Internationales Strafrecht – Europäischer Haftbefehl und Auslieferung

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vorläufig festgenommen wird, ist nach § 22 Absatz 1 IRG unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet nach § 29 Absatz 1 IRG das Oberlandesgericht.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Der vereinfachten Auslieferung zustimmen, um die Sache abzukürzen. Diese Zustimmung kann nach § 41 Absatz 3 IRG nicht widerrufen werden, und in aller Regel entfällt damit die Prüfung durch das Oberlandesgericht.
Was wir zuerst tun
Prüfen, ob die Auslieferung überhaupt zulässig ist und ob ein Bewilligungshindernis nach § 83b IRG vorliegt. Bei einer Festnahme liegt nach § 40 Absatz 2 IRG ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, und ein Rechtsbeistand ist von Amts wegen unverzüglich zu bestellen.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Der Begriff Internationales Strafrecht hat zwei Bedeutungen. Er bezeichnet zum einen die Frage, wann deutsches Strafrecht auf eine Tat mit Auslandsbezug anwendbar ist. Er bezeichnet zum anderen die Zusammenarbeit der Justizbehörden über die Grenze hinweg, also vor allem die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe.

Für eine Kanzlei in Aachen ist das kein Randgebiet. Die Grenze zu Belgien und zu den Niederlanden verläuft wenige Kilometer vom Kanzleisitz entfernt. Wer hier lebt oder arbeitet, gerät schneller in ein ausländisches Verfahren als anderswo.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir vertreten in Auslieferungsverfahren und arbeiten dabei mit Strafverteidigern in den Nachbarstaaten zusammen.

Wann deutsches Strafrecht gilt

Nach § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Entscheidend ist damit der Tatort, und den bestimmt § 9 StGB weit.

Nach § 9 Absatz 1 StGB ist eine Tat überall dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Sie ist außerdem dort begangen, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Handlungsort und Erfolgsort begründen also gleichermaßen die deutsche Strafgewalt.

Bei der Teilnahme, also bei Anstiftung und Beihilfe, kommen nach § 9 Absatz 2 StGB weitere Orte hinzu. Die Teilnahme ist am Ort der Haupttat begangen und zusätzlich an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat, an dem er im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, gilt deutsches Strafrecht sogar dann, wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

§ 7 StGB erweitert die Geltung auf bestimmte Auslandstaten. Nach Absatz 1 gilt deutsches Strafrecht für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Nach Absatz 2 gilt es unter derselben Voraussetzung für andere Auslandstaten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist, und für Täter, die zur Tatzeit Ausländer waren, im Inland betroffen werden und nicht ausgeliefert werden, obwohl die Auslieferung nach der Art der Tat möglich wäre, etwa weil kein Ersuchen gestellt wird, das Ersuchen abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Praktisch bedeutet das zweierlei. Eine Tat kann in mehreren Staaten zugleich verfolgbar sein. Und wer im Ausland lebt oder dort gehandelt hat, ist vor deutscher Strafverfolgung nicht sicher. Daraus folgen zwei Fragen, die in solchen Verfahren früh zu klären sind. Wie wird eine im Ausland verbüßte Strafe angerechnet, und darf wegen derselben Tat überhaupt noch einmal verfolgt werden.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Der Europäische Haftbefehl

Innerhalb der Europäischen Union ist die Auslieferung durch den Europäischen Haftbefehl weitgehend vereinheitlicht. Das deutsche Recht setzt ihn im Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen um.

Nach § 81 Nummer 1 IRG ist die Auslieferung zur Strafverfolgung nur zulässig, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist. Nach Nummer 2 ist die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

Der wichtigste Unterschied zum klassischen Auslieferungsrecht steht in § 81 Nummer 4 IRG. Sonst wird geprüft, ob das Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar ist. Diese sogenannte beiderseitige Strafbarkeit ist nach dieser Vorschrift jedoch nicht zu prüfen, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und einer der Deliktsgruppen angehört, die Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl aufzählt. In diesen Fällen kommt es also nicht darauf an, ob das Verhalten auch in Deutschland strafbar wäre.

Wann die Auslieferung unzulässig ist

§ 83 Absatz 1 IRG nennt vier Fälle, in denen die Auslieferung nicht zulässig ist.

  • Der Verfolgte ist wegen derselben Tat bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden. Wurde er dabei verurteilt, kommt hinzu, dass die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
  • Der Verfolgte war zur Tatzeit nach § 19 StGB schuldunfähig, war also noch nicht vierzehn Jahre alt.
  • Bei einem Ersuchen zur Strafvollstreckung ist die verurteilte Person zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, nicht persönlich erschienen.
  • Die Tat ist nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht oder der Verfolgte ist dazu verurteilt worden, und eine Überprüfung der Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt nicht spätestens nach zwanzig Jahren.

Der dritte dieser Gründe, das Abwesenheitsurteil, ist in der Praxis der wichtigste. Er gilt aber nicht ausnahmslos. Die Absätze 2 bis 4 derselben Vorschrift lassen die Auslieferung in fünf Fällen trotzdem zu.

  • Die verurteilte Person war rechtzeitig persönlich geladen oder wurde auf andere Weise offiziell und zweifelsfrei nachweisbar von Termin und Ort unterrichtet und dabei darauf hingewiesen, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann.
  • Sie hat in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert.
  • Sie hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt, sie dort zu verteidigen, und dieser hat sie in der Verhandlung tatsächlich verteidigt.
  • Sie hat nach Zustellung des Urteils ausdrücklich erklärt, es nicht anzufechten, oder innerhalb der geltenden Fristen weder Wiederaufnahme noch Berufung beantragt. Das gilt allerdings nur, wenn sie zuvor ausdrücklich über dieses Recht belehrt worden ist.
  • Ihr wird das Urteil unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt, und sie wird über ihr Recht auf Wiederaufnahme oder auf ein Berufungsverfahren und über die dafür geltenden Fristen belehrt.

Deutsche Staatsangehörige

Nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 GG darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden. Satz 2 erlaubt aber eine abweichende gesetzliche Regelung für die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Diese Regelung steht in § 80 IRG, und sie ist eng. Die Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung ist nach Absatz 1 nur zulässig, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf dessen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen, und wenn die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.

Wann ein solcher Bezug vorliegt, sagt das Gesetz selbst. Er liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung dort vollständig oder in wesentlichen Teilen begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter geht, die zumindest teilweise auch dort begangen wurde. Für den Bezug zum Inland gilt der erste Halbsatz entsprechend.

Fehlt dieser Bezug, ist die Auslieferung nach Absatz 2 nur unter drei weiteren Voraussetzungen zulässig. Die Rücküberstellung zur Vollstreckung muss weiterhin gesichert sein, die Tat darf keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweisen, und sie muss auch nach deutschem Recht strafbar sein, wobei der Sachverhalt sinngemäß auf deutsche Verhältnisse umgestellt werden darf. Hinzu kommt, dass bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegen darf.

Nach unserer Einschätzung liegt genau in dieser Abwägung der stärkste Ansatz der Verteidigung, wenn ein Deutscher betroffen ist. Das Gesetz nennt dafür insbesondere den Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung sowie die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele eines Europäischen Rechtsraums. Einzubeziehen sind auch deutsche Entscheidungen zu derselben Tat samt ihren Gründen, also die Einstellung eines Verfahrens, die Ablehnung, eines einzuleiten, ebenso aber die Eröffnung des Hauptverfahrens oder ein Strafbefehl.

Zur Strafvollstreckung darf ein Deutscher nach § 80 Absatz 3 IRG nur ausgeliefert werden, wenn er nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. Auch diese Zustimmung kann nach Satz 2 derselben Vorschrift in Verbindung mit § 41 Absatz 3 IRG nicht widerrufen werden.

Bewilligungshindernisse

Dass die Auslieferung zulässig ist, bedeutet noch nicht, dass sie stattfindet. Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht, über die Bewilligung entscheidet die dafür zuständige Behörde, und sie kann die Auslieferung auch dann ablehnen, wenn das Gericht sie für zulässig hält. § 83b IRG zählt vier Gründe auf, aus denen die Bewilligung abgelehnt werden kann.

Praktisch am wichtigsten sind zwei davon. Nach Absatz 1 Nummer 1 kann die Bewilligung abgelehnt werden, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat in Deutschland ein Strafverfahren geführt wird, und nach Nummer 2, wenn die Einleitung eines solchen Verfahrens abgelehnt oder ein eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde.

Für Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gilt nach Absatz 2 zusätzlich ein Schutz, der dem der Deutschen nachgebildet ist. Bei der Auslieferung zur Strafverfolgung kann die Bewilligung abgelehnt werden, wenn die Auslieferung eines Deutschen nach § 80 Absatz 1 und 2 IRG nicht zulässig wäre. Bei der Auslieferung zur Strafvollstreckung kann sie abgelehnt werden, wenn der Betroffene nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Für die vielen Menschen in der Region, die hier leben und eine andere Staatsangehörigkeit haben, ist das häufig die entscheidende Vorschrift.

Der Ablauf des Auslieferungsverfahrens

Am Anfang steht in der Regel die Festnahme, oft bei einer Grenzkontrolle oder einer Verkehrskontrolle aufgrund einer Ausschreibung zur Festnahme.

Nach § 22 Absatz 1 IRG ist der vorläufig Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Dieser vernimmt ihn nach Absatz 2 unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse und insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist darauf hin, dass der Verfolgte sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder zu schweigen. Dann fragt er nach Einwendungen gegen die Auslieferung und gegen die Festnahme.

Ergibt die Vernehmung, dass der Ergriffene nicht die gesuchte Person ist, ordnet der Richter nach § 22 Absatz 3 IRG seine Freilassung an. Andernfalls ordnet er an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist.

Diese erste Vernehmung ist der wichtigste Termin des ganzen Verfahrens. Was dort erklärt wird, prägt den weiteren Gang, und an dieser Stelle fällt häufig die Entscheidung über die vereinfachte Auslieferung.

Besteht gegen den Verfolgten ein Auslieferungshaftbefehl, kann die Auslieferung nach § 41 Absatz 1 IRG ohne das förmliche Verfahren bewilligt werden, wenn er sich nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis kann nach Absatz 3 nicht widerrufen werden. Wer zustimmt, verzichtet damit in aller Regel auf die Prüfung durch das Oberlandesgericht. Die Staatsanwaltschaft kann dessen Entscheidung nach § 29 Absatz 2 IRG zwar auch dann noch beantragen, wenn der Verfolgte einverstanden ist. Darauf verlassen kann sich aber niemand.

Bei diesem Termin geht es um zwei getrennte Erklärungen. Neben dem Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung kann der Richter nach § 41 Absatz 2 IRG einen zweiten Verzicht protokollieren, nämlich den auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes. Dieser Grundsatz schützt nach § 11 IRG davor, im ersuchenden Staat wegen anderer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert zu werden. Beide Erklärungen sind getrennt zu beurteilen.

Erklärt der Verfolgte sein Einverständnis nicht, beantragt die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht nach § 29 Absatz 1 IRG die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung zulässig ist. Das Oberlandesgericht ist damit die entscheidende Instanz des Auslieferungsrechts.

Gegen dessen Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel zu einem höheren Gericht. § 33 IRG eröffnet aber einen eigenen Weg. Treten nach der Entscheidung Umstände ein, die eine andere Beurteilung begründen können, entscheidet das Oberlandesgericht auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit. Werden solche Umstände erst später bekannt, kann es nach Absatz 2 erneut entscheiden. Nach Absatz 4 kann es den Aufschub der Auslieferung anordnen.

Ist das Auslieferungsersuchen eingegangen, richtet sich die Haft nach § 15 IRG. Sie kann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entzieht, oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass er die Wahrheitsermittlung im ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren wird. Nach Absatz 2 gilt das nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

Schon vor Eingang des Ersuchens kann die Haft nach § 16 Absatz 1 IRG angeordnet werden, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder wenn ein Ausländer aufgrund bestimmter Tatsachen einer auslieferungsfähigen Tat dringend verdächtig ist. Diese vorläufige Auslieferungshaft ist zeitlich begrenzt. Nach Absatz 2 ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn der Verfolgte seit der Ergreifung insgesamt zwei Monate in Haft ist, ohne dass Ersuchen und Unterlagen eingegangen sind, bei außereuropäischen Staaten drei Monate.

Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls nach § 25 Absatz 1 IRG aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Haft ebenso erreichen. Die Einzelheiten zur Haft stehen auf der Seite zur Untersuchungshaft.

Für die Vertretung enthält § 40 IRG eine eigene Regelung. Nach Absatz 1 kann sich die verfolgte Person in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. Nach Absatz 2 ist die Auslieferung ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme erfolgt. Die Bestellung erfolgt dann nach Absatz 5 Nummer 1 von Amts wegen unverzüglich nach der Festnahme. Auch ohne Festnahme ist die Beistandschaft nach Absatz 3 notwendig, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, wenn ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder wenn sie noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Für den Europäischen Haftbefehl nennt das Gesetz dabei ausdrücklich den Fall, dass Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 80 oder des § 81 Nummer 4 IRG vorliegen.

Verfahren in Belgien und den Niederlanden

Ein deutscher Rechtsanwalt führt ein belgisches oder niederländisches Verfahren nicht selbst. Wer dort ein Verfahren hat, braucht einen Verteidiger, der nach dem Recht des betreffenden Staates zugelassen ist.

Sinnvoll ist trotzdem beides. Der Verteidiger vor Ort führt das ausländische Verfahren, und die deutsche Seite arbeitet daran, was in Deutschland geschieht, also am Auslieferungsverfahren, an einem parallelen deutschen Verfahren und an der Frage, ob eine Vollstreckung in Deutschland möglich ist. Beide Stränge müssen aufeinander abgestimmt sein, sonst arbeitet einer gegen den anderen.

Wir arbeiten dafür mit Kolleginnen und Kollegen in den Nachbarstaaten zusammen, vor allem in Belgien und in den Niederlanden.

Wie wir vorgehen

Zuerst klären wir die Grundlage. Wir prüfen, welcher Staat ersucht, worauf sich das Ersuchen stützt, welche Strafdrohung dort gilt und ob es um Verfolgung oder um Vollstreckung geht. Erst daraus ergibt sich, welche Vorschriften des IRG überhaupt greifen.

Der zweite Schritt betrifft die Person. Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, familiäre und berufliche Bindungen in Deutschland sind keine weichen Umstände, sondern die Tatsachen, auf die es bei § 80 und bei § 83b IRG ankommt.

Der dritte Schritt ist die Haftfrage. Auch im Auslieferungsverfahren kann der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden, und zwar nach § 25 Absatz 1 IRG, wenn weniger einschneidende Maßnahmen denselben Zweck erreichen.

Rufen Sie an, bevor Sie einer vereinfachten Auslieferung zustimmen. Diese Erklärung lässt sich nicht zurücknehmen.

Häufige Fragen

Nach einer vorläufigen Festnahme werden Sie nach § 22 Absatz 1 IRG unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorgeführt. Dort werden Sie zu Ihren persönlichen Verhältnissen vernommen und gefragt, ob Sie Einwendungen erheben.

Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Nach § 40 Absatz 2 IRG ist die Auslieferung bei einer Festnahme ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, Ihnen ist also ein Rechtsbeistand zu bestellen.

Diese Entscheidung sollte niemand ohne anwaltlichen Rat treffen. Mit der Zustimmung nach § 41 Absatz 1 IRG entfällt in aller Regel das förmliche Verfahren und damit die Prüfung der Zulässigkeit durch das Oberlandesgericht. Die Staatsanwaltschaft kann dessen Entscheidung nach § 29 Absatz 2 IRG zwar auch dann noch beantragen, darauf verlassen kann sich aber niemand.

Entscheidend ist, dass das Einverständnis nach § 41 Absatz 3 IRG nicht widerrufen werden kann. Es gibt Fälle, in denen die vereinfachte Auslieferung sinnvoll ist, aber das muss vorher geprüft werden.

An einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Artikel 16 Absatz 2 GG verbietet die Auslieferung Deutscher grundsätzlich und lässt eine gesetzliche Ausnahme für die Europäische Union und für internationale Gerichtshöfe zu.

Diese Ausnahme steht in § 80 IRG. Zur Strafverfolgung ist die Auslieferung nur zulässig, wenn die Rücküberstellung zur Vollstreckung gesichert ist und die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat hat. Fehlt dieser Bezug, kommt es auf eine Abwägung an. Zur Strafvollstreckung ist die Auslieferung nach § 80 Absatz 3 IRG nur zulässig, wenn Sie nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmen, und diese Zustimmung können Sie nicht widerrufen.

Teilweise. Nach § 83b Absatz 2 IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen nach § 80 Absatz 1 und 2 IRG nicht zulässig wäre.

Bei der Auslieferung zur Strafvollstreckung kann sie abgelehnt werden, wenn Sie nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmen und Ihr schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung im Inland überwiegt. Anders als bei der Zulässigkeit handelt es sich hier um eine Ermessensentscheidung, weshalb der Sachvortrag zu Ihren Bindungen in Deutschland besonders wichtig ist.

Nicht immer. Nach § 81 Nummer 4 IRG ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und zu den Deliktsgruppen gehört, die der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl aufzählt.

Außerhalb dieser Deliktsgruppen bleibt es bei der Prüfung. Ob der Fall in die Liste fällt, ist deshalb eine der ersten Fragen.

Nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 IRG ist die Auslieferung zur Strafvollstreckung grundsätzlich unzulässig, wenn die verurteilte Person zu der Verhandlung nicht persönlich erschienen ist.

Die Absätze 2 bis 4 enthalten aber fünf Ausnahmen, etwa die rechtzeitige Ladung mit Hinweis auf ein mögliches Abwesenheitsurteil, die durch Flucht verhinderte Ladung in Kenntnis des Verfahrens, die Bevollmächtigung eines Verteidigers in Kenntnis der anberaumten Verhandlung und die Zusicherung, das Urteil nach der Übergabe zuzustellen und über die Rechtsmittel zu belehren. Der Fall muss deshalb genau geprüft werden.

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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.