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Pflichtverteidiger

Ein Pflichtverteidiger ist ein Verteidiger, den das Gericht dem Beschuldigten bestellt, weil das Gesetz in diesem Verfahren eine Verteidigung vorschreibt. Die Strafprozessordnung spricht in § 140 StPO von notwendiger Verteidigung. Der Begriff Pflichtverteidiger ist also die gebräuchliche Bezeichnung für den bestellten Verteidiger, nicht für einen Anwalt minderer Güte.

§ 140 Abs. 1 StPO zählt die Fälle auf, in denen eine notwendige Verteidigung vorliegt. Dazu gehören unter anderem die Erwartung, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, der Vorwurf eines Verbrechens, ein drohendes Berufsverbot, die Vorführung vor einen Richter zur Entscheidung über Haft sowie der Ausschluss des bisherigen Verteidigers von der Mitwirkung.

Über diese Aufzählung hinaus ordnet das Gericht nach § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung an, wenn sie wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Zwei Punkte werden regelmäßig missverstanden. Erstens ist die Pflichtverteidigung keine Prozesskostenhilfe. Sie hängt nicht vom Einkommen ab, und sie befreit den Verurteilten nicht endgültig von den Kosten, denn diese gehören im Fall der Verurteilung zu den Verfahrenskosten, die er zu tragen hat. Zweitens hat der Beschuldigte ein Vorschlagsrecht. Er kann dem Gericht einen Verteidiger seines Vertrauens benennen, und das Gericht bestellt in aller Regel den Benannten.

Dieses Vorschlagsrecht ist der praktisch wichtigste Punkt. Wer abwartet, bekommt den Verteidiger zugewiesen, der gerade erreichbar ist. Wer selbst benennt, wählt. Der Antrag sollte deshalb so früh wie möglich gestellt werden, und bei einer Vorführung vor den Haftrichter bedeutet das noch vor dem Termin.