Bereicherungsabsicht ist das Tatbestandsmerkmal, dass der Täter sich oder einen Dritten bereichern will. Es betrifft allein die innere Seite der Tat. Vorliegen muss die Absicht, eintreten muss die Bereicherung nicht. Weil das Merkmal über den äußeren Tatbestand hinausgeht, wird es in der Rechtswissenschaft als überschießende Innentendenz bezeichnet.
Das Gesetz verlangt die Absicht in unterschiedlicher Formulierung. § 259 Abs. 1 StGB fordert, dass der Täter handelt, um sich oder einen Dritten zu bereichern. § 253 Abs. 1 StGB fordert, dass er handelt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. § 263 Abs. 1 StGB verlangt die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
§ 253 StGB Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Die Unterschiede im Wortlaut sind nicht bedeutungslos. § 253 StGB und § 263 StGB verlangen zusätzlich, dass die angestrebte Bereicherung zu Unrecht erfolgt oder der Vermögensvorteil rechtswidrig ist. § 259 StGB nennt diesen Zusatz nicht. Welche Folgen das für die Auslegung hat, ist von der Rechtsprechung geprägt und im Einzelnen streitig.
Für die Verteidigung ist entscheidend, dass die Absicht eine innere Tatsache ist und sich nur aus äußeren Umständen erschließen lässt. Urteile begnügen sich nicht selten damit, aus dem erlangten Vorteil auf die Absicht zu schließen. Wer den Kaufpreis, die Umstände des Erwerbs, eine bestehende Forderung oder ein behauptetes Recht auf die Leistung vorträgt, greift genau diesen Schluss an.
Bei § 253 StGB kommt hinzu, dass eine bestehende Forderung für das Merkmal der Bereicherung zu Unrecht von Bedeutung ist. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass die Frage nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis in Erpressungsverfahren regelmäßig zu spät gestellt wird.