewSchG.

Im Beschluss vom 23. Juli 2025, Aktenzeichen 6 StR 120/25, trugen die Urteilsgründe einen Schuldspruch wegen 47 tateinheitlicher Verstöße gegen eine einstweilige Anordnung nicht. Die Formulierung, man habe sich von Erlass, Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Anordnung anhand der eingeführten Unterlagen überzeugen können, ist danach defizitär. Für den Vergleich gilt nichts anderes. Im Beschluss vom 9. Januar 2025, Aktenzeichen 3 StR 340/24, hat der Bundesgerichtshof verlangt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses eigenständig prüft, das Ergebnis in den Urteilsgründen darlegt und feststellt, dass die Bestätigung vor der Tat erfolgt ist.

Wie weit das reicht, zeigt der Beschluss vom 14. Juli 2025, Aktenzeichen 4 StR 17/25. Fehlt die eigenständige Prüfung, können nicht nur der Schuldspruch nach § 4 GewSchG, sondern auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen Nachstellung, Bedrohung und Hausfriedensbruchs keinen Bestand haben. Ein einziger Prüfungsfehler bringt dann das ganze Urteil zu Fall.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Wie wir vorgehen

Zuerst sehen wir uns die Akte an. Sie besteht häufig aus Bildschirmfotos, die die anzeigende Person ausgewählt hat. Der vollständige Verlauf verändert das Bild regelmäßig. Dann zählen wir. Jeder Einzelakt wird datiert und einer Nummer des Absatzes 1 zugeordnet. Steht eine Gewaltschutzanordnung im Raum, fordern wir die familiengerichtliche Akte an. Von Ihrem Schweigerecht sollten Sie bis dahin Gebrauch machen.

Häufige Fragen

Das Gesetz verlangt ein wiederholtes Handeln, nennt aber keine Zahl. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 14. Juli 2025, Aktenzeichen 4 StR 17/25, ausgeführt, dass die erforderliche Zahl vom Einzelfall abhängt und eine geringe einstellige Anzahl regelmäßig nur bei schwerer wiegenden Einzelhandlungen in Betracht kommt.

Dort genügte das einmalige Wiederholen eines unbefugten Eindringens in die Wohnung den Feststellungen nach nicht.

Nein. Schon die bis zum 30. September 2021 geltende Fassung stellte auf die Eignung ab, allerdings auf die Eignung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung.

Seit dem 1. Oktober 2021 genügt die objektive Eignung, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Festgestellt werden muss sie aber weiterhin. Bei älteren Taten prüfen wir zuerst, welche Fassung gilt.

Der Tatbestand verlangt ein unbefugtes Nachstellen. Wer berechtigte Interessen wahrnimmt, etwa im Rahmen des Umgangs mit einem Kind oder über einen Anwalt, handelt nicht ohne weiteres unbefugt.

Wir raten dringend davon ab, den Kontakt zu suchen, solange ein Verfahren läuft. Jeder Versuch liefert eine zusätzliche Wiederholung und kann zugleich § 4 GewSchG erfüllen.

Nein. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 28. November 2013, Aktenzeichen 3 StR 40/13, entschieden, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst überprüfen und ihre tatbestandlichen Voraussetzungen eigenständig feststellen muss.

Wie ernst das gemeint ist, zeigt der Beschluss vom 23. Juli 2025, Aktenzeichen 6 StR 120/25. Dort genügte die Formulierung nicht, man habe sich von Erlass, Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Anordnung überzeugen können.

§ 4 GewSchG setzt nach dem Wortlaut eine bestimmte vollstreckbare Anordnung voraus. Über Zustellung und Kenntnis lässt sich deshalb streiten.

Ein verwandter Punkt ist geklärt. Für den Vergleich nach § 214a Satz 1 FamFG hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 9. Januar 2025, Aktenzeichen 3 StR 340/24, verlangt, dass feststeht, dass die Bestätigung vor der Tat erfolgt ist.

Die Reform 2021 hat das Ausspähen von Daten, das Verbreiten von Abbildungen und den Identitätsmissbrauch als Nummern 5, 6 und 7 in § 238 Absatz 1 StGB aufgenommen.

Uns ist zu diesen digitalen Begehungsformen keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt. Wir stellen sie deshalb nur nach dem Gesetzestext dar.

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 25. September 2025, Aktenzeichen 4 StR 113/25, ausgeführt, dass Tatmehrheit in Betracht kommt, wenn mehrere Nachstellungshandlungen je für sich das Merkmal der Wiederholung erfüllen und jeweils eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeiführen oder die Eignung dazu aufweisen.

Umgekehrt kann eine Nachstellungstat tateinheitlich verwirklichte Delikte zu einer Tat verbinden, allerdings nur, sofern annähernde Wertgleichheit besteht. Maßstab ist nach derselben Entscheidung die Abstufung nach dem Unrechtsgehalt in Orientierung an den Strafrahmen, und zwar konkret und nicht abstrakt-generalisierend. Für das Strafmaß ist dieser Unterschied erheblich.

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