Hehlerei – §§ 259, 260, 260a StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 259 StGB stellt vier Verhaltensweisen unter Strafe, nämlich das Ankaufen, das sonstige Sich- oder Einem-Dritten-Verschaffen, das Absetzen und das Absetzenhelfen einer Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Die Strafdrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wird gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied gehandelt, beginnt der Strafrahmen nach § 260 StGB bei sechs Monaten. Kommen beide Merkmale zusammen, beginnt er nach § 260a StGB bei einem Jahr.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Die Sache weitergeben, verstecken oder verkaufen, nachdem Sie von den Ermittlungen erfahren haben. Damit wird aus einem bestreitbaren Vorwurf ein belegter. Löschen Sie auch keine Verkaufsanzeigen, Chatverläufe oder Zahlungsbelege, denn diese Unterlagen liegen fast immer auch bei der Plattform oder beim Zahlungsdienstleister.
Was wir zuerst tun
Wir klären zuerst, ob eine taugliche Vortat feststeht und was unser Mandant zum Erwerbszeitpunkt tatsächlich wusste. Der Vorsatz muss sich auf die Herkunft der Sache beziehen, und genau dort scheitern nach unserer Erfahrung viele Hehlereivorwürfe.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Der Vorwurf der Hehlerei entsteht heute meist nicht im Hinterzimmer, sondern auf einer Verkaufsplattform. Ein Mobiltelefon, ein Fahrrad, ein Werkzeugsatz, ein Navigationsgerät oder ein Auto wird günstig gekauft und weiterverkauft, und Monate später steht die Polizei vor der Tür, weil die Seriennummer in einer Diebstahlsanzeige auftaucht.

Die Hehlerei ist ein Anschlussdelikt und gehört zu den Vermögensdelikten. Sie knüpft an eine Tat an, die ein anderer begangen hat, etwa an einen Diebstahl, und sie schützt nach der Rechtsprechung das Vermögen. Der Bundesgerichtshof beschreibt die Hehlerei als Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (Urteil vom 24. Januar 2006, Aktenzeichen 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347).

Diese Seite erklärt die vier Tathandlungen des § 259 Absatz 1 StGB, das Erfordernis einer rechtswidrigen Vortat gegen fremdes Vermögen, die Bereicherungsabsicht, den Versuch nach Absatz 3, die Verweisungen des Absatzes 2 sowie die Qualifikationen der §§ 260 und 260a StGB. Außerdem geht es um die Abgrenzung zur Begünstigung und zur Geldwäsche.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Hehlereisachen vor den Gerichten in Aachen und bundesweit.

Die vier Tathandlungen des § 259 Absatz 1 StGB

Nach § 259 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.

Der Wortlaut nennt damit vier Verhaltensweisen. Sie unterscheiden sich in der Rolle, die der Beschuldigte einnimmt, und in dem Zeitpunkt, an dem er ins Spiel kommt. Für die Verteidigung ist das entscheidend, weil die Anklage sich auf eine dieser Varianten festlegen muss.

Ankaufen

Der Ankauf ist der klarste Fall. Die Sache wechselt gegen Entgelt den Besitzer, und der Erwerber erlangt eigene Verfügungsgewalt. Verteidigt wird hier fast immer über die Kenntnis von der Herkunft und über die Frage, ob der Erwerb überhaupt vom Vortäter oder von einem Zwischenhändler erfolgte.

Sonst sich oder einem Dritten verschaffen

Diese Variante erfasst alle anderen Wege, auf denen eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt wird, also die Schenkung, den Tausch, die Übernahme zur Sicherheit oder die Verschaffung an einen Dritten. Nach der Rechtsprechung zur Hehlerei setzt das Sich-Verschaffen ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus. Daran fehlt es nach dieser Linie, wenn der Vortäter zur Übertragung der Verfügungsmacht genötigt wird.

Der Bundesgerichtshof hat diese engere Auslegung als allein für die Hehlerei tatbestandstypisch bezeichnet. Begründet wird sie damit, dass das Wesen der Hehlerei in dem Hilfeleisten des Täters nach der Tat liege, also in einem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler (Urteil vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen 1 StR 95/09, NStZ 2010, 517).

Diese Entscheidung betraf in der Hauptsache die Geldwäsche. Der Bundesgerichtshof hat darin entschieden, dass das Sich-Verschaffen im Sinne des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB in der damals geltenden Fassung kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter fordert und dass ein durch Täuschung oder Nötigung erlangtes Einverständnis genügt. Die strengere Linie zur Hehlerei hat der Senat dabei nicht selbst entschieden, sondern zugrunde gelegt und von der Geldwäsche abgegrenzt. Für die Verteidigung in Hehlereisachen lohnt es deshalb, beim Sich-Verschaffen genau zu prüfen, ob der Erwerb im Einvernehmen mit dem Vortäter erfolgte oder ob er ihm abgenötigt wurde.

Sich-Verschaffen ist die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler muss die Sache so zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen, dass er über sie als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will. Bei einer Mitverfügungsbefugnis von Vortäter und Erwerber ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn der Erwerber unabhängig vom Willen des Vortäters verfügen kann (Beschluss vom 31. Oktober 2018, Aktenzeichen 2 StR 281/18, HRRS 2019 Nr. 263).

Daraus folgt ein starker Verteidigungsansatz. Wer eine Sache nur übernimmt, um sie für andere zu verkaufen, und den Erlös abliefert, verschafft sich nichts. So lag es bei einem Angeklagten, der betrügerisch angemietete Fahrzeuge nur übernommen hatte, weil er von den Vortätern zu den Verkaufsgesprächen vorgeschickt wurde. Der wirtschaftliche Wert stand nach den Absprachen nicht ihm zu, deshalb fehlte die eigene Verfügungsgewalt (Beschluss vom 26. Oktober 2023, Aktenzeichen 2 StR 225/23, HRRS 2024 Nr. 81).

Absetzen

Absetzen bedeutet, die Sache im Interesse des Vortäters wirtschaftlich zu verwerten, also etwa zu verkaufen. Der Beschuldigte tritt hier nicht als Erwerber auf, sondern als Vermarkter. Diese Variante wird häufig angenommen, wenn jemand eine Ware für einen anderen auf einer Plattform anbietet.

Absetzen helfen

Das Absetzenhelfen ist die Unterstützung eines solchen Verwertungsvorgangs. Beide Absatzvarianten setzen nach dem Wortlaut kein Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus. Wer nur den Kontakt herstellt, den Transport übernimmt oder sein Konto zur Verfügung stellt, kann deshalb bereits nach § 259 StGB in Betracht kommen.

Die Grenze nach unten hat der Bundesgerichtshof früh markiert. Das bloße Einlagern von Beute für einen späteren Verkauf bereitet den Absatz erst vor und stellt noch keine Absatzhilfe dar. Wer den Dieben also nur gestattet, die Beute bei ihm vorübergehend unterzustellen, ist noch kein Hehler. In Betracht kommt dann aber eine Begünstigung nach § 257 StGB (Beschluss vom 13. Januar 2005, Aktenzeichen 3 StR 473/04, NStZ 2005, 567, HRRS 2005 Nr. 253, Randnummer 8).

Nach unserer Erfahrung liegt in diesen beiden Varianten das größte Risiko für Randbeteiligte, weil eigene Verfügungsgewalt über die Sache nicht erforderlich ist. Die Grenze zieht die Bereicherungsabsicht. Wer weder für sich noch für einen Dritten einen Vermögensvorteil erstrebt, erfüllt den Tatbestand nicht.

Beide Absatzvarianten setzen einen Absatzerfolg voraus

Das ist der wichtigste Punkt dieses Abschnitts. Früher genügte für die Vollendung jede vom Absatzwillen getragene Tätigkeit, die geeignet war, den Vortäter bei der Verwertung zu unterstützen. Diese Linie hat der Bundesgerichtshof aufgegeben. Nach dem ersten, amtlichen Leitsatz setzt eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Bleiben die Absatzbemühungen ohne Erfolg, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht (Beschluss vom 22. Oktober 2013, Aktenzeichen 3 StR 69/13, NJW 2014, 951, HRRS 2014 Nr. 184).

Für die Absatzhilfe gilt dasselbe. Nach den ersten beiden amtlichen Leitsätzen einer späteren Entscheidung setzt auch die vollendete Hehlerei in Form der Absatzhilfe die Feststellung eines Absatzerfolgs voraus, und für den Versuchsbeginn ist auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst abzustellen (Beschluss vom 31. Oktober 2018, Aktenzeichen 2 StR 281/18, HRRS 2019 Nr. 263). Ein unmittelbares Ansetzen ist nach dieser Entscheidung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tathandlung in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorgangs darstellt.

Dieselbe Entscheidung schärft auch die Begriffe. Ein Absetzen setzt die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung durch rechtsgeschäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt voraus. Die Absatzhilfe ist demgegenüber das unselbständige, an Weisungen gebundene Handeln (Urteil vom 17. Juni 1997, Aktenzeichen 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110), wobei der Absatzhelfer im Lager des Vortäters stehen muss (Beschluss vom 25. November 2021, Aktenzeichen 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219).

Dieselbe Entscheidung aus dem Jahr 1997 betraf verdeckte Ermittler. Wer Diebesgut ausschließlich an einen Polizeibeamten ausliefert, den er nicht als solchen erkennt, hält den rechtswidrigen Vermögenszustand nicht aufrecht, sondern führt den rechtmäßigen Zustand wieder herbei. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auf versuchte Hehlerei erkannt. Dieses Ergebnis trägt heute erst recht, weil in solchen Fällen schon der Absatzerfolg fehlt.

Die Vortat muss gegen fremdes Vermögen gerichtet sein

§ 259 Absatz 1 StGB verlangt eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Darin stecken mehrere Anforderungen, die in der Praxis oft übersehen werden.

Erstens muss die Vortat von einem anderen begangen worden sein. Wer die Sache selbst gestohlen hat, ist Dieb und nicht Hehler. Zweitens muss die Vortat rechtswidrig sein, wobei das Gesetz keine Verurteilung des Vortäters verlangt. Drittens muss sie gegen fremdes Vermögen gerichtet sein, also etwa Diebstahl nach § 242 StGB, Raub, Unterschlagung, Erpressung oder Betrug.

Viertens muss die Sache aus dieser Vortat erlangt sein und sich noch in dem rechtswidrigen Zustand befinden, den die Vortat geschaffen hat. Wird aus der Sache etwas Neues hergestellt, kann dieser Zustand entfallen. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem gestohlenes Papier der Deutschen Bahn zu gefälschten Monatskarten verarbeitet worden war, und hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob die Vortäter dadurch unanfechtbares Eigentum erworben hatten und eine rechtswidrige Besitzlage im Tatzeitpunkt nicht mehr fortbestand (Beschluss vom 6. Mai 2015, Aktenzeichen 2 StR 404/14).

Für die Verteidigung ist das ein wichtiger Ansatz. Wo eine Sache verarbeitet, vermischt oder umgestaltet wurde, ist keineswegs selbstverständlich, dass sie noch Hehlerware ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in der genannten Entscheidung offengelassen, und das ist im Ermittlungsverfahren ein tragfähiges Argument.

Wie weit das erste Erfordernis reicht, zeigt der oben genannte Beschluss vom 13. Januar 2005, Aktenzeichen 3 StR 473/04. Hehler kann nicht sein, wer an der Vortat als Täter oder Mittäter beteiligt war, und Mittäter eines Diebstahls kann auch sein, wer am Tatort selbst nicht mitwirkt. Wer einen anderen beauftragt, ein bestimmtes Gerät zu entwenden, um es anschließend zu verwerten, ist deshalb eher Mittäter des Diebstahls als Hehler (Randnummer 7).

Auch der Teilnehmer an der Vortat kann Täter einer Hehlerei sein. Das kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilhaben will, etwa im Sinne eines Anrechts auf die Beute (Beschluss vom 25. November 2021, Aktenzeichen 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219, HRRS 2022 Nr. 174). Wer nur einen Gehilfenlohn erstrebt, bleibt tauglicher Hehlereitäter.

Der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht

Der Beschuldigte muss vorsätzlich handeln, und der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des Tatbestandes erstrecken, also auch auf die Herkunft der Sache aus einer Vortat gegen fremdes Vermögen. In der eben genannten Entscheidung zu den gefälschten Monatskarten hat der Bundesgerichtshof eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gerade daran scheitern lassen, dass der Angeklagte keine Kenntnis davon hatte, dass die gefälschten Fahrkarten mit dem gestohlenen besonderen Papier hergestellt worden waren, sodass es am subjektiven Tatbestand des § 259 Absatz 1 StGB fehlte.

Hinzu kommen muss die Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Anders als bei der Erpressung steht im Gesetzestext des § 259 StGB nicht das Wort zu Unrecht. Verlangt wird aber eine auf einen Vermögensvorteil gerichtete Absicht. Wer eine Sache ohne jedes eigene oder fremdes Vermögensinteresse übernimmt, etwa um sie zu verstecken oder wegzuwerfen, erfüllt den Tatbestand der Hehlerei nicht.

Diese Absicht muss der Tatrichter ausdrücklich feststellen. Der Bundesgerichtshof hat das mit dem Eigennutz beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verglichen. Die Absicht mag bei den Tatumständen naheliegen, entbehrlich wird die Feststellung dadurch nicht, denn es ist vorstellbar, dass ein Beteiligter, der sich generell durch Straftaten eine Einnahmequelle erschließen will, im Einzelfall gleichwohl aus Gefälligkeit hilft (Beschluss vom 13. Januar 2005, Aktenzeichen 3 StR 473/04, NStZ 2005, 567, HRRS 2005 Nr. 253, Randnummern 9 und 10). Hinzu kommt eine Begrenzung, die in Anklagen oft fehlt. Dritter im Sinne des § 259 StGB kann nicht der Vortäter sein. Wer allein den Vortäter bereichern will, erfüllt den Tatbestand deshalb nicht (Randnummer 11 derselben Entscheidung).

Genau an dieser Stelle verläuft die Grenze zur Begünstigung. Auch das ist einer der Gründe, weshalb wir in jeder Hehlereisache zuerst klären, was mit der Sache geschehen sollte und wer davon wirtschaftlich profitieren sollte.

Der Nachweis der Kenntnis wird in der Praxis über Indizien geführt. Dazu gehören der Kaufpreis im Verhältnis zum Wert, fehlende Belege, ungewöhnliche Übergabeorte, Barzahlungen, entfernte Kennzeichnungen und die Menge gleichartiger Gegenstände. Jedes dieser Indizien ist angreifbar, und keines davon ersetzt für sich allein die Feststellung, dass der Beschuldigte die Herkunft kannte.

Versuch und Verweisungen in den Absätzen 2 und 3 des § 259 StGB

Nach § 259 Absatz 3 StGB ist der Versuch strafbar. Das betrifft etwa den Fall, dass die Verhandlungen über den Ankauf scheitern oder dass ein Verkaufsangebot ohne Erfolg bleibt.

§ 259 Absatz 2 StGB bestimmt außerdem, dass die §§ 247 und 248a StGB sinngemäß gelten. § 247 StGB regelt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, wenn durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt ist oder der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt. § 248a StGB sieht das Antragserfordernis für geringwertige Sachen vor, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Diese Verweisung wird oft überlesen und ist dennoch praktisch wertvoll. Bei geringwertigen Gegenständen und bei Taten im Familienkreis kann das Verfahren am fehlenden Strafantrag scheitern. Wir prüfen deshalb in jeder Akte, ob ein wirksamer Antrag vorliegt und ob er rechtzeitig gestellt wurde.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Gewerbsmäßige Hehlerei und Bandenhehlerei nach § 260 StGB

Nach § 260 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Hehlerei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat. Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar. Absatz 3 ist weggefallen.

Der Sprung von § 259 StGB zu § 260 StGB ist erheblich. Aus einer Vorschrift, die auch eine Geldstrafe zulässt, wird eine Vorschrift mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Höchststrafe von zehn Jahren. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bleibt möglich, die Verfahrenslage verändert sich jedoch völlig, und damit rückt die Untersuchungshaft in Reichweite.

Zwei Begriffe entscheiden über diesen Sprung, die Gewerbsmäßigkeit und die Bande. Gewerbsmäßig handelt nach der Rechtsprechung, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (Beschluss vom 25. November 2021, Aktenzeichen 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219).

Beide Merkmale werden nach unserer Erfahrung großzügig angenommen, sobald mehrere Vorgänge in einer Akte liegen. Wer dreimal etwas weiterverkauft hat, handelt nicht schon deshalb gewerbsmäßig.

Der Bandenbegriff und der im Gesetz genannte Deliktstyp

Was eine Bande ist, hat der Große Senat für Strafsachen entschieden. Nach dem ersten, amtlichen Leitsatz setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (Beschluss vom 22. März 2001, Aktenzeichen GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).

Von der Mittäterschaft unterscheidet die Bande das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sie, dass sie keine Organisationsstruktur aufweisen muss und kein verbindlicher Gesamtwille erforderlich ist, die Mitglieder vielmehr eigene Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung verfolgen können.

Ob der Hehler überhaupt Mitglied der Bande geworden ist, ist eine eigene Frage. Der Bundesgerichtshof nennt dafür zwei mögliche Konstellationen. Diebe können einem Dritten die Beute auch im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung zum An- und Weiterverkauf anbieten, oder sie können ihn als Bandenmitglied einbeziehen. Welche davon vorliegt, entscheidet der Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls, wobei neben dem Inhalt etwaiger Abreden vor allem die Erlösverteilung und die Risikotragung von wesentlicher Bedeutung sind. Dass der Dritte Ware abkauft und mit Gewinn weiterverkauft, spricht gegen eine Bandenmitgliedschaft, weil bei einem Handeln für die Bande eine Auskehrung des Erlöses zu erwarten wäre (Beschluss vom 13. Januar 2005, Aktenzeichen 3 StR 473/04, NStZ 2005, 567, HRRS 2005 Nr. 253, Randnummer 14).

Der Verteidigungsansatz steckt in den Worten des im Gesetz genannten Deliktstyps. § 260 Absatz 1 Nummer 2 StGB und § 260a Absatz 1 StGB nennen allein Raub, Diebstahl und Hehlerei. Der Bundesgerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Bandenhehlerei nur Taten im Rahmen einer reinen Hehlerbande erfasst, Fälle, in denen ein Hehler als Mitglied einer Diebes- oder Räuberbande handelt, sowie Hehlereitaten in sogenannten gemischten Banden, die aus Dieben oder Räubern und Hehlern bestehen. Gruppierungen aus Hehlern und Betrügern sind dagegen nicht erfasst (Beschluss vom 26. Oktober 2023, Aktenzeichen 2 StR 225/23, HRRS 2024 Nr. 81).

Dort hatte sich der Angeklagte mit zwei Verwandten zur gewerbsmäßigen Begehung von Betrugs- und Urkundsdelikten verbunden. Weil diese beiden als Täter der betrügerischen Anmietung keine tauglichen Hehlereitäter waren und weitere Hehler nicht festgestellt waren, fehlte die Bande. Übrig blieb die gewerbsmäßige Hehlerei.

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a StGB

§ 260a StGB kombiniert beide Merkmale. Nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. Nach Absatz 2 ist die Strafe in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Absatz 3 ist weggefallen.

Mit der Mindeststrafe von einem Jahr ist § 260a StGB nach § 12 Absatz 1 StGB ein Verbrechen. Daran ändert der minder schwere Fall des Absatzes 2 nichts, weil Milderungen für minder schwere Fälle nach § 12 Absatz 3 StGB für die Einteilung außer Betracht bleiben. Das hat Folgen weit über die Strafhöhe hinaus, denn die Einstellung nach § 153 StPO und nach § 153a StPO setzt ein Vergehen voraus, und auch der Strafbefehl ist nach § 407 Absatz 1 StPO auf Vergehen beschränkt.

Der minder schwere Fall des Absatzes 2 ist deshalb die wichtigste Verteidigungsposition in diesen Verfahren. Er senkt den Rahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre und eröffnet damit wieder den Bereich, in dem eine Bewährungsstrafe gut begründbar ist. Wir arbeiten in solchen Sachen von Beginn an auf diese Einordnung hin, etwa über die Rolle im Gesamtgeschehen, den Tatzeitraum, den Umfang des eigenen Vorteils und die persönlichen Verhältnisse.

Abgrenzung zur Begünstigung und zur Geldwäsche

Die Hehlerei steht im Gesetz zwischen zwei Nachbarvorschriften, und die Zuordnung ist in Ermittlungsverfahren häufig unklar.

Nach § 257 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Der Unterschied zur Hehlerei liegt in der Richtung des Vorteils. Die Begünstigung will dem Vortäter seinen Vorteil erhalten, die Hehlerei will den eigenen oder den Vorteil eines Dritten mehren. Wer eine gestohlene Sache nur für den Dieb aufbewahrt, ohne selbst einen Vermögensvorteil zu erstreben, kommt deshalb als Begünstiger in Betracht und nicht als Hehler.

Wichtig ist außerdem § 257 Absatz 2 StGB, wonach die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe. Eine solche Begrenzung kennt § 259 StGB nicht. Und nach § 257 Absatz 3 Satz 1 StGB wird wegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

Auf der anderen Seite steht die Geldwäsche nach § 261 StGB. Der Bundesgerichtshof hat zum Verhältnis beider Vorschriften entschieden, dass dem Tatbestand der Hehlerei keine Sperrwirkung für die Geldwäsche zukommt. Eine Verurteilung wegen Geldwäsche scheide nicht bereits deshalb aus, weil der objektive Tatbestand der Hehlerei erfüllt sei, der Vorsatz insoweit aber nicht nachweisbar ist (Urteil vom 24. Januar 2006, Aktenzeichen 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347).

Dieselbe Entscheidung hat zu den Konkurrenzen ausgeführt, dass die Geldwäsche hinter eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zurücktritt, während beim handlungseinheitlichen Zusammentreffen von einfacher Hehlerei und Geldwäsche Tateinheit anzunehmen ist. Begründet hat der Senat das mit den unterschiedlichen Schutzrichtungen beider Vorschriften. § 259 StGB schütze das Vermögen, § 261 StGB ziele auf die Gewährleistung des staatlichen Zugriffs auf Vermögensgegenstände aus besonders gefährlichen Straftaten.

Diese Aussage zum Zurücktreten der Geldwäsche ist weniger belastbar, als sie klingt. Ein anderer Senat hat später festgehalten, dass sie nicht tragend war, und für das Zusammentreffen von versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und vollendeter Geldwäsche Tateinheit angenommen (Beschluss vom 31. Oktober 2018, Aktenzeichen 2 StR 281/18, HRRS 2019 Nr. 263).

Aus derselben Entscheidung ergibt sich ein wichtigerer Unterschied. Die Hehlerei ist auf Sachen beschränkt, die unmittelbar aus der Tat stammen, die Ersatzhehlerei ist vom Tatbestand des § 259 Absatz 1 StGB ausgenommen. Die Geldwäsche erfasst dagegen nach dem Herkunftsprinzip sämtliche aus der Vortat herrührenden Gegenstände, auch solche, die durch Surrogate ersetzt worden sind. Wo nur noch ein Surrogat vorliegt, scheidet die Hehlerei aus.

Diese Entscheidung ist zu einer früheren Fassung des § 261 StGB ergangen, die einen Katalog von Vortaten enthielt. Der heutige § 261 Absatz 1 StGB knüpft dagegen an einen Gegenstand an, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, ohne einen solchen Katalog. Wie weit die damaligen Erwägungen zu den Konkurrenzen auf die heutige Fassung übertragbar sind, ist nach unserer Einschätzung im Einzelfall zu prüfen. Praktisch bleibt aber der Kerngedanke bedeutsam, dass ein nicht nachweisbarer Hehlereivorsatz den Vorwurf noch nicht aus der Welt schafft, denn § 261 Absatz 6 StGB lässt für die Geldwäsche leichtfertiges Verkennen genügen.

Wie wir verteidigen

Hehlereiverfahren werden über Indizien geführt. Deshalb kommt es darauf an, die eigenen Unterlagen vollständig zu haben, bevor irgendetwas erklärt wird.

  • Wir beantragen Akteneinsicht und raten bis dahin zum Schweigen. Erklärungen zur Herkunft einer Sache, die ohne Kenntnis der Akte abgegeben werden, richten fast immer Schaden an.
  • Wir prüfen, ob eine taugliche Vortat gegen fremdes Vermögen überhaupt feststeht und ob die Sache aus dieser Vortat stammt.
  • Wir prüfen, ob der rechtswidrige Zustand noch fortbestand oder ob die Sache durch Verarbeitung oder Vermischung ihre Eigenschaft als Hehlerware verloren hat.
  • Wir legen die Anklage auf eine der vier Tathandlungen fest und greifen dann gerade diese an. Beim Sich-Verschaffen kommt es auf das einverständliche Zusammenwirken mit dem Vortäter an.
  • Wir arbeiten die Indizien zur Kenntnis von der Herkunft einzeln ab, insbesondere Kaufpreis, Belege, Übergabeumstände und Kommunikationsverläufe.
  • Wir prüfen die Bereicherungsabsicht und die Abgrenzung zur Begünstigung, weil dort ein anderer und niedrigerer Strafrahmen gilt.
  • Wir greifen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit und Bande an und arbeiten bei § 260a StGB auf den minder schweren Fall des Absatzes 2 hin.
  • Wir prüfen bei geringwertigen Sachen und bei Taten im Familienkreis das Antragserfordernis nach § 259 Absatz 2 StGB in Verbindung mit den §§ 247 und 248a StGB.

Steht neben der Hehlerei ein Vorwurf der Geldwäsche im Raum, stimmen wir beide Linien aufeinander ab. Eine Verteidigung, die den Hehlereivorsatz bestreitet, darf nicht unbemerkt die Tür zur leichtfertigen Geldwäsche öffnen.

Häufige Fragen

Nach § 259 Absatz 1 StGB ist Vorsatz erforderlich, und der muss sich auch auf die Herkunft der Sache aus einer Vortat gegen fremdes Vermögen beziehen. Wer die Herkunft nicht kannte und auch nicht für möglich hielt, erfüllt den Tatbestand nicht.

Der Bundesgerichtshof hat einen Hehlereivorwurf gerade daran scheitern lassen, dass dem Angeklagten die Herkunft des verwendeten Materials nicht bekannt war, sodass es am subjektiven Tatbestand fehlte. In der Praxis wird die Kenntnis über Indizien wie den Kaufpreis, fehlende Belege und die Umstände der Übergabe begründet. Diese Indizien sind angreifbar, und deshalb sollten Sie die eigenen Unterlagen sichern, ohne sich vorher zur Sache zu äußern.

Die Richtung des Vorteils entscheidet. § 257 Absatz 1 StGB erfasst die Hilfe in der Absicht, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern. § 259 Absatz 1 StGB verlangt dagegen, dass der Täter sich oder einen Dritten bereichern will.

Wer eine gestohlene Sache nur für den Dieb aufbewahrt, ohne selbst einen Vermögensvorteil zu erstreben, kommt deshalb eher als Begünstiger in Betracht. Das ist auch im Ergebnis wichtig, weil § 257 Absatz 2 StGB bestimmt, dass die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Das Absetzen und das Absetzenhelfen sind eigene Tathandlungen des § 259 Absatz 1 StGB, und sie setzen nicht voraus, dass der Beschuldigte selbst Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat.

Erforderlich bleibt aber die Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Wer ausschließlich im Interesse des Vortäters handelt, ohne selbst oder für einen Dritten einen Vermögensvorteil zu erstreben, ist möglicherweise Begünstiger und nicht Hehler. Diese Unterscheidung lohnt in jedem Verfahren die genaue Prüfung.

Ja. § 259 Absatz 1 StGB verlangt eine rechtswidrige Tat eines anderen, aber keine Verurteilung des Vortäters. Es genügt, dass die Vortat und ihre Merkmale festgestellt werden können.

Gerade weil der Vortäter oft unbekannt bleibt, ist dieser Punkt ein wichtiger Ansatz der Verteidigung. Wenn offen bleibt, ob die Sache überhaupt aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt, fehlt dem Vorwurf die Grundlage.

§ 260 Absatz 1 StGB sieht für die gewerbsmäßige Hehlerei und für die Bandenhehlerei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist damit ausgeschlossen.

Gewerbsmäßigkeit verlangt, dass sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will. Aus einigen Verkäufen folgt das nicht automatisch. Wir greifen diese Annahme regelmäßig an, weil sie über den Strafrahmen und über die Frage der Untersuchungshaft entscheidet.

§ 260a Absatz 1 StGB droht für die gewerbsmäßige Bandenhehlerei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an. Damit handelt es sich nach § 12 Absatz 1 StGB um ein Verbrechen. Die Einstellung nach § 153 StPO und nach § 153a StPO sowie der Strafbefehl nach § 407 Absatz 1 StPO setzen jeweils ein Vergehen voraus und kommen deshalb nicht in Betracht.

Nach § 260a Absatz 2 StGB ist die Strafe in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Diese Einordnung ist in solchen Verfahren aus unserer Sicht das wichtigste Ziel, weil sie den Weg zu einer Bewährungsstrafe wieder öffnet.

§ 259 Absatz 2 StGB bestimmt, dass die §§ 247 und 248a StGB sinngemäß gelten. Nach § 248a StGB werden geringwertige Sachen nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Ähnlich verhält es sich nach § 247 StGB bei Taten zum Nachteil von Angehörigen oder von Personen, die mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft leben. Wir prüfen deshalb in jeder Akte, ob ein wirksamer und rechtzeitiger Strafantrag vorliegt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Hehlereitatbestand keine Sperrwirkung für die Geldwäsche zukommt. Eine Verurteilung wegen Geldwäsche scheidet also nicht schon deshalb aus, weil der objektive Tatbestand der Hehlerei erfüllt, der Vorsatz insoweit aber nicht nachweisbar ist.

Zu den Konkurrenzen hat dieselbe Entscheidung ausgeführt, dass die Geldwäsche hinter eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zurücktritt, beim Zusammentreffen von einfacher Hehlerei und Geldwäsche aber Tateinheit anzunehmen ist. Die Entscheidung ist zu einer früheren Fassung des § 261 StGB ergangen. Wichtig bleibt für die Verteidigung, dass § 261 Absatz 6 StGB für die Geldwäsche leichtfertiges Verkennen genügen lässt, sodass beide Linien aufeinander abgestimmt werden müssen.

Ihr Ansprechpartner

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.