Vergehen sind alle Straftaten, die keine Verbrechen sind. Maßstab ist nach § 12 StGB allein die im Gesetz angedrohte Mindeststrafe. Ein Vergehen liegt vor, wenn die Vorschrift im Mindestmaß eine geringere Freiheitsstrafe als ein Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
§ 12 StGB Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Die meisten Delikte des Alltags sind Vergehen. Der Diebstahl nach § 242 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, die Sachbeschädigung nach § 303 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
Nach § 12 Abs. 3 StGB bleiben Schärfungen für besonders schwere Fälle bei der Einteilung außer Betracht. Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB mit einer Mindeststrafe von drei Monaten ist deshalb weiterhin ein Vergehen, obwohl der Strafrahmen bis zu zehn Jahren reicht. Auch § 244 Abs. 1 StGB mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bleibt ein Vergehen, während § 244a StGB mit einem Jahr Mindeststrafe ein Verbrechen ist.
Die Einordnung als Vergehen eröffnet Erledigungswege. Nach § 153 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. Ist die Klage bereits erhoben, kann das Gericht unter denselben Voraussetzungen mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem einstellen.
Beim Versuch gilt die umgekehrte Regel wie beim Verbrechen. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Beim Diebstahl ordnet § 242 Abs. 2 StGB das an, bei der Sachbeschädigung § 303 Abs. 3 StGB.
Für die Verteidigung ist diese Unterscheidung der erste Blick in jeder neuen Sache. Bei einem Vergehen sind Einstellungen und Erledigungen ohne Hauptverhandlung möglich, beim Verbrechen nicht. Aus unserer Sicht bestimmt diese Einordnung die Verteidigungsstrategie häufiger als die Beweislage.