Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Nicht jede Verurteilung steht im Führungszeugnis. Eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen wird nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Diese Grenze entscheidet in vielen Verfahren über die beruflichen Folgen.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Die Zahl der Tagessätze für nebensächlich halten und nur auf den Betrag schauen. Zwischen neunzig und einundneunzig Tagessätzen liegen wenige Euro und ein Eintrag, den jeder Arbeitgeber sieht.
- Was wir zuerst tun
- Im laufenden Verfahren auf die Zahl der Tagessätze hinwirken. Danach lässt sich daran nichts mehr ändern.
Die erste Frage vieler Mandanten lautet nicht, wie hoch die Strafe wird, sondern ob etwas im Führungszeugnis steht. Diese Frage ist berechtigt, denn die Eintragung wirkt oft länger und härter als die Strafe selbst.
Was im Führungszeugnis steht
Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BZRG werden in das Führungszeugnis die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Absatz 2 nennt dann zwölf Ausnahmen. Die praktisch wichtigsten sind diese.
Nummer 5 – die Neunzig-Tagessätze-Grenze
Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Der letzte Halbsatz ist entscheidend und wird oft übersehen. Die Ausnahme gilt nur, wenn im Register sonst nichts steht. Wer eine Vorstrafe hat, bekommt den Eintrag also auch bei zwanzig Tagessätzen.
Nummer 1 – die Verwarnung mit Strafvorbehalt
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB wird nicht aufgenommen, und zwar ohne die Einschränkung der Nummer 5. Das macht sie in Grenzfällen zu einem lohnenden Ziel.
Nummer 6 – Bewährung und Zurückstellung bei Abhängigkeit
Diese Vorschrift ist für unsere Mandanten aus dem Betäubungsmittelbereich von erheblicher Bedeutung und in der Beratung häufig unbekannt.
Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes nach § 35 oder § 36 BtMG zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder wenn sie nach § 56 oder § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, dass der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen den überwiegenden Teil der Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Voraussetzung ist jeweils, dass diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Wer also eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erhält und den Weg über § 35 BtMG geht, hält unter diesen Voraussetzungen zugleich das Führungszeugnis frei. Das ist ein Argument, das in die Entscheidung über die Therapie gehört.
Nummer 7 erweitert das auf Fälle, in denen neben der Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
Die Nummern 2 bis 4 – das Jugendstrafrecht
Drei Ausnahmen betreffen unmittelbar Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz. Daneben greifen die Nummern 7 und 8, die Jugendstrafe und Zuchtmittel ebenfalls erfassen. Diese Vorschriften werden in der Beratung häufig übersehen, obwohl sie für junge Mandanten von erheblichem Gewicht sind.
Nach Nummer 2 wird der Schuldspruch nach § 27 JGG nicht aufgenommen. Das ist die Entscheidung, mit der das Gericht die Schuld des Jugendlichen feststellt, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine Bewährungszeit aussetzt. Eine Jugendstrafe wird dabei gerade nicht verhängt.
Nach Nummer 3 werden Verurteilungen nicht aufgenommen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 BtMG, auch in Verbindung mit § 39 KCanG oder § 30 MedCanG, zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist.
Nach Nummer 4 bleiben Verurteilungen zu Jugendstrafe draußen, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist.
Für junge Mandanten hat die Nummer 3 besonderes Gewicht. Nach ihr kann auch eine Jugendstrafe von zwei Jahren aus dem Führungszeugnis herausfallen, wenn die Vollstreckung ausgesetzt oder zurückgestellt und die Entscheidung nicht widerrufen worden ist und keine der Gegenausnahmen des § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 BZRG greift.
Eine Ausnahme von den Ausnahmen
§ 32 Absatz 1 Satz 2 BZRG bestimmt, dass die Ausnahmen der Nummern 3 bis 9 nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB gelten. Absatz 5 nimmt für das erweiterte Führungszeugnis weitere Delikte aus. Bei diesen Taten helfen die genannten Ausnahmen also nicht weiter. Die Fristen des § 34 BZRG bleiben davon unberührt.
Bemerkenswert ist, was diese Gegenausnahme nicht erfasst. Sie beginnt erst bei der Nummer 3. Die Nummern 1 und 2, also die Verwarnung mit Strafvorbehalt und der Schuldspruch nach § 27 JGG, bleiben davon unberührt.
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§ 34 Absatz 1 BZRG regelt die Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr aufgenommen wird.
- Drei Jahre bei Geldstrafe und bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 BZRG nicht vorliegen. Ebenso bei Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, die Entscheidung nicht widerrufen und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist.
- Zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.
- Fünf Jahre in den übrigen Fällen.
Von diesen Fristen für das Führungszeugnis zu unterscheiden sind die Tilgungsfristen für das Register selbst. Eine Verurteilung kann aus dem Führungszeugnis verschwunden und im Register noch eingetragen sein. Behörden mit einem Recht auf unbeschränkte Auskunft sehen sie dann weiterhin.
Sich als unbestraft bezeichnen
§ 53 Absatz 1 BZRG ist die Vorschrift, nach der Mandanten am häufigsten fragen. Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist oder wenn sie zu tilgen ist.
Das bedeutet, dass die Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen in diesen Fällen mit Nein beantwortet werden darf. § 53 Absatz 2 BZRG schränkt das ein, allerdings nur für das Recht aus Absatz 1 Nummer 1. Gegenüber Gerichten und Behörden mit einem Recht auf unbeschränkte Auskunft können daraus keine Rechte hergeleitet werden, sofern darüber belehrt wird. Für zu tilgende Verurteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt es dagegen bei dem Recht.
Das Verwertungsverbot
§ 51 Absatz 1 BZRG bestimmt, dass eine getilgte oder zu tilgende Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden darf.
Das gilt auch im Strafverfahren. Eine getilgte Vorverurteilung darf bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil herangezogen werden. Geschieht es doch, verstößt das gegen § 51 Absatz 1 BZRG und kann mit der Revision gerügt werden. Die bloße Erwähnung in den Urteilsgründen genügt dafür allerdings nicht, es muss zum Nachteil verwertet worden sein.
Das erweiterte Führungszeugnis
Für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen wird ein erweitertes Führungszeugnis verlangt. Es enthält zusätzliche Eintragungen, die im einfachen Führungszeugnis fehlen würden.
Wer eine solche Tätigkeit ausübt, sollte das früh im Verfahren ansprechen. Die Frage, ob eine Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis erscheint, beantwortet sich nach anderen Regeln als beim einfachen.
Wie wir vorgehen
Wir klären früh, welche berufliche Lage besteht. Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, eine Zulassung braucht, mit Kindern arbeitet oder eine Waffenbesitzkarte hat, hat ein anderes Verfahrensziel als jemand, für den nur der Betrag zählt.
In der Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft ist die Zahl der Tagessätze dann der zentrale Punkt. Eine Einigung auf neunzig Tagessätze statt hundertzwanzig kostet die Staatskasse wenig und den Mandanten erheblich weniger als der Eintrag.
Bei Mandanten mit Abhängigkeit prüfen wir zusätzlich den Weg über § 35 BtMG, weil er nach § 32 Absatz 2 Nummer 3, 6 oder 7 BZRG zugleich das Führungszeugnis freihalten kann.
Häufige Fragen
Ab einundneunzig Tagessätzen. Bis einschließlich neunzig Tagessätze wird sie nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a BZRG nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Gibt es bereits einen Eintrag, entfällt diese Ausnahme, und auch eine niedrige Geldstrafe erscheint.
Dann greift die Ausnahme nicht, weil im Register eine weitere Strafe eingetragen ist. Beide Verurteilungen erscheinen.
Das ist der Grund, warum die erste Verurteilung so viel Gewicht hat. Sie entscheidet darüber, ob die zweite sichtbar wird.
Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 BZRG wird es jeder Person auf Antrag erteilt, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wohnen Sie in Deutschland, stellen Sie den Antrag bei der Meldebehörde.
Wird es zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, geht es nach § 30 Absatz 5 BZRG unmittelbar dorthin. Sie können aber verlangen, dass es bei Eintragungen zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht zur Einsicht geht. Widersprechen Sie danach der Weiterleitung, wird es vernichtet.
Wenn die Verurteilung nicht oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen oder zu tilgen ist, dürfen Sie sich nach § 53 Absatz 1 BZRG als unbestraft bezeichnen.
§ 53 Absatz 2 BZRG nimmt davon nur das Recht aus Absatz 1 Nummer 1 aus, und zwar gegenüber Gerichten und Behörden mit einem Recht auf unbeschränkte Auskunft, sofern Sie darüber belehrt werden. Bei einer zu tilgenden Verurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt es bei dem Recht.
Das Bundesamt für Justiz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Eintragung vorzeitig tilgen. Die Hürden sind hoch, und es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
Aussichtsreicher ist es fast immer, im laufenden Verfahren auf ein Ergebnis hinzuwirken, das gar nicht erst eingetragen wird.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.