Akteneinsicht ist die Grundlage jeder Strafverteidigung. Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt. Der Beschuldigte persönlich erhält von der Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht. Er muss dafür einen Rechtsanwalt mit seiner Strafverteidigung beauftragen.
§ 147 Abs. 7 StPO sieht aber vor, dass dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden,
„soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.“
Diese zahlreichen Bedingungen in dieser Vorschrift sollte man als Beschuldigter jedoch nicht unterschätzen.
Dem Strafverteidiger hingegen muss von der Staatsanwaltschaft – jedenfalls nach Abschluß der Ermittlungen unbeschränkt – Akteneinsicht gewährt werden. Zum Zweck der Akteneinsicht erhält der Verteidiger die Ermittlungsakte in der Regel in seine Kanzlei übersandt, wo er dann Kopien fertigen kann. Kopien der Ermittlungsakte kann der Strafverteidiger auch anschließend an seinen Mandanten weiter geben.
Vor Abschluß der Ermittlungen wird in manchen Fällen die Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft verweigert, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden würde (vgl. § 147 Abs. 2 StPO) In einem solchen Fall sind dem Verteidiger auf seinen Antrag die in § 147 Abs. 3 StPO genannten Schriftstücke zur Einsichtnahme zu übergeben.
Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann der Verteidiger im Rahmen einer Haftprüfung verlangen, dass ihm der wesentliche Inhalt der Ermittlungsakten mitgeteilt wird. In den meisten Fällen erhält der Verteidiger dann Akteneinsicht zur Vorbereitung der Haftprüfung.
§ 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.