Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – §§ 113, 114, 115 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 113 StGB bestraft, wer einem Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. § 114 StGB bestraft den tätlichen Angriff und hat eine höhere Mindeststrafe. Ob die Diensthandlung rechtmäßig war, entscheidet oft über die Strafbarkeit.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Auf der Wache erklären, man habe sich „nur gewehrt“. Nach unserer Erfahrung wird aus solchen Angaben genau das aktive Tun herausgelesen, das der Tatbestand verlangt.
Was wir zuerst tun
Wir klären, was die Beamten getan haben und worauf sie sich stützen. Daran entscheidet sich, ob eine Vollstreckungshandlung vorlag und ob sie rechtmäßig war.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Was § 113 StGB verlangt

Nach § 113 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die §§ 113 und 114 StGB gelten seit dem 30. Mai 2017 unverändert, § 115 StGB seit dem 3. April 2021.

Widerstandleisten oder bloßes Sichentziehen

Verlangt sind Gewalt oder eine Drohung mit Gewalt. Wer davonläuft oder eine Anordnung nur verbal zurückweist, leistet nach dem Wortlaut keinen Widerstand. Ob im Versteifen, Festklammern oder Sichschwermachen schon Gewalt liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die diese Grenze tragend festlegt, führen wir bewusst nicht an, weil uns keine bekannt ist.

Wo sie jedenfalls überschritten ist, zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. August 2024, Aktenzeichen 4 ORs 57/24. Widerstand liegt danach vor, wenn ein Flüchtender viele Anhaltebemühungen vereitelt und sein Fahrzeug mit der Folge einer körperlich empfundenen Kollision gegen einen Streifenwagen steuert. Es genügt, dass er die Gewalteinwirkung als notwendiges Zwischenziel der Flucht anstrebt.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Vollstreckungshandlung oder bloße Diensthandlung

§ 113 Absatz 1 StGB verlangt eine Vollstreckungshandlung, § 114 Absatz 1 StGB nur eine Diensthandlung, also weniger. Vollstreckungshandlung ist nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2020, Aktenzeichen 5 StR 157/20, jede Handlung einer dazu berufenen Person, die die Verwirklichung des konkretisierten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt. Der Bundesgerichtshof zitiert das später selbst als BGHSt 65, 36.

Eine Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht ist eine Vollstreckungshandlung, so der Beschluss vom 6. Oktober 2020, Aktenzeichen 4 StR 168/20. Ein Beamter, der einen Verdächtigen wegen eines früheren Vorfalls befragen will, nimmt keine vor, denn das ist eine nicht erzwingbare Beschuldigtenvernehmung. So der Beschluss vom 9. August 2023, Aktenzeichen 6 StR 182/23, der den Schuldspruch von § 113 StGB auf § 114 StGB geändert hat.

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Beschluss vom 12. Februar 2019, Aktenzeichen 4 RVs 9/19, das versuchte Anhalten eines Fahrzeugführers als „jedenfalls eine allgemeine Diensthandlung im Rahmen des Polizeidienstes und damit eine Diensthandlung im Sinne von § 114 Abs. 1 StGB“ eingeordnet. Ob es zugleich eine Vollstreckungshandlung ist, hat der Senat offengelassen, und wir behandeln die Frage auch hier so.

Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

Nach § 113 Absatz 3 Satz 1 StGB ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Nach Satz 2 gilt das auch, wenn der Täter irrig annimmt, sie sei rechtmäßig.

Rechtmäßigkeit meint dabei nicht dasselbe wie im Verwaltungsrecht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2015, Aktenzeichen 1 StR 606/14, kommt es darauf an, dass der Beamte örtlich und sachlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten einhält und sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Rechtswidrig ist es, wenn er sich in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung befindet, willkürlich handelt oder sein Amt missbraucht. Der Bundesgerichtshof zitiert das Urteil später selbst als BGHSt 60, 253.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen eingeschränkten Maßstab im Kammerbeschluss vom 30. April 2007, Aktenzeichen 1 BvR 1090/06, im Grundsatz gebilligt, zugleich aber verlangt, dass bei Maßnahmen im Schutzbereich eines Grundrechts, dort der Versammlungsfreiheit, dessen Schutzgehalt berücksichtigt wird. Der Kammerbeschluss ist zu einer älteren Fassung ergangen. Das Rechtmäßigkeitserfordernis steht seither unverändert in § 113 Absatz 3 StGB.

Wie konkret das wird, zeigt der Beschluss vom 28. November 2023, Aktenzeichen 6 StR 249/23. Eine Fixierung mit fünf oder sieben Punkten von mehr als einer halben Stunde ist eine eigenständige Freiheitsentziehung nach Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes und bedarf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage samt Richtervorbehalt. Fehlt dieser, war die Anordnung nicht rechtmäßig.

Der Irrtum nach § 113 Absatz 4 StGB

Hält der Beschuldigte die Diensthandlung irrig für rechtswidrig und war der Irrtum vermeidbar, kann das Gericht die Strafe mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. War der Irrtum unvermeidbar und waren ihm auch Rechtsbehelfe nicht zuzumuten, ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar. Waren sie zumutbar, bleibt es bei Milderung oder Absehen von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift.

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Der tätliche Angriff nach § 114 StGB

Nach § 114 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer einen zur Vollstreckung berufenen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.

Tätlicher Angriff ist nach dem genannten Beschluss 5 StR 157/20 jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig vom Erfolg. Der Vorsatz muss sich nicht auf eine Körperverletzung beziehen. Eine Berührung ist nach dem genannten Beschluss 4 RVs 9/19 nicht erforderlich.

Rein psychischer Zwang genügt nicht

Der Bundesgerichtshof hat diese weite Formel im Beschluss vom 21. März 2024, Aktenzeichen 3 StR 300/23, begrenzt. Der tätliche Angriff verlangt ein auf körperliche Interaktion ausgerichtetes Verhalten und muss zumindest subjektiv erfolgsgeeignet sein, eine bloß psychisch vermittelte Willensbeeinflussung genügt nicht. Wer Polizeibeamten einen geladenen Schreckschussrevolver nur entgegenhält, um sie abzuschrecken, begeht danach Widerstand in der Variante des Drohens mit Gewalt, aber keinen tätlichen Angriff. Ob anderes gilt, wenn er mit einer Schreckschusswaffe schießt, hat der Senat offengelassen.

§ 114 Absatz 3 StGB gilt nicht immer

Die Vorschrift lautet „§ 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.“ Beide Absätze gelten also entsprechend, aber nur bei einer Vollstreckungshandlung.

Bei einer Vollstreckungshandlung greift der Rechtmäßigkeitsvorbehalt, so bei der Ingewahrsamnahme im genannten Beschluss 4 StR 168/20. Bei einer allgemeinen Diensthandlung greift er nach dem Wortlaut nicht. Wann eine bloße Diensthandlung vorliegt, zeigt der genannte Beschluss 6 StR 182/23. Dann kommt die Rechtmäßigkeit nicht über § 114 Absatz 3 StGB ins Verfahren, und die Verteidigung muss bei der allgemeinen Rechtswidrigkeit ansetzen.

Der besonders schwere Fall

Nach § 113 Absatz 2 Satz 1 StGB beträgt die Strafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Satz 2 nennt drei Regelbeispiele.

  • Der Täter oder ein anderer Beteiligter führt eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich.
  • Der Täter bringt durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung.
  • Die Tat wird mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen.

§ 114 Absatz 2 StGB erklärt § 113 Absatz 2 StGB für entsprechend anwendbar. Nach dem Beschluss vom 21. März 2024, Aktenzeichen 3 StR 300/23, gilt das Regelbeispiel der Nummer 1 für beide Tatbestände. Das Beisichführen genügt, ein Einsatz ist nicht verlangt. Als Regelbeispiel ist die Annahme widerlegbar.

Wenn zugleich eine Körperverletzung im Raum steht

Meist steht daneben ein Vorwurf der Körperverletzung nach § 223 StGB oder, bei Gegenständen oder mehreren Tätern, der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB. Diese Vorwürfe verdrängen einander nicht. Nach dem amtlichen Leitsatz des Beschlusses 5 StR 157/20 können Widerstand, tätlicher Angriff und versuchte Körperverletzung in Tateinheit stehen. Die Schutzrichtungen sind verschieden. § 113 StGB schützt in erster Linie die Autorität staatlicher Vollstreckungsakte, § 114 StGB vor allem den einzelnen Beamten während des Dienstes.

Das hat eine günstige Kehrseite. Im genannten Beschluss 4 StR 168/20 wurde die Aufhebung auch auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung erstreckt.

Notwehr gegen einen Polizeibeamten

Nach § 32 Absatz 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Eine rechtmäßige Diensthandlung ist kein rechtswidriger Angriff. Der Maßstab ist derselbe wie bei § 113 Absatz 3 StGB, denn das genannte Urteil 1 StR 606/14 behandelt den Rechtmäßigkeitsbegriff für beide Vorschriften.

Erweist sich die Diensthandlung als rechtswidrig, kommt Notwehr in Betracht, so der genannte Beschluss 6 StR 249/23. Näheres steht auf unserer Seite zur Notwehr nach § 32 StGB.

§ 115 StGB – wer gleichsteht

Nach § 115 Absatz 1 StGB gelten die §§ 113 und 114 StGB entsprechend zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. Nach Absatz 2 gilt das für Personen, die zur Unterstützung hinzugezogen sind. Dazu geben wir nur Gesetzeswortlaut wieder, denn uns ist keine geprüfte obergerichtliche Entscheidung bekannt, die diesen Personenkreis näher bestimmt.

Absatz 3 betrifft Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not. Wer sie durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert, wird nach § 113 StGB bestraft, wer tätlich angreift, nach § 114 StGB.

Häufige Fragen

§ 113 Absatz 1 StGB verlangt Gewalt oder eine Drohung mit Gewalt. Wer nur davonläuft, leistet nach dem Wortlaut keinen Widerstand. Uns ist keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die diese Grenze tragend festlegt. Anders liegt es, wenn aus der Flucht eine Gewalteinwirkung wird.

Nach § 113 Absatz 3 Satz 1 StGB ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Maßstab ist dabei nicht das Verwaltungsrecht.

Straffrei sind Sie damit nicht in jeder Hinsicht. § 113 Absatz 3 StGB nimmt nur die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus. Ein daneben erhobener Vorwurf der Körperverletzung entfällt erst, wenn zusätzlich ein Rechtfertigungsgrund eingreift, etwa Notwehr nach § 32 StGB.

Nach dem Beschluss vom 11. Juni 2020, Aktenzeichen 5 StR 157/20, ist ein tätlicher Angriff jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung ist nicht erforderlich. Nach dem Beschluss vom 21. März 2024, Aktenzeichen 3 StR 300/23, genügt rein psychisch vermittelter Zwang aber nicht.

Nach dem Beschluss vom 21. März 2024, Aktenzeichen 3 StR 300/23, ist das Entgegenhalten eines geladenen Schreckschussrevolvers zur Abschreckung kein tätlicher Angriff, sondern Widerstand in der Variante des Drohens mit Gewalt.

Nur gegen einen rechtswidrigen Angriff. Eine rechtmäßige Diensthandlung ist kein rechtswidriger Angriff im Sinne des § 32 Absatz 2 StGB. Erweist sich die Diensthandlung dagegen als rechtswidrig, kommt Notwehr in Betracht, so der Beschluss vom 28. November 2023, Aktenzeichen 6 StR 249/23. Vor Ort sollte sich darauf aber niemand verlassen.

Nein. Nach dem Beschluss vom 8. April 2025, Aktenzeichen 4 StR 41/25, setzt weder § 114 Absatz 1 StGB noch § 113 Absatz 1 StGB voraus, dass der Täter Adressat der Diensthandlung ist. Auch wer sich einmischt, weil ein Angehöriger festgenommen wird, kann sich strafbar machen.

Ja. § 115 Absatz 3 StGB erfasst Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme. Nach dem amtlichen Leitsatz des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 10. März 2022, Aktenzeichen 4 RVs 2/22, genügt bei schweren Verletzungen, im Fall einer stark blutenden Kopfverletzung, bereits eine kurze Verzögerung der Hilfeleistung, dort eine Minute.

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