Nötigung – § 240 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 240 StGB bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Entscheidend ist meist nicht Absatz 1, sondern Absatz 2. Danach ist die Tat nur rechtswidrig, wenn das Mittel zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Der Polizei erklären, warum man Druck gemacht hat. Sätze wie Ich wollte doch nur, dass er endlich zahlt wirken harmlos, liefern aber die Verknüpfung von Mittel und Zweck, an der die Verwerflichkeit festgemacht wird.
Was wir zuerst tun
Wir klären zuerst, welches Nötigungsmittel die Akte behauptet und welcher Zweck ihm zugeordnet wird. Erst dann lässt sich sagen, ob der Vorwurf trägt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Die Nötigung erreicht fast jeden Lebensbereich, vom Nachbarstreit über Konflikte in Familie und Beruf bis zum Protest. Angezeigt wird oft ein Verhalten, von dem niemand gedacht hätte, dass daraus ein Strafverfahren wird.

Wie weit der Tatbestand reicht, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die mit Straßenverkehr nichts zu tun hat. Mit Urteil vom 25. Februar 2021, Aktenzeichen 3 StR 204/20, hat er entschieden, dass das Trommeln mit Fäusten und Füßen gegen die Fensterfront eines Versammlungsgebäudes, verbunden mit lautem Schreien, den Gewaltbegriff erfüllt. Es lag eine körperliche Kraftentfaltung auf Täterseite vor und beim Opfer eine körperlich empfundene Zwangswirkung. Entscheidend war, dass Sprechen und Hören im Saal nicht mehr möglich waren. Lärm kann also Gewalt im Sinne des § 240 StGB sein.

Nötigung im Straßenverkehr folgt eigenen Regeln und hat eine eigene Seite. Hier geht es um alle übrigen Fälle.

Was das Gesetz verlangt

§ 240 StGB hat vier Absätze, nämlich den Tatbestand mit dem Strafrahmen, die Verwerflichkeitsklausel, die Strafbarkeit des Versuchs und die besonders schweren Fälle mit zwei Regelbeispielen.

Absatz 1 verlangt drei Bausteine, nämlich ein Nötigungsmittel in Gestalt von Gewalt oder Drohung, einen abgenötigten Erfolg in Gestalt eines Tuns, Duldens oder Unterlassens und den Zusammenhang zwischen beidem. Absatz 2 kommt hinzu und ist der Teil, den Beschuldigte am wenigsten erwarten. Anders als bei den meisten Delikten folgt die Rechtswidrigkeit nicht schon daraus, dass der Tatbestand erfüllt ist. Sie muss eigens festgestellt werden.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Der Gewaltbegriff und was das Bundesverfassungsgericht aus ihm gemacht hat

Die Wortlautgrenze

Mit Beschluss vom 10. Januar 1995, Aktenzeichen 1 BvR 718/89, 719/89, 722/89, 723/89, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Absatz 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen gegen Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt. Die Entscheidung ist als BVerfGE 92, 1 veröffentlicht.

Tragend ist, dass eine Auslegung, die auf jede körperliche Kraftentfaltung verzichtet und eine rein psychische Zwangswirkung genügen lässt, die Wortlautgrenze überschreitet. Der Entscheidung lag ein Verhältnis zwischen zwei Seiten zugrunde, nämlich Demonstranten gegenüber den Insassen eines einzigen Fahrzeugs.

Die physische Barriere und die zweite Reihe

Die Rechtsprechung hat daraufhin einen anderen Weg gesucht. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. Juli 1995, Aktenzeichen 1 StR 126/95, veröffentlicht in BGHSt 41, 182, die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung begründet. Wer sich auf die Fahrbahn begibt, damit haltende Fahrzeuge die Durchfahrt für nachfolgende Fahrer versperren, kann gegenüber diesen Nachfolgenden eine strafbare Nötigung begehen, weil er ein physisches Hindernis herbeiführt. Der Sachverhalt war eine Autobahnblockade. Wir führen die Entscheidung nur als dogmatischen Ankerpunkt an, weil sie den Gewaltbegriff insgesamt prägt.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Weg gebilligt und die Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 24. Oktober 2001, Aktenzeichen 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96, veröffentlicht in BVerfGE 104, 92, zurückgewiesen. Nach dem amtlichen Leitsatz ist Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Merkmal der Gewalt auf Blockaden anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.

Bestätigt hat das die 1. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 7. März 2011, Aktenzeichen 1 BvR 388/05. Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung hält dem Analogieverbot stand, weil ihr ein mehrseitiges Personenverhältnis zugrunde liegt.

Für die Verteidigung folgt daraus, dass festzustellen ist, worin die körperliche Kraftentfaltung liegen soll und ob beim Betroffenen eine körperlich empfundene Zwangswirkung eingetreten ist. Beides steht in Ermittlungsakten oft nur als Behauptung.

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Die zweite Begehungsform ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Täter stellt einen Nachteil in Aussicht und gibt vor, auf dessen Eintritt Einfluss zu haben. Das Übel muss keine Straftat sein.

Eine Drohung muss nicht ausgesprochen werden. In dem bereits genannten Urteil vom 25. Februar 2021, Aktenzeichen 3 StR 204/20, hat der Bundesgerichtshof neben der Gewalt zugleich eine konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel angenommen, weil das Vibrieren der Scheiben bei den Anwesenden die Befürchtung von Verletzungen auslöste. Auf die tatsächliche Gefahr, dass die Scheiben brechen, kam es nicht an.

Häufig gestellt wird die Frage, ob auch das Ankündigen eines Unterlassens eine Drohung sein kann. Uns ist dazu keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die das für § 240 StGB tragend entscheidet. Wir lassen den Punkt deshalb offen.

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Die Verwerflichkeit nach Absatz 2 und warum dort verteidigt wird

Nach § 240 Absatz 2 StGB ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das klingt nach einer Formalie und ist in Wahrheit der wichtigste Ansatz der Verteidigung.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 25. Februar 2021, Aktenzeichen 3 StR 204/20, ausdrücklich festgehalten, dass die Anwendung des Nötigungsmittels die Verwerflichkeit nicht generell indiziert, weil sonst für § 240 Absatz 2 StGB kein Raum bliebe. Zu prüfen ist unter Berücksichtigung aller Umstände, bei politisch veranlassten Aktionen im Licht der Artikel 5 und 8 des Grundgesetzes. Unfriedlichkeit im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes darf dabei nicht mit dem weiten strafrechtlichen Gewaltbegriff gleichgesetzt werden.

Welche Gesichtspunkte in die Abwägung gehören, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. März 2011, Aktenzeichen 1 BvR 388/05, aufgeführt. Bei der am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Zweck-Mittel-Relation zählen vor allem Art und Maß der Auswirkungen auf Dritte.

  • die Dauer und die Intensität der Aktion
  • ihre vorherige Bekanntgabe
  • bestehende Ausweichmöglichkeiten
  • die Dringlichkeit des blockierten Transports
  • der Sachbezug zwischen den Betroffenen und dem Protestgegenstand

Der Kommunikationszweck ist nach derselben Entscheidung nicht erst bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sondern bereits im Rahmen des § 240 Absatz 2 StGB. Und dem Strafgericht steht keine Bewertung zu, ob es das Anliegen für nützlich hält.

Viele Urteile erledigen Absatz 2 mit einem Satz. Fehlt die Abwägung, ist das ein Rechtsfehler und keine Geschmacksfrage.

Versuch und besonders schwere Fälle

Nach § 240 Absatz 3 StGB ist der Versuch strafbar. Wer das Nötigungsmittel einsetzt und damit einen Erfolg erzwingen will, kann auch dann bestraft werden, wenn der andere sich nicht beeindrucken lässt. Umgekehrt eröffnet der Versuch die Frage des Rücktritts.

§ 240 Absatz 4 StGB regelt die besonders schweren Fälle mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Das Gesetz nennt zwei Regelbeispiele, nämlich dass der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder dass er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Als Regelbeispiele sind sie widerlegbar.

Die Gewaltalternative in Absatz 1 und die Verwerflichkeitsklausel in Absatz 2 gelten seit den genannten Entscheidungen unverändert. Die letzte Änderung der Vorschrift betraf nur Absatz 4.

Abgrenzung zu Bedrohung und Freiheitsberaubung

Die Bedrohung nach § 241 StGB setzt anderes voraus. Nach Absatz 1 droht der Täter mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, nach Absatz 2 mit einem Verbrechen. Der Unterschied ist doppelt. § 241 StGB verlangt eine Drohung gerade mit einer Straftat, während bei § 240 StGB jedes empfindliche Übel genügt, und § 241 StGB verlangt kein abgenötigtes Verhalten.

Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB trifft, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Ihr Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren und liegt damit höher als der der Nötigung nach Absatz 1. In besonders schweren Fällen sieht § 240 Absatz 4 StGB dieselbe Obergrenze vor. Wer jemanden festhält, damit dieser etwas tut, ist schnell in beiden Tatbeständen. Ob daneben eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung bestehen bleibt, ist eine Frage der Konkurrenzen. Näheres steht auf der Seite zur Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Kommt es zu Schlägen, steht zusätzlich die Körperverletzung nach § 223 StGB im Raum.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Akteneinsicht, vorher äußern wir uns nicht zur Sache. Aus der Akte muss sich ergeben, welches Nötigungsmittel vorgeworfen wird und welches Verhalten damit erzwungen werden sollte.

Dann prüfen wir das Mittel. Bei behaupteter Gewalt geht es um Kraftentfaltung und körperlich empfundene Zwangswirkung. Bei behaupteter Drohung geht es darum, ob wirklich ein Übel in Aussicht gestellt wurde.

Der dritte Schritt ist Absatz 2. Nach unserer Erfahrung erledigen sich Verfahren an diesem Punkt häufiger als am Tatbestand selbst. Weitere Themen finden Sie in der Rubrik Gewaltdelikte.

Häufige Fragen

Möglich ist es. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 25. Februar 2021, Aktenzeichen 3 StR 204/20, das Trommeln gegen eine Fensterfront verbunden mit lautem Schreien als Gewalt angesehen, weil eine körperliche Kraftentfaltung vorlag und bei den Betroffenen eine körperlich empfundene Zwangswirkung eintrat.

Umgekehrt gilt die Grenze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995. Eine rein psychische Zwangswirkung ohne jede körperliche Kraftentfaltung genügt nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 24. Oktober 2001, Aktenzeichen 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96, entschieden, dass die Anwendung des Gewaltmerkmals auf Blockaden das Analogieverbot nicht verletzt, wenn die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.

Die Frage ist also, ob eine solche Barriere entstanden ist. Das wird in den Akten oft nicht sauber beantwortet.

§ 240 Absatz 2 StGB verlangt, dass die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Es geht also um das Verhältnis von Mittel und Zweck.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 25. Februar 2021, Aktenzeichen 3 StR 204/20, festgehalten, dass der Einsatz des Nötigungsmittels die Verwerflichkeit nicht generell indiziert, weil sonst für Absatz 2 kein Raum bliebe.

Das Bundesverfassungsgericht nennt im Beschluss vom 7. März 2011, Aktenzeichen 1 BvR 388/05, Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte, namentlich Dauer und Intensität der Aktion, ihre vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit des blockierten Transports und den Sachbezug zwischen den Betroffenen und dem Protestgegenstand.

Der Kommunikationszweck ist bereits im Rahmen des § 240 Absatz 2 StGB zu berücksichtigen und nicht erst bei der Strafzumessung. Ob das Gericht das Anliegen für nützlich hält, darf keine Rolle spielen.

Nein. Nach § 240 Absatz 3 StGB ist der Versuch strafbar. Es kommt also nicht zwingend darauf an, ob der Betroffene das gewollte Verhalten gezeigt hat.

Die Verteidigung setzt deshalb am Mittel und an Absatz 2 an. Umgekehrt stellt sich beim Versuch die Frage des Rücktritts.

Diese Frage wird uns oft gestellt, etwa bei der Ankündigung, eine Zahlung oder eine Aussage zu unterlassen.

Uns ist dazu keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die das für § 240 StGB tragend entscheidet. Wir lassen den Punkt deshalb ausdrücklich offen. Im Einzelfall lässt sich darüber streiten.

§ 241 StGB erfasst die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, nach Absatz 2 die Drohung mit einem Verbrechen. Ein erzwungenes Verhalten verlangt die Vorschrift nicht.

§ 240 StGB setzt dagegen voraus, dass der Betroffene zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt werden soll, und lässt dafür jedes empfindliche Übel genügen.

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