Ermittlungsverfahren

Wird eine Straftat von den Strafverfolgungsbehörden entdeckt, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reicht bereits ein geringer Anfangsverdacht aus. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren werden in der Regel von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Zwar gibt es noch weitere Strafverfolgungsbehörden, die ein Ermittlungsverfahren einleiten können, jedoch nur innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs (Finanzamt, Zollfahndung etc.).

Ermittlungsverfahren brauchen keinen Beschuldigten

Ein Ermittlungsverfahren kann sich gegen einen namentlich bekannten Beschuldigten richten (oder auch gegen mehrere Beschuldigte). Der Staatsanwalt kann das Verfahren aber auch gegen ihm bisher unbekannte Personen einleiten.

Für Ermittlungen braucht der Staatsanwalt keine Strafanzeige

Die Aufnahme der Ermittlungen durch die zuständigen Behörden kann zum einen aufgrund einer Strafanzeige erfolgen. Allerdings brauchen die Strafverfolgungsbehörden keine Strafanzeige um tätig werden zu können. Ein Ermittlungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen müssen die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei sogar tätig werden, sobald sie vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhalten. Die Strafverfolgungsbehörden sind dann wegen dem in Deutschland geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen. Die Staatsanwaltschaft ist in allen Fällen „Herr des Verfahrens“. Der Staatsanwalt leitet das Verfahren und damit auch die Ermittlungen.

Holen Sie sich Hilfe von einem Strafverteidiger

Falls Sie von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen sind, sollten Sie sich möglichst frühzeitig anwaltlicher Hilfe bedienen. Ein Strafverteidiger – am besten ein auf das Strafrecht spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht – kann Ihnen bei folgenden Problemstellungen helfen:

  • Beratung über die Rechtslage
  • Anwesenheit des Verteidigers bei Strafverfolgungsmaßnahmen
  • Eigene Ermittlungen des Verteidigers
  • Beweissicherung durch den Verteidiger
  • Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Strafverfolgungsbehörde
  • Frühzeitige Beweisanträge und Beweisanregungen des Verteidigers
  • Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft
  • Antrag auf Verfahrenseinstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153, 153 a ff. StPO
  • Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Rechtsbehelfe gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen

Speziell im Steuerstrafverfahren gibt es daneben noch weitere Betätigungsfelder für Ihren Strafverteidiger :

  • Mündliche Auskunftsersuchen in Steuerstrafsachen
  • Schriftliches Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren

Sollte ein Beschuldigter im laufenden Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft genommen werden, muss er spätestes mit Beginn des Vollzugs der Untersuchungshaft einen Verteidiger haben, der seine Rechte wahrnimmt (vgl. § 140 StPO). Wer dann noch keinen eigenen Verteidiger hat oder dem Gericht nicht wenigstens einen eigenen Verteidiger seiner Wahl benennen kann, erhält einen Pflichtverteidiger durch das Gericht beigeordnet. Sie sollten sie auf keinen Fall mit der Auswahl Ihres Verteidigers so lange warten, und schon gar nicht dem Ermittlungsrichter die Auswahl eines Pflichtverteidigers ermöglichen. Nehmen Sie Ihre Rechte im Strafprozess frühzeitig wahr!