Begünstigung und Strafvereitelung – §§ 257, 258 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 257 StGB bestraft, wer einem anderen nach dessen Tat in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. § 258 StGB bestraft, wer absichtlich oder wissentlich vereitelt, dass ein anderer bestraft wird oder dass eine Strafe vollstreckt wird. Beide Vorschriften drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, beide begrenzen die Strafe auf das Maß der Vortatstrafe. § 257 Absatz 3 StGB stellt den an der Vortat Beteiligten frei, § 258 Absatz 5 StGB denjenigen, der zugleich die eigene Bestrafung verhindern will, und § 258 Absatz 6 StGB denjenigen, der zugunsten eines Angehörigen handelt.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Für einen Beschuldigten, dessen Verfahren läuft, Geld verwalten, Gegenstände aufbewahren, Aussagen abstimmen oder Angaben gegenüber Behörden machen. Auch gut gemeinte Hilfe für einen Angehörigen kann den Tatbestand erfüllen, und wer selbst Beschuldigter ist, verschlechtert damit seine eigene Lage.
Was wir zuerst tun
Wir klären zuerst, ob überhaupt eine Hilfeleistung nach der Tat vorliegt und in welcher Absicht sie erfolgte. Danach prüfen wir die Privilegierungen, denn § 257 Absatz 3 StGB, § 258 Absatz 5 StGB und § 258 Absatz 6 StGB nehmen sehr viele Sachverhalte aus der Strafbarkeit heraus.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Begünstigung und Strafvereitelung sind Anschlussdelikte. Sie setzen eine Tat voraus, die ein anderer begangen hat, und sie erfassen erst das, was danach geschieht. Wer sie versteht, versteht auch, warum Ermittlungsverfahren gegen Freunde, Partner und Familienmitglieder von Beschuldigten so häufig sind.

Die beiden Vorschriften stehen im Gesetz unmittelbar vor der Hehlerei und bilden mit ihr einen gemeinsamen Abschnitt. In der Praxis tauchen sie meist im Umfeld der Vermögensdelikte auf. Während die Hehlerei die Sache selbst in den Blick nimmt, geht es bei § 257 StGB um die Sicherung der Tatvorteile für den Vortäter und bei § 258 StGB um den Zugriff des Staates auf den Täter.

Diese Seite erklärt die Vorteilssicherungsabsicht des § 257 StGB, die Straflosigkeit des Vortatbeteiligten nach Absatz 3 und das Strafantragserfordernis nach Absatz 4. Danach geht es um § 258 StGB mit der Vereitelung der Bestrafung, der Vollstreckungsvereitelung, der Begrenzung der Strafe, der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung und der Angehörigenprivilegierung. Zuletzt geht es um § 258a StGB und um das Verteidigerhandeln.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in solchen Verfahren vor den Gerichten in Aachen und bundesweit.

Die Begünstigung nach § 257 StGB

Nach § 257 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern.

Der Tatbestand besteht damit aus drei Teilen. Es braucht eine rechtswidrige Tat eines anderen, es braucht eine Hilfeleistung, und es braucht die Absicht, dem Vortäter die Vorteile dieser Tat zu sichern. Eine Verurteilung des Vortäters verlangt das Gesetz nicht.

Die Hilfeleistung

Hilfe leisten kann man auf viele Weisen. In Betracht kommen das Verstecken von Beute, der Transport, die Umwandlung in andere Vermögenswerte, das Bereitstellen eines Kontos, das Überschreiben eines Fahrzeugs oder das Anmelden eines Gegenstandes auf den eigenen Namen.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Die Begünstigung setzt an eine schon begangene Tat an. Wer vorher zusagt, bei der Verwertung zu helfen, ist nach den allgemeinen Regeln in aller Regel Beteiligter der Vortat und damit gerade nicht Begünstiger.

Die Vorteilssicherungsabsicht

Das eigentliche Herzstück der Vorschrift ist die Absicht, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern. Es genügt also nicht, dass eine Handlung objektiv dazu führt, dass die Beute erhalten bleibt. Der Begünstiger muss diesen Erfolg gerade wollen.

Daraus ergibt sich der wichtigste Verteidigungsansatz. Wer aus Angst handelt, aus Loyalität, um Streit zu vermeiden oder um eigene Interessen zu verfolgen, handelt nicht ohne Weiteres mit Vorteilssicherungsabsicht. Nach unserer Einschätzung wird dieses Merkmal in Ermittlungsverfahren zu schnell bejaht.

Unter der Absicht des § 257 Absatz 1 StGB ist nach dem Bundesgerichtshof der zielgerichtete Wille zu verstehen, also der unmittelbare Vorsatz ersten Grades. Dem Täter muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren. Das bloße Bewusstsein und die billigende Inkaufnahme der Beutesicherung genügen nicht (Beschluss vom 7. April 2020, Aktenzeichen 6 StR 34/20, HRRS 2020 Nr. 517).

Der Bundesgerichtshof hat allerdings ausgeführt, dass eigene Interessen die Vorteilssicherungsabsicht nicht ausschließen müssen. In einem Verfahren gegen zwei Rechtsanwälte hat er ausgeführt, einer Vorteilssicherungsabsicht im Sinne von § 257 StGB stände nicht entgegen, wenn die Angeklagten von vornherein mit der Begünstigungshandlung auch die Sicherung oder Befriedigung ihrer Honoraransprüche anstrebten (Urteil vom 4. Juli 2001, Aktenzeichen 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68).

Nur die unmittelbaren Vorteile der Tat

Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss. Um die Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn ihm erst aus der Verwertung folgende wirtschaftliche Werte gesichert werden sollen. Der Erlös aus einem Verkauf des Erlangten ist deshalb kein unmittelbarer Vorteil mehr (Beschluss vom 29. April 2008, Aktenzeichen 4 StR 148/08, NStZ 2008, 516).

Bei Geld gilt eine Besonderheit. Finanztechnische Vorgänge beeinträchtigen die Unmittelbarkeit nur dann nicht, soweit der Vorteil im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung wirtschaftlich noch nachvollziehbar im Vermögen des Vortäters vorhanden ist und einem Zugriff zugunsten der Geschädigten offensteht. Ein Kontoguthaben in Höhe des deliktischen Zuflusses belegt das nicht, wenn das Konto erhebliche Zu- und Abflüsse aufweist (Beschluss vom 11. April 2013, Aktenzeichen 2 StR 406/12, NStZ 2013, 583).

Die Begrenzung der Strafe nach § 257 Absatz 2 StGB

Nach § 257 Absatz 2 StGB darf die Strafe nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. Diese Regel wird oft übersehen und ist bei leichteren Vortaten von erheblichem Gewicht.

Die Straflosigkeit des Vortatbeteiligten nach § 257 Absatz 3 StGB

Nach § 257 Absatz 3 Satz 1 StGB wird wegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Wer also Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe der Vortat war, kann für die anschließende Sicherung der Beute nicht zusätzlich nach § 257 StGB bestraft werden.

Satz 2 enthält dazu eine Ausnahme. Die Straflosigkeit gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. Wer als Vortatbeteiligter also einen Dritten dazu bringt, die Beute zu verstecken, bleibt insoweit strafbar.

Wer dem Vortäter die Sicherung der Vorteile bereits vor der Ausführung der einzelnen Taten zusagt, kann damit schon die Vortaten gefördert haben, sodass § 257 Absatz 3 Satz 1 StGB die Begünstigung verdrängt (Beschluss vom 11. April 2013, Aktenzeichen 2 StR 406/12, NStZ 2013, 583).

Diese Vorschrift ist in der Verteidigung ein zweischneidiges Schwert. Sie schützt vor einem zweiten Vorwurf, setzt aber voraus, dass eine Beteiligung an der Vortat im Raum steht. Wer sich auf Absatz 3 beruft, nähert sich damit dem schwereren Vorwurf. Deshalb gehört diese Überlegung in eine Gesamtstrategie und nicht in eine erste Erklärung gegenüber der Polizei.

Das Strafantragserfordernis nach § 257 Absatz 4 StGB

Nach § 257 Absatz 4 Satz 1 StGB wird die Begünstigung nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. Nach Satz 2 gilt § 248a StGB sinngemäß.

Praktisch bedeutet das, dass die Begünstigung bei geringwertigen Sachen und bei Antragsdelikten am fehlenden Strafantrag scheitern kann. Wir prüfen deshalb in jeder Akte, ob ein wirksamer Antrag vorliegt und ob die Antragsfrist eingehalten wurde.

Abgrenzung zur Hehlerei

Begünstigung und Hehlerei liegen dicht beieinander und werden in Ermittlungsverfahren häufig nebeneinander erhoben. Der Unterschied liegt in der Richtung des angestrebten Vorteils.

§ 259 Absatz 1 StGB verlangt, dass der Täter eine Sache ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Hehlerei ist damit auf den eigenen oder auf den Vorteil eines Dritten gerichtet. § 257 Absatz 1 StGB richtet sich dagegen auf die Sicherung der Vorteile für den Vortäter.

Wer eine gestohlene Sache für den Dieb aufbewahrt, ohne selbst einen Vermögensvorteil zu erstreben, kommt deshalb als Begünstiger in Betracht. Wer sie kauft oder für Rechnung des Diebes verkauft und daran verdienen will, kommt als Hehler in Betracht. Da § 257 Absatz 2 StGB die Strafe auf das Maß der Vortatstrafe begrenzt und § 259 StGB eine solche Begrenzung nicht kennt, ist diese Zuordnung für das Ergebnis oft wichtiger als jede Beweisfrage.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die Strafvereitelung nach § 258 StGB

§ 258 StGB schützt nicht das Vermögen, sondern die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die Vorschrift enthält zwei Tatbestände und drei Begrenzungen, und sie ist für Angehörige von Beschuldigten die wichtigste Vorschrift des gesamten Abschnitts.

Die Vereitelung der Bestrafung nach Absatz 1

Nach § 258 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird. Das Gesetz verweist für den Begriff der Maßnahme auf § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB.

Zwei Merkmale engen diesen weiten Wortlaut erheblich ein. Erstens verlangt das Gesetz für die Tathandlung und für den Vereitelungserfolg absichtliches oder wissentliches Handeln. Absicht setzt zielgerichtetes Wollen voraus, Wissentlichkeit bedeutet, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung als sichere Folge erkennt. Die billigende Inkaufnahme des Erfolges reicht nicht aus. Für die Kenntnis der Vortat genügt dagegen bedingter Vorsatz (Beschluss vom 9. Mai 2000, Aktenzeichen 1 StR 106/00, BGHSt 46, 53). Zweitens muss die Bestrafung ganz oder zum Teil tatsächlich vereitelt worden sein, wobei nach Absatz 4 auch der Versuch strafbar ist.

Das Erfordernis absichtlichen oder wissentlichen Handelns ist der stärkste Ansatz der Verteidigung. Wer für möglich hält, dass sein Verhalten die Ermittlungen erschwert, handelt damit noch nicht wissentlich. Diese Unterscheidung wird in Ermittlungsverfahren nach unserer Erfahrung häufig nicht sauber getroffen.

Die Vollstreckungsvereitelung nach Absatz 2

Nach § 258 Absatz 2 StGB wird ebenso bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. Diese Variante betrifft die Zeit nach dem Urteil.

Erfasst werden etwa das Verstecken eines Verurteilten oder Hilfe bei der Flucht.

Die Begrenzung auf das Maß der Vortatstrafe

Nach § 258 Absatz 3 StGB darf die Strafe nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. Die Vorschrift entspricht damit § 257 Absatz 2 StGB. Wer die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Bagatelltat erschwert, kann daher nicht mit dem gesamten Rahmen des § 258 Absatz 1 StGB belegt werden.

Die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung nach Absatz 5

Nach § 258 Absatz 5 StGB wird wegen Strafvereitelung nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

Das ist die gesetzliche Entsprechung zu dem Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, an seiner eigenen Bestrafung mitzuwirken. Wer also eine Spur verwischt und damit auch sich selbst schützen will, bleibt insoweit straffrei, selbst wenn er zugleich einem anderen hilft. Der Wortlaut verlangt nur, dass er dies zugleich will.

Die Rechtsprechung hat diesen Absatz in zwei Punkten näher bestimmt. Erstens kommt es auf die Sicht des Täters an. Entscheidend ist, wie er seine Situation selbst einschätzt, und die Selbstbegünstigung ist deshalb auch dann straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (Beschluss vom 24. Juni 2016, Aktenzeichen 4 StR 205/16, HRRS 2016 Nr. 842). Wer sich also vor einem Verdacht schützen will, der objektiv nie bestanden hat, bleibt nach dieser Entscheidung ebenso straffrei wie der tatsächlich Verdächtige.

Zweitens ist dieser Strafausschließungsgrund von Amts wegen zu erörtern, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt. Für die Verteidigung ist das ein Angriffspunkt, der sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt.

Dieser Absatz erklärt auch, warum das Schweigerecht so wichtig ist, denn wer sich zur Sache äußert, legt seine Motive offen und kann damit die Grundlage für diese Privilegierung selbst entwerten.

Die Angehörigenprivilegierung nach Absatz 6

Nach § 258 Absatz 6 StGB ist straffrei, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Diese Vorschrift ist knapp formuliert und in ihrer Wirkung weitreichend, denn sie nimmt ganze Lebenssachverhalte aus der Strafbarkeit heraus.

Wer Angehöriger ist, bestimmt § 11 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Genannt sind Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister und deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Pflegeeltern und Pflegekinder, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Verwandtschaft nicht mehr besteht.

Die Reichweite ist enger, als der knappe Wortlaut vermuten lässt. Erstens gilt Absatz 6 nur für die Strafvereitelung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 257 StGB anders als § 258 Absatz 6 StGB kein Angehörigenprivileg enthält und dass § 258 Absatz 6 StGB auf die Begünstigung nicht entsprechend anwendbar ist. Die Strafvereitelung richte sich gegen den Strafanspruch des Staates, und der Strafausschließungsgrund solle dem Angehörigen ersparen, an der Überführung eines Angehörigen mitwirken zu müssen. § 257 StGB stelle dagegen die Vorteilssicherung im Interesse des Vortäters unter Strafe (Urteil vom 11. Juli 2019, Aktenzeichen 1 StR 683/18, HRRS 2019 Nr. 951).

Zweitens hilft Absatz 6 nicht, wenn neben der Strafvereitelung eine Begünstigung im Raum steht. Derselbe Senat hat festgehalten, dass sich selbst derjenige strafbar macht, der einen Angehörigen begünstigt, um ihn der Bestrafung zu entziehen, und ihm zugleich die Vorteile der Tat sichern will, sofern die Strafvereitelung auch ohne die Begünstigung erreichbar war.

Drittens erfasst die Privilegierung nicht andere Straftaten, die bei derselben Gelegenheit begangen werden, etwa eine falsche Verdächtigung oder eine uneidliche Falschaussage.

Genau daran scheitern in der Praxis viele Angehörige. Sie gehen davon aus, für den Verwandten nicht bestraft werden zu können, und geraten dann über eine Aussage in ein eigenes Verfahren, das von § 258 Absatz 6 StGB nicht gedeckt ist.

Die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB

§ 258a StGB verschärft die Strafvereitelung für Amtsträger. Ist in den Fällen des § 258 Absatz 1 StGB der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder bei dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme berufen oder ist er in den Fällen des § 258 Absatz 2 StGB als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar.

Der entscheidende Satz steht in Absatz 3. Dort ist bestimmt, dass § 258 Absatz 3 und 6 StGB nicht anzuwenden ist. Für den Amtsträger entfallen damit sowohl die Begrenzung der Strafe auf das Maß der Vortatstrafe als auch die Angehörigenprivilegierung.

Das ist eine sehr weitreichende Folge. Ein Polizeibeamter, der eine Anzeige gegen seinen eigenen Bruder nicht weitergibt, kann sich deshalb nicht auf § 258 Absatz 6 StGB berufen. Betroffen sind Amtsträger, die zur Mitwirkung berufen sind.

Für Betroffene kommt hinzu, dass neben dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren läuft und dass bei einer Verurteilung der Verlust des Beamtenverhältnisses im Raum steht. Wir stimmen die Verteidigung in solchen Fällen von Anfang an mit dem Disziplinarverfahren ab.

Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

Soweit ein Verteidiger prozessual zulässig handelt, macht er sich nicht strafbar. Er darf alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise dem Mandanten nützt, darf aber Beweisquellen nicht verfälschen (Beschluss vom 9. Mai 2000, Aktenzeichen 1 StR 106/00).

Begünstigung durch Verteidigerhandeln

Für die Geldwäsche gilt für Strafverteidiger eine Sonderregel. Nach § 261 Absatz 1 Satz 3 StGB handelt der Verteidiger bei der Annahme von Honorar nur dann vorsätzlich, wenn er die Herkunft sicher kannte, und nach § 261 Absatz 6 Satz 2 StGB gilt die leichtfertige Geldwäsche für ihn insoweit nicht.

Die §§ 257 und 258 StGB enthalten eine entsprechende Vorschrift nach unserer Einschätzung nicht. Dass eigene Honorarinteressen die Vorteilssicherungsabsicht nicht ausschließen, gilt deshalb auch für Verteidiger, und bei Honorar- und Kautionszahlungen ist diese Frage genau zu prüfen.

Wie wir verteidigen

Verfahren wegen Begünstigung und Strafvereitelung entstehen fast immer als Nebenprodukt eines anderen Verfahrens. Deshalb ist die Reihenfolge der Schritte hier besonders wichtig.

  • Wir beantragen Akteneinsicht und raten bis dahin zum Schweigen. Gerade bei diesen Vorschriften entscheidet die innere Einstellung über die Strafbarkeit, und wer sie schildert, liefert das entscheidende Beweismittel selbst.
  • Wir prüfen, ob eine rechtswidrige Vortat eines anderen überhaupt feststeht und wann unser Mandant ins Geschehen eingetreten ist. Eine vorher erteilte Zusage führt weg von § 257 StGB und hin zur Beteiligung an der Vortat.
  • Wir greifen die Vorteilssicherungsabsicht nach § 257 Absatz 1 StGB an, weil diese Absicht festgestellt und nicht aus der äußeren Wirkung der Handlung erschlossen werden muss.
  • Wir prüfen bei § 258 StGB, ob absichtliches oder wissentliches Handeln vorliegt. Bedingter Vorsatz genügt hier gerade nicht.
  • Wir prüfen die Selbstbegünstigung nach § 258 Absatz 5 StGB, denn wer zugleich die eigene Bestrafung verhindern will, bleibt insoweit straffrei.
  • Wir prüfen die Angehörigenprivilegierung nach § 258 Absatz 6 StGB und achten darauf, dass sie nicht durch eine Aussage unterlaufen wird, die einen eigenen Tatbestand erfüllt.
  • Wir nutzen die Strafbegrenzung nach § 257 Absatz 2 StGB und § 258 Absatz 3 StGB, wenn die Vortat einen niedrigen Strafrahmen hat.
  • Wir prüfen das Antragserfordernis nach § 257 Absatz 4 StGB und stimmen bei Amtsträgern die Verteidigung mit dem Disziplinarverfahren ab.

Steht neben dem Anschlussdelikt der Vorwurf im Raum, unser Mandant sei an der Vortat beteiligt gewesen, entwickeln wir beide Linien gemeinsam. Wer sich auf § 257 Absatz 3 StGB beruft, rückt näher an den schwereren Vorwurf, und das darf nur mit offenen Augen geschehen.

Häufige Fragen

Das hängt davon ab, in welcher Absicht Sie gehandelt haben. § 257 Absatz 1 StGB verlangt die Absicht, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern. Wer aus Gefälligkeit handelt, ohne diesen Erfolg zu wollen, erfüllt den Tatbestand nicht.

Kommt hinzu, dass Sie selbst an der Sache verdienen wollten, rückt die Hehlerei nach § 259 StGB in den Blick, und dort fehlt die Strafbegrenzung des § 257 Absatz 2 StGB. Die Einordnung sollte daher geklärt sein, bevor Sie sich äußern.

Nach § 257 Absatz 3 Satz 1 StGB wird wegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Wer Täter oder Teilnehmer der Vortat war, kann für die anschließende Sicherung der Beute also nicht zusätzlich nach § 257 StGB bestraft werden.

Satz 2 enthält allerdings eine Ausnahme für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. Und die Berufung auf Absatz 3 setzt voraus, dass eine Beteiligung an der Vortat im Raum steht. Das ist ein Schritt, der gut überlegt sein muss.

Für die Strafvereitelung gilt § 258 Absatz 6 StGB. Danach ist straffrei, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Diese Privilegierung ist weit.

Sie hat aber Grenzen. Sie gilt nur für § 258 StGB, also nicht für die Begünstigung nach § 257 StGB und nicht für die Hehlerei. Außerdem deckt sie keine anderen Straftaten ab, die bei derselben Gelegenheit begangen werden, etwa eine falsche Verdächtigung oder eine uneidliche Falschaussage. Wer sich auf sie verlässt und dann eine unrichtige Aussage macht, gerät in ein eigenes Verfahren.

§ 257 StGB knüpft an die Vermögenslage nach der Tat an. Es geht dort um die Sicherung der Tatvorteile für den Vortäter. § 258 StGB schützt die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Es geht dort um die Bestrafung und um die Vollstreckung.

Praktisch unterscheiden sich beide Vorschriften auch im Vorsatz. § 257 StGB verlangt eine bestimmte Absicht, § 258 StGB verlangt absichtliches oder wissentliches Handeln. In beiden Fällen genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich dieses Kernstücks nicht.

§ 258 Absatz 1 StGB verlangt, dass die Bestrafung ganz oder zum Teil vereitelt wird, und dies absichtlich oder wissentlich. Eine bloße Erschwerung ohne diesen Erfolg genügt für die vollendete Tat nicht.

Nach § 258 Absatz 4 StGB ist der Versuch allerdings strafbar. Deshalb ist auch das erfolglose Bemühen nicht ohne Weiteres straffrei, und deshalb kommt es hier besonders genau auf den Nachweis der inneren Tatseite an.

Nein, jedenfalls nicht in vollem Umfang. § 258a Absatz 1 StGB sieht für Amtsträger, die zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder bei der Vollstreckung berufen sind, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Nach § 258a Absatz 3 StGB ist § 258 Absatz 3 und 6 StGB nicht anzuwenden. Damit entfallen für den Amtsträger die Begrenzung der Strafe auf das Maß der Vortatstrafe und die Angehörigenprivilegierung. Hinzu kommt regelmäßig ein Disziplinarverfahren.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, dass es aus einer Straftat herrührt, sich wegen Geldwäsche strafbar machen kann. In derselben Entscheidung hat der Senat zur Begünstigung ausgeführt, dass die Hinterlegung einer Kaution im eigenen Namen jedenfalls objektiv eine Begünstigungshandlung nach § 257 StGB sein kann und dass eigene Honorarinteressen die Vorteilssicherungsabsicht nicht ausschließen.

Für die Geldwäsche gilt eine Sonderregelung. Nach § 261 Absatz 1 Satz 3 StGB handelt der Strafverteidiger bei der Annahme von Honorar in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er sichere Kenntnis von der Herkunft hatte, und nach § 261 Absatz 6 Satz 2 StGB gilt die leichtfertige Begehung insoweit nicht. Wir sprechen die Herkunft von Honorar und Sicherheitsleistung deshalb zu Beginn des Mandats offen an.

Bei § 257 StGB und § 258 StGB ist das eher die Ausnahme, weil der Strafrahmen Geldstrafe zulässt und nach § 257 Absatz 2 StGB und § 258 Absatz 3 StGB auf das Maß der Vortatstrafe begrenzt ist.

Anders sieht es aus, wenn der Vorwurf mit einem Verfahren wegen einer schweren Vortat verbunden ist oder wenn zusätzlich Verdunkelungsgefahr angenommen wird, etwa weil Absprachen mit Zeugen im Raum stehen. Näheres finden Sie auf unserer Seite zur Untersuchungshaft.

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