Bewährung bedeutet, dass eine verhängte Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, solange sich der Verurteilte in einer festgesetzten Zeit bewährt. Die Strafe bleibt bestehen, sie wird nur zunächst nicht vollzogen.
Nach § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Persönlichkeit, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat und die Lebensverhältnisse.
Bei Freiheitsstrafen über einem Jahr und bis zu zwei Jahren kommt eine Aussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nur hinzu, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Oberhalb von zwei Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Diese Grenze erklärt, warum in Verfahren mit einer Straferwartung um zwei Jahre jeder Monat zählt.
Die Bewährungszeit bestimmt das Gericht nach § 56a Abs. 1 StGB. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.
§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
Der Widerruf droht außerdem bei gröblichen oder beharrlichen Verstößen gegen Weisungen und bei beharrlichem Entziehen von der Aufsicht des Bewährungshelfers. Wer eine Ladung des Bewährungshelfers ignoriert, riskiert deshalb mehr, als ihm bewusst ist. Vor einer Entscheidung über den Widerruf ist der Verurteilte zu hören, und in diesem Verfahren lässt sich vieles noch abwenden.