Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 224 StGB macht aus einer Körperverletzung eine Qualifikation, sobald eine von fünf Begehungsweisen hinzukommt. Die Mindeststrafe springt dadurch auf sechs Monate Freiheitsstrafe, im minder schweren Fall auf drei Monate. Eine Geldstrafe sieht § 224 StGB in keinem seiner beiden Strafrahmen vor. Ob eine dieser Nummern wirklich vorliegt, ist oft offen.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Gegenüber der Polizei Einzelheiten zu Schuhwerk, Tritten, Gegenständen in der Hand oder zur Rolle weiterer Personen angeben. Die Qualifikation entsteht häufig erst aus solchen Angaben.
- Was wir zuerst tun
- Wir klären zuerst, welche Nummer des § 224 Absatz 1 StGB die Staatsanwaltschaft meint und worauf sie sich stützt. Oft steht dazu in der Akte wenig.
Der Unterschied zur einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB liegt nicht in der Schwere der Verletzung, sondern in der Art der Begehung. Wer mit der Faust krankenhausreif schlägt, kann bei § 223 StGB bleiben. Wer einen Kratzer verursacht, dabei aber ein gefährliches Werkzeug einsetzt, ist bei § 224 StGB.
Was das Gesetz verlangt
§ 224 Absatz 1 StGB setzt eine Körperverletzung nach § 223 StGB voraus, also eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung. Hinzukommen muss eine dieser fünf Begehungsweisen.
- Nummer 1 – Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen.
- Nummer 2 – mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs.
- Nummer 3 – mittels eines hinterlistigen Überfalls.
- Nummer 4 – mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich.
- Nummer 5 – mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Nach § 224 Absatz 2 StGB ist der Versuch strafbar. Eine Geldstrafe sieht § 224 StGB in keinem seiner beiden Strafrahmen vor. Darin liegt der Grund für den Streit um jede einzelne Nummer.
Zu Nummer 1 stellen wir hier bewusst nur den Gesetzeswortlaut dar. Uns liegt dazu keine geprüfte höchstrichterliche Entscheidung vor.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenNummer 2 – Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
Um diese Nummer wird am häufigsten gestritten. Den Maßstab hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24. September 2009, Aktenzeichen 4 StR 347/09, formuliert. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach objektiver Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die potentielle Gefährlichkeit genügt, auf den eingetretenen Verletzungserfolg kommt es nicht an.
Den Waffenbegriff hat der Große Senat für Strafsachen im Beschluss vom 4. Februar 2003, Aktenzeichen GSSt 2/02, veröffentlicht in BGHSt 48, 197, bestimmt und ausdrücklich auch für § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB gelten lassen. Diese Aussage steht in den Gründen, der amtliche Leitsatz betrifft den Raub. Die geladene Schreckschusswaffe ist danach eine Waffe, die frühere gegenteilige Rechtsprechung ist aufgegeben.
Der beschuhte Fuß
Ein Missverständnis hält sich hartnäckig. Der Schuh am Fuß des Täters ist nicht automatisch ein gefährliches Werkzeug. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2006, Aktenzeichen 2 StR 470/06, kann er nur bei konkret gefährlicher Verwendung darunter fallen.
Die Entscheidung vom 24. September 2009 verlangt regelmäßig entweder einen festen, schweren Schuh oder einen wuchtigen, zumindest aber heftigen Tritt mit einem normalen Straßenschuh gegen das Gesicht oder andere besonders empfindliche Körperteile. Dort genügten heftige Tritte in die Bauchgegend eines schwer alkoholisierten Geschädigten.
Wie streng die Urteilsgründe sein müssen, zeigt das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 2. Februar 2023, Aktenzeichen 202 StRR 6/23. Es hob eine Verurteilung auf, weil nicht erkennbar war, dass sich die gesteigerte Gefährlichkeit gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergab. Zudem muss der Tritt das Opfer tatsächlich treffen. Die Verteidigung fragt deshalb, welcher Schuh es war, wohin der Tritt ging und ob er getroffen hat.
Das Kraftfahrzeug
Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel ein gefährliches Werkzeug. Damit ist es aber nicht getan, und hier liegt der wichtigste Punkt dieser Seite. § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB verlangt eine unmittelbare Einwirkung des Tatmittels von außen auf den Körper. Die Misshandlung muss bereits durch den Anstoß ausgelöst sein. Verletzungen, die erst durch den Sturz entstehen, tragen die Qualifikation nicht. So der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen 4 StR 30/12.
Dieselbe Linie zieht der Beschluss vom 30. Juni 2011, Aktenzeichen 4 StR 266/11. Wird das Opfer von der Motorhaube geschleudert und verletzt es sich erst beim Sturz auf den Asphalt, ist der Erfolg nicht mittels des Kraftfahrzeugs eingetreten. Fortgeführt wurde das im Beschluss vom 3. Februar 2016, Aktenzeichen 4 StR 594/15, und im Urteil vom 25. April 2019, Aktenzeichen 4 StR 442/18.
Zu trennen ist also die Verletzung durch den Anstoß von der Verletzung durch den Sturz. Diese Trennung fehlt in Ermittlungsakten häufig.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenNummer 3 – der hinterlistige Überfall
Hinterlist setzt mehr voraus als Überraschung. Der Bundesgerichtshof verlangt im Beschluss vom 15. Dezember 2020, Aktenzeichen 3 StR 386/20, ein zielgerichtetes, planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht. Der Täter muss wissen, dass sein Täuschungsmanöver die Körperverletzung ermöglicht oder erleichtert. Der spontane Angriff aus einer laufenden Auseinandersetzung ist danach kein hinterlistiger Überfall, auch wenn das Opfer ihn nicht kommen sah.
Dieselbe Entscheidung enthält aber eine Erweiterung. Die Qualifikation kann auch erfüllt sein, wenn der Täter nach dem Verbergen nur noch mit bedingtem Vorsatz handelt, sofern er zäsurlos zum Angriff übergeht und die selbst geschaffene Überraschung ausnutzt.
Nummer 4 – gemeinschaftliche Begehung
Zwei Aussagen gehören hier zusammen. Erstens ist Mittäterschaft nicht erforderlich. So der Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. September 2002, Aktenzeichen 5 StR 210/02, veröffentlicht in BGHSt 47, 383. Das Zusammenwirken mit einem Gehilfen kann die Qualifikation erfüllen, jedenfalls wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Tat bewusst in einer die Lage des Verletzten verschlechternden Weise verstärkt. Ein erweiterter Mittäterschaftsbegriff folgt daraus nicht.
Zweitens bleibt der Gehilfe trotzdem Gehilfe. Im Beschluss vom 7. August 2018, Aktenzeichen 3 StR 74/18, zieht der Bundesgerichtshof die Grenze. Auch wenn der Gehilfe die Qualifikation mitbegründet, richtet sich die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe weiter nach den allgemeinen Regeln. Wer nur Unterstützungshandlungen leistet, ist Gehilfe und nicht Mittäter. Das Landgericht hatte insoweit rechtsfehlerhaft Mittäterschaft angenommen.
Nummer 5 – das Leben gefährdende Behandlung
Diese Nummer wird oft falsch verstanden. Sie verlangt keine konkrete Lebensgefahr. Der Bundesgerichtshof bezeichnet § 224 Absatz 1 Nummer 5 StGB im Beschluss vom 14. Juni 2016, Aktenzeichen 3 StR 22/16, ausdrücklich als Vorschrift, die lediglich eine abstrakte Lebensgefährdung erfordert.
Grenzenlos ist die Nummer deshalb nicht. Das Urteil vom 25. April 2019, Aktenzeichen 4 StR 442/18, verlangt eine nach den Umständen des Einzelfalls generell zur Lebensgefährdung geeignete Vorgehensweise. Im Beschluss vom 30. Juni 2011, Aktenzeichen 4 StR 266/11, hat der Senat eine solche Behandlung verneint, weil langsames Zufahren mit einem Auto nicht generell lebensbedrohlich ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht verlangt in der Entscheidung vom 2. Februar 2023, dass die Tritte nach Art der konkreten Ausführung zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Eine theoretische Möglichkeit reicht nicht.
Der zweite Angriffspunkt liegt beim Vorsatz. Nach dem Beschluss vom 20. Dezember 2022, Aktenzeichen 2 StR 267/22, muss der Täter die Umstände erkennen, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt, und die Handlung muss nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung angelegt sein.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenVersuch und Rücktritt
Nach § 224 Absatz 2 StGB ist der Versuch strafbar. Auch wer niemanden verletzt hat, kann verurteilt werden. Zugleich eröffnet der Versuch den Rücktritt.
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 26. April 2023, Aktenzeichen 5 StR 3/23, eine Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung aufgehoben. Der Angeklagte hatte beim Rückwärtsausparken billigend in Kauf genommen, eine Ladendetektivin zu verletzen. Da der Angriff ohne zeitliche Zäsur hätte fortgesetzt werden können, lag ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte durch bloßes Aufgeben strafbefreiend zurückgetreten ist. Dass er sein außertatbestandliches Ziel erreicht hatte, stand dem nicht entgegen. Der Wegfall des Delikts führte zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der minder schwere Fall und warum er sich lohnt
§ 224 Absatz 1 StGB sieht für minder schwere Fälle Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Mindest- und Höchststrafe halbieren sich damit.
Das Gesetz nennt dafür keine Regelbeispiele, es geht um eine Gesamtwürdigung. Wir nennen Ihnen deshalb keine Liste von Umständen, die angeblich genügen, weil uns dazu keine geprüfte höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Nach unserer Erfahrung wird er trotzdem zu selten geltend gemacht. Wer hinnimmt, dass die Qualifikation ohnehin feststehe, verschenkt diesen zweiten Streitpunkt.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht, vorher äußert sich niemand zur Sache. Danach prüfen wir, ob die behauptete Begehungsweise von den Aussagen und den ärztlichen Unterlagen getragen wird und ob der Vorsatz reicht, wie es die Nummer verlangt. Dazu tritt in Schlägereien die Notwehr nach § 32 StGB.
Fast immer gibt es zwei Ziele nebeneinander, nämlich den Wegfall der Qualifikation und den minder schweren Fall. Steht eine schwere Folge im Raum, kommt die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB in Betracht.
Häufige Fragen
Nein. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2006, Aktenzeichen 2 StR 470/06, kann er das nur bei konkret gefährlicher Verwendung sein.
Das Urteil vom 24. September 2009, Aktenzeichen 4 StR 347/09, verlangt regelmäßig einen festen, schweren Schuh oder einen wuchtigen, zumindest heftigen Tritt mit einem normalen Straßenschuh gegen Gesicht oder andere besonders empfindliche Körperteile.
Nicht zwingend. Ein fahrendes Kraftfahrzeug ist zwar in der Regel ein gefährliches Werkzeug. Die Verletzung muss aber bereits durch den Anstoß selbst eintreten.
Verletzungen, die erst durch den Sturz entstehen, tragen die Qualifikation nicht. So die Beschlüsse vom 25. April 2012, Aktenzeichen 4 StR 30/12, und vom 30. Juni 2011, Aktenzeichen 4 StR 266/11, sowie das Urteil vom 25. April 2019, Aktenzeichen 4 StR 442/18.
Nicht allein deshalb. Nach dem Beschluss vom 7. August 2018, Aktenzeichen 3 StR 74/18, richtet sich die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe auch hier nach den allgemeinen Regeln. Wer nur Unterstützungshandlungen leistet, ist Gehilfe.
Zugleich setzt die Qualifikation keine Mittäterschaft voraus. Nach dem Urteil vom 3. September 2002, Aktenzeichen 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, kann das Zusammenwirken mit einem am Tatort anwesenden Gehilfen genügen, wenn dieser die Wirkung der Tat bewusst verstärkt. Aufgabe der Verteidigung ist es, die Rolle genau festzustellen.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat § 224 Absatz 1 Nummer 5 StGB im Beschluss vom 14. Juni 2016, Aktenzeichen 3 StR 22/16, ausdrücklich als Vorschrift bezeichnet, die lediglich eine abstrakte Lebensgefährdung erfordert.
Erforderlich bleibt eine nach den Umständen des Einzelfalls generell zur Lebensgefährdung geeignete Vorgehensweise, so das Urteil vom 25. April 2019, Aktenzeichen 4 StR 442/18. Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht.
Verlangt ist ein zielgerichtetes, planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht, so der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 15. Dezember 2020, Aktenzeichen 3 StR 386/20.
Der spontane Angriff aus einer Auseinandersetzung genügt nicht.
Der Versuch ist nach § 224 Absatz 2 StGB strafbar, damit kommt auch ein Rücktritt in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 26. April 2023, Aktenzeichen 5 StR 3/23, eine Verurteilung aufgehoben, weil ein unbeendeter Versuch vorlag und der Angeklagte durch bloßes Aufgeben strafbefreiend zurückgetreten war.
Ob das in Ihrem Verfahren trägt, hängt am genauen Ablauf.
Das Gesetz nennt dafür keine Voraussetzungen und keine Regelbeispiele, es bleibt bei einer Gesamtwürdigung. Uns liegt dazu keine geprüfte höchstrichterliche Entscheidung vor, die feste Kriterien aufstellt.
Der Strafrahmen beträgt dann drei Monate bis fünf Jahre statt sechs Monate bis zehn Jahre. Deshalb lohnt der Vortrag dazu in fast jedem Verfahren.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.