Akteneinsicht im Strafverfahren – § 147 StPO

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Das Akteneinsichtsrecht steht in erster Linie dem Verteidiger zu. Ohne Kenntnis der Akte lässt sich nicht entscheiden, ob und was gesagt wird. Deshalb ist die Akteneinsicht der erste Schritt jeder Verteidigung.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Sich vorher äußern. Wer ohne Akte redet, redet gegen einen Kenntnisstand, den er nicht hat. Und nicht darauf warten, dass die Behörde von sich aus etwas schickt.
Was wir zuerst tun
Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht beantragen, in Haftsachen verbunden mit dem Hinweis auf § 147 Absatz 2 Satz 2 StPO.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Die Akte ist im Strafverfahren alles. Sie enthält, was die Ermittlungsbehörden zusammengetragen haben, und sie bestimmt, worauf sich das Gericht stützen kann. Wer sie nicht kennt, verteidigt sich blind.

Wer Einsicht bekommt

§ 147 Absatz 1 StPO bestimmt, dass der Verteidiger befugt ist, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Das Recht steht also dem Verteidiger zu, und das ist kein Formalismus. Der Beschuldigte ohne Verteidiger hat nach Absatz 4 ein deutlich schwächeres Recht. Er ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen, aber nur soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

Zwei zusätzliche Hürden also, die der Verteidiger nicht hat. Wer ernsthaft wissen will, was gegen ihn vorliegt, braucht deshalb einen Verteidiger.

Wann sie versagt werden darf

§ 147 Absatz 2 Satz 1 StPO erlaubt die Versagung, solange der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, und zwar soweit die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden kann.

Das ist die Vorschrift, auf die sich Staatsanwaltschaften in laufenden Verfahren stützen. Zwei Grenzen sind dabei wichtig.

Die Grenze in Haftsachen

§ 147 Absatz 2 Satz 2 StPO bestimmt, dass dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen sind, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt ist. Und weiter, in der Regel sei insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

In Haftsachen ist die vollständige Verweigerung also die begründungspflichtige Ausnahme. Wer in Untersuchungshaft sitzt und dessen Verteidiger keine Akte erhält, hat einen Ansatzpunkt, und zwar sowohl für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als auch für die Haftprüfung selbst.

Die absolute Grenze des Absatzes 3

§ 147 Absatz 3 StPO nennt drei Aktenteile, die in keiner Lage des Verfahrens versagt werden dürfen.

  • die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten,
  • die Protokolle über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen,
  • die Gutachten von Sachverständigen.

Das ist in Betäubungsmittelverfahren von erheblichem Gewicht, denn das Gutachten des Landeskriminalamts über Wirkstoffgehalt und Menge fällt darunter. Wer es nicht bekommt, sollte diese Vorschrift benennen.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Wer entscheidet und was dagegen hilft

Nach § 147 Absatz 5 Satz 1 StPO entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

Satz 2 eröffnet den Rechtsweg. Gerichtliche Entscheidung kann beantragt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Einsicht versagt, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen vermerkt hat, wenn sie die Einsicht nach Absatz 3 versagt oder wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet.

Nach Absatz 6 hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen auf, wenn der Versagungsgrund nicht vorher entfallen ist. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht wieder uneingeschränkt besteht.

Akteneinsicht des Verletzten

Auch der Verletzte kann Akteneinsicht erhalten. § 406e StPO regelt das für den Rechtsanwalt des Verletzten. In Verfahren mit Nebenklage oder mit Geschädigten führt das dazu, dass die Akte einem weiteren Beteiligten vorliegt.

Das ist bei der Frage zu bedenken, was in einer Einlassung steht. Sie wird möglicherweise nicht nur von der Staatsanwaltschaft gelesen.

Wie wir vorgehen

Wir zeigen die Verteidigung an und beantragen im selben Schriftsatz Akteneinsicht. In Haftsachen weisen wir ausdrücklich auf § 147 Absatz 2 Satz 2 StPO hin und auf das Beschleunigungsgebot.

Bleibt die Einsicht aus, hakten wir nach und erinnern mit Frist. Führt auch das nicht weiter, stellen wir den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er statthaft ist.

Bis die Akte vorliegt, wird zur Sache nichts gesagt. Das ist keine Taktik, sondern eine Selbstverständlichkeit.

Häufige Fragen

Das hängt von der Behörde und vom Verfahrensstand ab. In einfachen Sachen sind es oft wenige Wochen, in Umfangsverfahren länger.

In Haftsachen drängen wir und verweisen auf § 147 Absatz 2 Satz 2 StPO. Dort ist eine zügige Einsicht der Regelfall.

Der Verteidiger darf Ihnen die Akte in aller Regel zugänglich machen. Zu beachten sind dabei die Rechte Dritter, etwa bei Lichtbildern und persönlichen Daten von Zeugen.

Ohne Verteidiger gilt das eingeschränkte Recht des § 147 Absatz 4 StPO. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können statt der Einsicht Kopien bereitgestellt werden.

Das kommt darauf an, in welchem Stadium. Vor dem Abschluss der Ermittlungen ist die Versagung nach § 147 Absatz 2 Satz 1 StPO möglich, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden kann.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 147 Absatz 5 Satz 2 StPO unter anderem statthaft, wenn Sie sich nicht auf freiem Fuß befinden oder wenn die Einsicht nach Absatz 3 versagt wird.

Das ist in Verfahren mit Massendaten umstritten. Die Akte umfasst nach dem Wortlaut, was dem Gericht vorliegt oder vorzulegen wäre.

Wir beantragen in solchen Verfahren ausdrücklich die Herausgabe in auswertbarer Form und begründen das damit, dass eine sachgerechte Stellungnahme sonst nicht möglich ist.

Für die Einsicht selbst fallen keine Gebühren an. Kosten entstehen für Kopien und für die anwaltliche Tätigkeit.

Bei einem Pflichtverteidiger rechnet zunächst die Staatskasse ab.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.