Notwehr – § 32 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff wehrt, handelt nach § 32 StGB nicht rechtswidrig, auch wenn der Angreifer dabei erheblich verletzt wird. Ermittelt wird gegen ihn trotzdem, weil die Polizei am Tatort meist beide Seiten als Beschuldigte führt.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Am Tatort eine kurze Schilderung abgeben, die den eigenen Schlag erwähnt, den Angriff des anderen aber nur andeutet. Nach unserer Erfahrung entsteht so aus einer Notwehrlage eine schlichte Körperverletzung.
Was wir zuerst tun
Sofort sichern, was den Angriff belegt. Eigene Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen, beschädigte Kleidung aufheben, Nachrichten und Zeugen festhalten. Danach nehmen wir Akteneinsicht.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Notwehrverfahren beginnen fast immer gleich. Zwei Menschen geraten aneinander, einer wird verletzt, beide werden als Beschuldigte geführt.

Was § 32 StGB verlangt

Nach § 32 Absatz 1 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Nach § 32 Absatz 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Gestritten wird deshalb um den Angriff, um die Erforderlichkeit der Verteidigung und um ihre Gebotenheit. Liegt alles vor, gibt es keine Strafe, auch keine milde.

Der gegenwärtige rechtswidrige Angriff

Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 3. März 2021, Aktenzeichen 4 StR 318/20, klargestellt, dass es nicht auf die Befürchtungen des Angegriffenen ankommt, sondern auf die Absichten des Angreifers.

Ein Angriff kann auch länger andauern. Im Beschluss vom 18. November 2021, Aktenzeichen 1 StR 397/21, hat der Bundesgerichtshof fortlaufende, von Gewalt begleitete Drohungen eines Erpressers als andauernden und damit gegenwärtigen Angriff eingeordnet. Die Tötung des Erpressers war gleichwohl nicht erforderlich, weil es zumutbar war, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden.

Rechtswidrig kann auch hoheitliches Handeln sein. Nach dem Urteil vom 9. Juni 2015, Aktenzeichen 1 StR 606/14 (BGHSt 60, 253), kommt es für § 32 Absatz 2 StGB darauf an, ob der Beamte zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten einhält und sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Einzelheiten stehen auf der Seite zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Erforderlich ist das mildeste Mittel, das den Angriff endgültig beendet

Der Angegriffene muss nicht das mildeste denkbare Mittel wählen. Auf ein weniger gefährliches ist er nur zu verweisen, wenn dessen Abwehrwirkung zweifelsfrei ist und ihm genügend Zeit bleibt, die Lage abzuschätzen. So der Beschluss vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen 1 StR 126/21. Der Beschluss vom 29. März 2023, Aktenzeichen 2 StR 252/21, hat beanstandet, dass einem in die Enge gedrängten Angeklagten ein Zurückweichen zugemutet wurde.

Maßgebend ist die Lage vor der Tat, nicht das Wissen von heute. Nach dem amtlichen Leitsatz des Beschlusses vom 25. Oktober 2022, Aktenzeichen 5 StR 276/22, kommt es darauf an, wie sich die Lage aus Sicht eines objektiven und umfassend orientierten Dritten in der Tatsituation darstellt, nicht aus der Sicht eines allwissenden Beobachters.

Ausweichen muss man nicht, androhen meistens schon

Eine allgemeine Pflicht, vor dem Angreifer davonzulaufen, kennt § 32 StGB nicht. Anderes gilt für gefährliche Waffen. Nach dem Beschluss vom 25. Oktober 2022, Aktenzeichen 5 StR 276/22, ist der lebensgefährliche Schusswaffeneinsatz nicht von vornherein unzulässig, bleibt aber letztes Mittel. In der Regel ist der Waffengebrauch zunächst anzudrohen, danach kommen ungezielte Warnschüsse und Schüsse in die Beine in Betracht.

Beim Messer gilt nach dem Beschluss vom 4. August 2022, Aktenzeichen 5 StR 175/22, Ähnliches mit einem Vorbehalt. Der Gebrauch ist gegenüber einem unbewaffneten Angreifer zwar regelmäßig anzudrohen, aber nur, wenn die Androhung so erfolgversprechend ist, dass dem Angegriffenen das Fehlschlagrisiko zumutbar ist.

Die Gebotenheit und ihre Fallgruppen

Auch eine erforderliche Verteidigung kann unzulässig sein. Nach dem Urteil vom 20. November 2019, Aktenzeichen 2 StR 554/18, ist sie nicht geboten, wenn vom Angegriffenen aus Rechtsgründen verlangt werden kann, die Rechtsgutsverletzung hinzunehmen oder sich eingeschränkter zu wehren. Bei wechselseitigen Angriffen verlangt dieselbe Entscheidung eine Gesamtbetrachtung. Wer zuvor selbst rechtswidrig angegriffen hat, kann sich gegen die Notwehrhandlung des Angegriffenen nicht seinerseits auf Notwehr berufen.

Die Notwehrprovokation in drei Stufen

Das Urteil vom 17. Januar 2019, Aktenzeichen 4 StR 456/18, ordnet die Fallgruppen. Bei der Absichtsprovokation fordert der Täter den Angriff zielstrebig heraus, um den Gegner unter dem Deckmantel einer Notwehrlage zu verletzen. Hier ist Notwehr jedenfalls im Grundsatz versagt. Dass das Notwehrrecht dann entfällt, schreiben wir bewusst nicht. Der Bundesgerichtshof formuliert zurückhaltender, und die verbreitete Kurzformel ist zu absolut.

  • Bei bloßer Vorsatzprovokation bleibt das Notwehrrecht erhalten. Die Anforderungen an das Vermeiden gefährlicher Konstellationen steigen mit dem Gewicht der Provokation.
  • Bei leichtfertiger Provokation muss der Täter ausweichen, soweit möglich, und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst greifen, wenn die Schutzwehr ausgeschöpft ist.
  • Rechtlich gebotenes oder erlaubtes Verhalten schränkt das Notwehrrecht nicht ein, auch wenn der Täter wusste, dass es andere zu einem Angriff veranlassen könnte.

Der Beschluss vom 3. März 2021, Aktenzeichen 4 StR 318/20, zieht die Grenze noch schärfer. Verlangt sind ein rechtswidriges, jedenfalls sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten und ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zum Angriff. Die bloße Kenntnis, das eigene Verhalten werde einen anderen provozieren, genügt nicht. Anklagen leiten die Provokation aber häufig allein aus einer vorherigen Beleidigung her.

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Krasses Missverhältnis und enge persönliche Beziehung

Maßgebend ist der Beschluss vom 12. April 2016, Aktenzeichen 2 StR 523/15. Das Notwehrrecht setzt danach keine Güterproportionalität voraus. Ein einschränkendes Missverhältnis kommt nur in Betracht, wenn die Verteidigung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist. Körperverletzungen muss der Angegriffene im Allgemeinen nicht hinnehmen.

Dieselbe Entscheidung begrenzt die Fallgruppe der besonderen persönlichen Beziehungen. Eine Wohngemeinschaft führt nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts. Die Fallgruppe ist auf enge familiäre Verbundenheit oder eheähnliche Lebensgemeinschaft zu beschränken.

Gegenüber einem erkennbar schuldunfähigen Angreifer besteht nach derselben Entscheidung eine Zurückhaltungspflicht, aber nur bei Erkennbarkeit und zeitlich begrenzt. Ob bloß verminderte Schuldfähigkeit genügt, hat der Senat ausdrücklich offengelassen, und uns ist keine spätere Klärung bekannt. Nach dem Beschluss vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen 1 StR 126/21, genügt erkennbarer Rauschmittelkonsum allein nicht.

Der Verteidigungswille

Wut und Vergeltung schaden dem Notwehrrecht nicht ohne Weiteres. Nach dem Beschluss vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen 1 StR 126/21, genügt es für den Verteidigungswillen, wenn der Gegenangriff zumindest auch der Abwehr diente.

§ 33 StGB, wenn die Angst zu weit getragen hat

§ 33 StGB besteht aus einem Satz. Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Diese drei Zustände heißen asthenische Affekte. Wut und Zorn gehören nicht dazu.

Das Urteil vom 27. Oktober 2015, Aktenzeichen 3 StR 199/15, zieht die Grenzen. Auf Putativnotwehr, bei der sich der Täter den Angriff nur einbildet, ist § 33 StGB nicht anwendbar, weil es an einer objektiv gegebenen Notwehrlage fehlt. Die drei Affekte müssen nach derselben Entscheidung dafür ursächlich sein, dass der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet. Offengelassen hat der dritte Strafsenat in dieser Entscheidung, ob § 33 StGB auch bei einem groben Missverhältnis zwischen Verteidigung und drohender Rechtsverletzung ausscheidet. Eine spätere Klärung ist uns nicht bekannt, und wir beantworten die Frage hier deshalb nicht.

Der Beschluss vom 29. März 2023, Aktenzeichen 2 StR 252/21, ist für § 33 StGB in zwei Punkten wichtig. Er verlangt, die irrige Annahme rechtfertigender Umstände gesondert zu erörtern. Und er hält es für widersprüchlich, einen asthenischen Affekt zu verneinen, wenn zugleich festgestellt ist, dass der Angeklagte überfordert war und ihn ein Gefühl der Angst überkam. Umgekehrt scheidet § 33 StGB nach dem Beschluss vom 18. November 2021, Aktenzeichen 1 StR 397/21, aus, wenn solche Anhaltspunkte fehlen.

§ 34 StGB und § 35 StGB

Der Unterschied in einem Satz. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB macht die Tat rechtmäßig, während der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB die Tat rechtswidrig lässt und nur die Schuld entfallen lässt.

§ 34 StGB stellen wir allein nach dem Wortlaut dar, weil wir dazu keine höchstrichterliche Entscheidung im Volltext prüfen konnten. Nach dem Gesetz handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat nach Satz 2 ein angemessenes Mittel ist. Während § 32 StGB einen Angriff voraussetzt, genügt bei § 34 StGB eine Gefahr.

Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 StGB handelt ohne Schuld, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden. Satz 2 nimmt die Fälle aus, in denen ihm zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen.

Zum Merkmal der nicht anders abwendbaren Gefahr hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 2. August 2023, Aktenzeichen 5 StR 80/23, entschieden, dass unter mehreren tauglichen Mitteln das mildeste zu wählen ist. Berufen kann sich darauf nur, wer die anderweitige Abwendbarkeit nach besten Kräften geprüft hat. Vorrangig sind Ausweichen, Flucht und Hilfe Dritter.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Rekonstruktion des Geschehens vor dem Schlag. Der Beschluss vom 3. März 2021, Aktenzeichen 4 StR 318/20, verlangt Feststellungen zu Kräfteverhältnissen und objektiver Kampflage. Fehlen sie in der Akte, ist das ein Ansatzpunkt.

Danach prüfen wir, ob eine Fallgruppe der Gebotenheit überhaupt einschlägig ist. Steht am Ende eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Raum, prüfen wir, ob die Grenzen einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten wurden. Dann greift § 33 StGB. Einen Überblick gibt unsere Rubrik Gewaltdelikte.

Häufige Fragen

Eine allgemeine Pflicht zum Ausweichen kennt § 32 StGB nicht.

Anders liegt es, wenn Sie den Angriff leichtfertig provoziert haben. Dann muss der Provozierende nach dem Urteil vom 17. Januar 2019, Aktenzeichen 4 StR 456/18, nach Möglichkeit ausweichen.

Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers nach dem Beschluss vom 4. August 2022, Aktenzeichen 5 StR 175/22, regelmäßig anzudrohen.

Das gilt aber nur, wenn die Drohung eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass Ihnen das Fehlschlagrisiko zumutbar ist. Auch der sofortige Messereinsatz kann danach gerechtfertigt sein.

Nicht ohne Weiteres. Nur bei der Absichtsprovokation, bei der Sie den Angriff zielstrebig herausfordern, ist Notwehr nach dem Urteil vom 17. Januar 2019, Aktenzeichen 4 StR 456/18, jedenfalls im Grundsatz versagt.

Wer zuvor selbst rechtswidrig angegriffen hat, kann sich allerdings gegen die Notwehrhandlung des Angegriffenen nicht seinerseits auf Notwehr berufen.

Nein. Nach dem Beschluss vom 12. April 2016, Aktenzeichen 2 StR 523/15, führt eine Wohngemeinschaft nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts.

Die Fallgruppe der besonderen persönlichen Beziehungen ist auf enge familiäre Verbundenheit oder eheähnliche Lebensgemeinschaft zu beschränken.

Vorausgesetzt ist nach dem Urteil vom 27. Oktober 2015, Aktenzeichen 3 StR 199/15, eine objektiv gegebene Notwehrlage. Wer sich den Angriff nur eingebildet hat, kann sich nicht auf § 33 StGB berufen.

Offen ist, ob § 33 StGB auch dann ausscheidet, wenn zwischen der Verteidigung und der drohenden Rechtsverletzung ein grobes Missverhältnis besteht. Der Bundesgerichtshof hat die Frage in derselben Entscheidung offengelassen, und uns ist keine spätere Klärung bekannt.

Möglicherweise. Gegenüber einem erkennbar schuldunfähigen Angreifer besteht nach dem Beschluss vom 12. April 2016, Aktenzeichen 2 StR 523/15, eine Zurückhaltungspflicht, aber nur bei Erkennbarkeit.

Nach dem Beschluss vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen 1 StR 126/21, genügt erkennbarer Rauschmittelkonsum allein nicht. Nötig sind tragfähige Feststellungen zur Schuldfähigkeit.

Das ist der Regelfall. Solange nicht geklärt ist, wer angegriffen hat, führt die Polizei häufig beide Seiten als Beschuldigte.

Sinnvoll sind eine ärztliche Dokumentation, benannte Zeugen und Akteneinsicht.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.