Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Der Raub nach § 249 Absatz 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. In minder schweren Fällen sind es nach Absatz 2 sechs Monate bis fünf Jahre. Kommt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug ins Spiel oder handelt der Täter als Bandenmitglied, greift § 250 StGB mit einer Mindeststrafe von drei Jahren, im Fall des Absatzes 2 von fünf Jahren. Bei Todesfolge sieht § 251 StGB lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Gegenüber Polizeibeamten, Mitbeschuldigten oder Angehörigen erklären, wie es abgelaufen ist. Bei Raubvorwürfen entscheidet sich fast alles an Einzelheiten, die sich später nicht zurücknehmen lassen. Ob ein Gegenstand mitgeführt oder verwendet wurde, ob die Gewalt vor oder nach der Wegnahme eingesetzt wurde, ob überhaupt eine Bande vorlag. Wer dazu ohne Aktenkenntnis Angaben macht, legt sich auf eine Qualifikation fest, die der Akteninhalt vielleicht nicht trägt.
- Was wir zuerst tun
- Wir beantragen Akteneinsicht und kümmern uns, wenn ein Haftbefehl vorliegt, zuerst um die Haftfrage. Danach prüfen wir die Reihenfolge der Geschehnisse, jedes einzelne Merkmal des § 250 StGB und ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt.
Der Raubvorwurf verändert die Lage eines Beschuldigten sofort. § 249 Absatz 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, der Raub ist damit nach § 12 Absatz 1 StGB ein Verbrechen. In der Folge wird fast immer ein Haftbefehl geprüft.
Gleichzeitig setzt sich der Raub aus einem Diebstahl und einem von zwei Nötigungsmitteln zusammen. Fehlt eines davon oder der Zusammenhang zwischen beiden, bleibt oft nur ein anderer Vorwurf mit deutlich milderem Strafrahmen übrig.
Diese Seite erklärt den Grundtatbestand des § 249 StGB, den minder schweren Fall, den schweren Raub nach § 250 StGB mit jedem einzelnen Regelfall und den Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB, jeweils mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie grenzt den Raub gegen den Diebstahl und gegen die räuberische Erpressung ab. Der Raub gehört zu den Vermögensdelikten.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Raubverfahren vor den Gerichten in Aachen und bundesweit, auch in Haftsachen.
Der Grundtatbestand des § 249 StGB
Nach § 249 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der zweite Teil dieses Satzes ist der Diebstahl, für den § 242 Absatz 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht. Der Raub fügt dem nur das Nötigungsmittel hinzu. Aus einem Strafrahmen mit Geldstrafe im Mindestmaß wird dadurch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Weil der Raub ein Verbrechen ist, ist der Versuch nach § 23 Absatz 1 StGB stets strafbar. Wann er beginnt, bestimmt § 22 StGB, nämlich mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes nach der Vorstellung des Täters.
Gewalt gegen eine Person
§ 249 Absatz 1 StGB verlangt Gewalt gegen eine Person. Gewalt gegen Sachen genügt nicht.
Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Kraft des Täters wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist, geeignet, erwarteten Widerstand zu brechen, und vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden. Ganz unbedeutend darf sie nicht sein, gefährlich muss sie nicht sein. Nur wegen Diebstahls ist zu verurteilen, wenn das Tatbild eher durch List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit als durch körperlichen Zwang geprägt wird. Die Schwelle ist aber auch dann überschritten, wenn das Opfer die Absicht rechtzeitig erkennt und die Sache so festhält, dass sie nur mit erheblicher Kraftentfaltung entrissen werden kann (Beschluss vom 26. Januar 2022, Aktenzeichen 3 StR 445/21, HRRS 2022 Nr. 279).
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Die zweite Variante ist die Drohung, und zwar nur die mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Eine Drohung mit einem sonstigen empfindlichen Übel genügt für § 249 StGB nicht. Sie führt in den Bereich der Erpressung nach § 253 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach Absatz 4 nicht unter einem Jahr.
Praktisch geht es um zwei Fragen. Ob überhaupt gedroht wurde und wie sich das gezeigt haben soll. Und ob die Gefahr gegenwärtig war. Eine Drohung, die auf einen späteren Zeitpunkt zielt, erfüllt das Merkmal nach unserer Einschätzung nicht.
Der Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
Der Wortlaut verbindet beide Teile. Wegnehmen muss der Täter mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen. Das Nötigungsmittel muss also der Wegnahme dienen und ihr nicht nachfolgen. Ob dieser Zusammenhang vorliegt, ist in der Praxis eine der häufigsten Streitfragen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dafür zwei Dinge nötig, eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme und zusätzlich ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist (Urteil vom 20. Januar 2016, Aktenzeichen 1 StR 398/15, HRRS 2016 Nr. 571). Für die finale Verknüpfung sind allein Vorstellung und Wille des Täters maßgebend. Der zweite Punkt ist opferbezogen, denn Nötigung und Wegnahme dürfen nicht isoliert nebeneinanderstehen.
Die typische Gestaltung ist diese. Es kommt zunächst zu einer Auseinandersetzung aus anderen Gründen, und erst danach entsteht der Entschluss, eine Sache mitzunehmen. Dann fehlt die finale Verknüpfung, und es genügt nicht, dass die Wirkungen des ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels andauern und der Täter dies ausnutzt (Beschluss vom 14. Juli 2021, Aktenzeichen 6 StR 298/21, NStZ 2022, 42). Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines schutzlos ausgelieferten Opfers reicht nicht (Beschluss vom 26. Juli 2017, Aktenzeichen 5 StR 212/17, HRRS 2017 Nr. 977).
Regelmäßig wird dann eine konkludente Drohung erwogen, nämlich die stillschweigende Androhung, die Gewalt fortzusetzen. Dafür muss sich den Gesamtumständen eine aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lassen, der Täter also schlüssig erklärt haben, er werde Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen. Die bloße Erwartung des Opfers genügt nicht, und das Verhalten muss im Urteil festgestellt werden (Beschluss vom 7. November 2023, Aktenzeichen 4 StR 115/23, HRRS 2024 Nr. 273).
Wird die Gewalt erst nach der Wegnahme eingesetzt, um die Sache zu behalten, steht der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB im Raum.
Der minder schwere Fall nach § 249 Absatz 2 StGB
§ 249 Absatz 2 StGB bestimmt, dass in minder schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist. Damit sinkt die Mindeststrafe von einem Jahr auf sechs Monate und das Höchstmaß von fünfzehn Jahren, die sich für den Grundtatbestand aus § 38 Absatz 2 StGB ergeben, auf fünf Jahre. Am Charakter der Tat als Verbrechen ändert das nichts, denn nach § 12 Absatz 3 StGB bleiben Milderungen für minder schwere Fälle für die Einteilung außer Betracht.
Was ein minder schwerer Fall ist, sagt das Gesetz nicht. Es geht um eine Gesamtbetrachtung. In unserer Praxis kommen dafür eine geringe Beute, ein Tatgeschehen am Rand des Gewaltbegriffs, eine untergeordnete Beteiligung, eine Notlage, das Alter des Beschuldigten, ein Geständnis und die Wiedergutmachung in Betracht. Davon hängt häufig ab, ob eine Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Der schwere Raub nach § 250 StGB
§ 250 StGB enthält zwei Stufen und dazu in Absatz 3 einen minder schweren Fall. Jedes Merkmal ist gesondert zu prüfen, denn die Stufen unterscheiden sich in der Mindeststrafe um zwei Jahre.
§ 250 Absatz 1 StGB, Mindeststrafe drei Jahre
Nach § 250 Absatz 1 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt.
- Nummer 1 Buchstabe a, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.
- Nummer 1 Buchstabe b, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
- Nummer 1 Buchstabe c, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
- Nummer 2, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
In Nummer 1 kommt es nicht auf den Täter allein an, es genügt ein anderer Beteiligter am Raub. Für einen Mitbeschuldigten stellt sich damit die Frage, ob er davon wusste. Ohne Vorsatz trägt die Qualifikation für ihn nicht.
§ 250 Absatz 2 StGB, Mindeststrafe fünf Jahre
Nach § 250 Absatz 2 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub einen der folgenden Fälle verwirklicht.
- Nummer 1, wenn er bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet.
- Nummer 2, wenn er in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 eine Waffe bei sich führt.
- Nummer 3 Buchstabe a, wenn er eine andere Person bei der Tat körperlich schwer mißhandelt.
- Nummer 3 Buchstabe b, wenn er eine andere Person durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Bei sich führen oder verwenden, der wichtigste Unterschied
§ 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB spricht davon, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB spricht davon, dass er eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet. Der Unterschied zwischen diesen beiden Wörtern ist zwei Jahre Mindeststrafe wert.
Bei sich führen heißt nach unserem Verständnis, dass der Gegenstand während der Tat so verfügbar ist, dass der Täter ihn ohne Weiteres einsetzen könnte. Er muss dafür nicht in der Hand gehalten werden. Für das Verwenden hat der Bundesgerichtshof einen eigenen Maßstab. Der Begriff umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch, verlangt aber, dass der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug zur Wegnahme gerade als Mittel der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht (Urteil vom 7. November 2018, Aktenzeichen 5 StR 241/18, HRRS 2018 Nr. 1189).
Daraus ergeben sich konkrete Angriffspunkte. Wo befand sich der Gegenstand. Wurde er gezeigt, oder ist er erst bei der Festnahme gefunden worden. Hat das Opfer ihn wahrgenommen. Nach unserer Erfahrung wird zu großzügig von einem Verwenden ausgegangen, obwohl die Zeugenangaben nur das Mitführen belegen.
Die Schreckschusswaffe und die Scheinwaffe
Wer mit einer geladenen Schreckschusswaffe droht, verwendet eine Waffe (Beschluss vom 4. Februar 2003, Aktenzeichen GSSt 2/02). Ist die Waffe ungeladen oder wird eine scharfe Waffe nur vorgetäuscht, bleibt es in der Regel beim Strafrahmen des Absatzes 1.
Ein Messer wird als gefährliches Werkzeug verwendet, wenn es in einer das Opfer konkret gefährdenden Weise als Drohmittel dient (Urteil vom 26. November 1998, Aktenzeichen 4 StR 457/98).
Hinzu kommt die Einordnung des Gegenstands. Das Gesetz unterscheidet in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a zwischen der Waffe und dem anderen gefährlichen Werkzeug und stellt in Buchstabe b daneben das sonstige Werkzeug oder Mittel, das mitgeführt wird, um Widerstand zu verhindern oder zu überwinden. § 250 Absatz 2 Nummer 2 StGB zeigt, dass das Gesetz die Waffe enger versteht als das gefährliche Werkzeug, denn dort ist nur von der Waffe die Rede.
Die schwere körperliche Misshandlung und die Gefahr des Todes
Eine schwere körperliche Misshandlung nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a nimmt der Bundesgerichtshof bei einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität an, die mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen einhergeht, und sieht das bei heftigen Faustschlägen ins Gesicht mit nachfolgender Bewusstlosigkeit regelmäßig als erfüllt an (Urteil vom 7. November 2018, Aktenzeichen 5 StR 241/18, HRRS 2018 Nr. 1189).
Für Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b gibt es dagegen einen Angriffspunkt, den Anklagen oft übersehen. Nach der Rechtsprechung ist die qualifizierende Wirkung einer konkreten Lebensgefährdung nach Vollendung der Tat oder nach dem Scheitern ihres Versuchs ausgeschlossen, wenn die die Lebensgefahr verursachende Handlung nicht mit der Motivation der Beutesicherung vorgenommen wird (Beschluss vom 8. April 2010, Aktenzeichen 2 StR 17/10, NJW 2010, 1892).
Der minder schwere Fall nach § 250 Absatz 3 StGB
§ 250 Absatz 3 StGB bestimmt, dass in minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist, und gilt damit für beide Stufen.
Praktisch ist das der wichtigste Hebel. Wer einen minder schweren Fall erreicht, senkt die Mindeststrafe aus Absatz 2 von fünf Jahren auf ein Jahr, und damit kommt eine Aussetzung zur Bewährung erst in Betracht. Diese Frage wird von Anfang an vorbereitet.
Der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB
§ 251 StGB bestimmt, dass die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ist, wenn der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht, und nennt dabei ausdrücklich die §§ 249 und 250 StGB als Anknüpfungspunkt. Drei Merkmale sind zu trennen. Der Tod muss eingetreten sein, er muss durch den Raub verursacht sein, und dem Täter muss hinsichtlich dieser Folge wenigstens Leichtfertigkeit zur Last fallen.
Das Gesetz verlangt an dieser Stelle mehr als die allgemeine Regel. Nach § 18 StGB trifft eine an eine besondere Tatfolge geknüpfte schwerere Strafe den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 251 StGB hebt diese Schwelle auf die Leichtfertigkeit an. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein Verhalten, bei dem der Täter die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt (Urteil vom 3. Juni 2015, Aktenzeichen 5 StR 628/14, HRRS 2015 Nr. 686).
Zwei Punkte schränken diesen Ansatz ein, und wir benennen sie offen. Das Gewicht der Fahrlässigkeit hängt nicht nur von der Tatsachenkenntnis ab, sondern auch davon, wie sehr sich die Gefahr wegen der Opfersituation aufdrängen musste, weshalb auch unbewusste Fahrlässigkeit genügen kann. Und § 251 StGB erfasst auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge (Beschluss vom 20. Oktober 1992, Aktenzeichen GSSt 1/92).
Dieselbe Entscheidung enthält aber einen Punkt, der für den Angeklagten wirkt. Sind § 251 StGB und § 211 StGB erfüllt, stehen sie in Tateinheit, und die Herbeiführung der Todesfolge als solche darf nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten verwertet werden. Auf diese Grenze achten wir in der Strafzumessung.
Daneben steht die Frage des Ursachenzusammenhangs. Der Tod muss durch den Raub verursacht sein, nicht nur bei Gelegenheit des Raubes eingetreten sein. Der Große Senat hat dazu festgehalten, dass § 251 StGB nur eingreift, wenn sich in dem tödlichen Erfolg die der Verwirklichung des Grunddelikts eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr niedergeschlagen hat. Wenn ein Opfer flieht und dabei zu Tode kommt, wenn eine bestehende Erkrankung eine Rolle spielt oder wenn der Tod erst später durch hinzutretende Umstände eintritt, ist dieser Zusammenhang eine ernsthafte Verteidigungsfrage.
Bei mehreren Beteiligten ist die Lage günstiger, als Anklagen es oft darstellen. Hat nur einer den qualifizierenden Erfolg verursacht, sind die anderen nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch die der Erfolg herbeigeführt wurde, und wenn ihnen zur Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Er haftet nur für die Folgen der Handlungen, die er in seine Vorstellung einbezogen hatte, und die Verletzungen dürfen nicht von wesentlich anderer Art sein, als er es wollte (Urteil vom 14. Januar 2016, Aktenzeichen 4 StR 72/15, HRRS 2016 Nr. 255).
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Abgrenzung zur räuberischen Erpressung
§ 255 StGB bestimmt, dass der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen ist, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Nötigungsmittel und Rechtsfolge sind damit dieselben wie beim Raub. Der Unterschied liegt im Tatbestand, an den § 255 StGB anknüpft. § 253 Absatz 1 StGB verlangt, dass der Täter einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Erpressung setzt also ein Verhalten des Genötigten voraus, der Raub eine Wegnahme durch den Täter.
Wie beide Vorschriften zueinander stehen, ist eine alte Streitfrage. Sie wird unterschiedlich beantwortet, je nachdem, ob man für die Erpressung eine Vermögensverfügung des Genötigten verlangt oder das Dulden der Wegnahme genügen lässt. An der Strafdrohung ändert die Einordnung nichts, weil § 255 StGB auf die Bestrafung gleich einem Räuber verweist. Bedeutung hat sie für den Aufbau der Verteidigung und für die Frage, welche Qualifikationen überhaupt in Betracht kommen. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur Erpressung.
Was neben dem Raubvorwurf steht
Raubverfahren bestehen selten aus einem Vorwurf allein. Häufig treten daneben eine Körperverletzung oder eine gefährliche Körperverletzung, gelegentlich auch eine Nötigung. Welche Vorschriften nebeneinander bestehen bleiben, ist gesondert zu prüfen, denn davon hängt die Strafe ab. Praktisch bedeutsamer ist zunächst die Haftfrage, denn weil der Raub ein Verbrechen ist, wird regelmäßig ein Haftbefehl erlassen. Dazu steht das Nötige auf unserer Seite zur Untersuchungshaft. Bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten gelten eigene Regeln, die wir auf der Seite zum Jugendstrafrecht darstellen.
Wie wir verteidigen
Der erste Schritt ist die Akteneinsicht, in Haftsachen parallel dazu der Angriff auf den Haftbefehl. Vorher sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
- Wir prüfen zuerst, ob das Nötigungsmittel des § 249 Absatz 1 StGB überhaupt festgestellt ist, und danach die Reihenfolge. Wurde die Gewalt eingesetzt, um wegzunehmen, oder ist sie der Wegnahme nachgefolgt.
- Wir prüfen jedes Merkmal des § 250 StGB einzeln und arbeiten vor allem die Grenze zwischen dem Bei-sich-Führen nach Absatz 1 und dem Verwenden nach Absatz 2 heraus.
- Bei mehreren Beteiligten prüfen wir für jeden gesondert, was er wusste. Die Qualifikationen des § 250 StGB setzen insoweit Vorsatz voraus.
- Wir prüfen die Bandenabrede nach § 250 Absatz 1 Nummer 2 StGB. Eine gemeinsame Tat ist noch keine Verbindung zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl.
- Wir arbeiten auf einen minder schweren Fall nach § 249 Absatz 2 oder § 250 Absatz 3 StGB hin, weil sich dort die Mindeststrafe entscheidet und damit die Frage der Bewährung.
- Bei § 251 StGB greifen wir den Ursachenzusammenhang und die Leichtfertigkeit an. Beides muss für jeden Beteiligten gesondert festgestellt werden.
- Wir prüfen die Beweislage zur Identifizierung. Lichtbildvorlagen, Wahlgegenüberstellungen und Wiedererkennungen aus Videoaufnahmen sind in Raubverfahren ein häufiger Angriffspunkt.
- Stützt sich die Anklage auf frühere Angaben von Mittätern, die nur mittelbar eingeführt werden, greifen wir die Beweiswürdigung an.
Welcher Weg trägt, ergibt sich erst aus der Akte. Nicht nachholen lässt sich nur eines, nämlich eine Erklärung, die zu Beginn ohne Aktenkenntnis abgegeben wurde.
Häufige Fragen
Der Raub ist ein Diebstahl mit einem zusätzlichen Merkmal. § 249 Absatz 1 StGB verlangt, dass die Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt.
§ 242 Absatz 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, § 249 Absatz 1 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Der Raub ist damit nach § 12 Absatz 1 StGB ein Verbrechen.
Einen erheblichen. § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB erfasst das Bei-sich-Führen und sieht drei Jahre Mindeststrafe vor, § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB das Verwenden bei der Tat und fünf Jahre.
Verwenden umfasst nach dem Bundesgerichtshof jeden zweckgerichteten Gebrauch, verlangt aber, dass der Gegenstand gerade als Mittel der Gewalt oder der Drohung zur Wegnahme gebraucht wird (Urteil vom 7. November 2018, Aktenzeichen 5 StR 241/18, HRRS 2018 Nr. 1189). Deshalb ist genau zu prüfen, was die Zeugen angegeben haben. Wurde der Gegenstand gezeigt, wurde mit ihm gedroht, oder ist er erst bei der Festnahme gefunden worden.
§ 249 Absatz 2 StGB senkt den Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre, § 250 Absatz 3 StGB für die Fälle der Absätze 1 und 2 auf ein Jahr bis zehn Jahre.
Wann ein solcher Fall vorliegt, sagt das Gesetz nicht. Es geht um eine Gesamtbetrachtung, in die etwa eine geringe Beute, eine untergeordnete Beteiligung, das Alter des Beschuldigten, ein Geständnis und eine Wiedergutmachung einfließen können. Hier entscheidet sich oft die Frage der Bewährung.
Nein. § 250 Absatz 1 Nummer 2 StGB verlangt, dass der Täter den Raub als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, und zwar unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds.
Eine gemeinsam begangene Tat allein genügt dafür nach unserer Einschätzung nicht. Die Bandenabrede ist regelmäßig der erste Angriffspunkt, weil mit ihr die Mindeststrafe von drei Jahren steht oder fällt.
§ 250 Absatz 1 Nummer 1 StGB stellt es dem Täter gleich, wenn ein anderer Beteiligter am Raub den Gegenstand bei sich führt. Damit endet die Prüfung aber nicht.
Auch eine Qualifikation setzt Vorsatz voraus. Wer von dem Gegenstand nichts wusste, kann nach unserer Einschätzung insoweit nicht nach § 250 StGB bestraft werden. Das ist für jeden Beteiligten gesondert zu klären.
§ 251 StGB verlangt, dass der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Die Strafe ist dann lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Angreifbar sind beide Merkmale. Der Tod muss durch den Raub verursacht sein und nicht nur bei Gelegenheit des Raubes eingetreten sein. Und es genügt nicht jede Fahrlässigkeit, sondern das Gesetz verlangt wenigstens Leichtfertigkeit, also das Außerachtlassen einer sich aufdrängenden Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit.
Bei mehreren Beteiligten ist das für jeden gesondert zu prüfen. Wessen Vorsatz die todesursächliche Gewalthandlung nicht umfasste, haftet dafür nicht (Urteil vom 14. Januar 2016, Aktenzeichen 4 StR 72/15, HRRS 2016 Nr. 255).
Ja, und zwar sofort. Der Raub ist ein Verbrechen, und das wirkt sich auf die Beurteilung der Haftgründe aus. Angreifbar sind der dringende Tatverdacht, der angenommene Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit.
Die Haftfrage ist in diesen Verfahren der erste Schritt und läuft parallel zur Akteneinsicht.
Ihr Ansprechpartner
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.