Das Steuerstrafrecht hat in den letzten Jahren – wie auch das Wirtschaftsstrafrecht insgesamt – erheblich an Bedeutung gewonnen. Dieser Bereich des Strafrechts zeichnet sich durch steigende Fallzahlen aus. Dies liegt zum einen an der Tatsache, dass Steuerhinterziehung in unserer heutigen Gesellschaft schon fast ein „Volkssport“ geworden ist. Wer schenkt schon gerne dem Finanzamt Geld? Zum anderen ist aber in Zeiten knapper Staatsfinanzen auch das Begehren des Staates zu erkennen, durch erhöhte Kontrolldichte mehr Steuereinnahmen zu erzielen, um die maroden Haushalte zu finanzieren.
Vollzugsdefizit im Steuerrecht
„Vollzugsdefizit“ ist vielleicht das entscheidende Stichwort. In keinem anderen Rechtsgebiet gibt es so große Abweichungen zwischen Theorie und Praxis wie im Steuerrecht. Das deutsche Steuerrecht mit seiner Vielzahl von Ausnahmen und Rückausnahmen lädt zu reger „Steuergestaltung“ ein. Zum einen ist die Steuerbelastung (Stichwort: Spitzensteuersatz) recht hoch, andererseits kann man die individuelle Steuerlast oft durch Steuergestaltung erheblich reduzieren. Steuerpflichtigen bieten sich eine Vielzahl von Möglichkeiten, Möglichkeiten die ausgereizt werden können und dürfen. Der schmale Grat zwischen legaler Steuergestaltung und illegaler Steuerhinterziehung ist oft schnell überschritten, vielfach bewusst, oft aber auch unbewusst.
Breites Täterspektrum im Steuerstrafrecht
Vom Normalverdiener, der bei den Fahrten zur Arbeitsstätte „schummelt“, über den Gewerbetreibenden, der sich angesichts steigender Lohnnebenkosten dazu entscheidet, „schwarz“ ein paar Aufträge mehr zu machen, bis hin zu organisiert arbeitenden Banden, die mit Hilfe von Umsatzsteuer-Karussellgeschäften gezielt den Staat schädigen: Das Spektrum der Täter im Steuerstrafrecht ist weit.
Nicht immer steht dabei „kriminelle Energie“ hinter diesen Handlungen. Oft ist es einfach nur die Unkenntnis der Steuerpflichtigen, wie man einen Sachverhalt korrekt gestalten kann. Schon ist dann der schmale Grat zur Steuerhinterziehung überschritten.
Im Gegensatz zu anderen Deliktsfeldern ermitteln die Behörden im Bereich Steuerstrafrecht aber nicht nur, um die Täter einer Bestrafung zu unterziehen. Nicht zu unterschätzen ist vielmehr das fiskalische Interesse, das Interesse, dem Staat die hinterzogenen Steuergelder zukommen zu lassen. Hier liegt oft der Ansatz für eine schnelle Erledigung des Steuerstrafverfahrens.