Bande ist ein Begriff, den das Strafgesetzbuch vielfach verwendet, ohne ihn zu erklären. Er steht beim Diebstahl in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 244a StGB, beim Raub in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, bei der Hehlerei in § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 260a StGB, beim Betrug in § 263 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 StGB sowie bei der Urkundenfälschung in § 267 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 StGB.
Aus dem Wortlaut ergibt sich nur, dass es um einen Zusammenschluss mehrerer Personen geht, die sich zur fortgesetzten Begehung bestimmter Straftaten verbunden haben. Welche Taten das sind, wechselt von Vorschrift zu Vorschrift. In § 244 und § 250 StGB sind es Raub oder Diebstahl, in § 260 und § 260a StGB Raub, Diebstahl oder Hehlerei, in § 263 Abs. 5 StGB Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB.
§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
[Nummer 1 hier nicht abgedruckt] 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
[Nummer 3 hier nicht abgedruckt]
Dem Gesetz lassen sich damit drei Punkte entnehmen. Es muss sich um mehrere Personen handeln, die Verbindung muss auf eine Mehrzahl künftiger Taten gerichtet sein, und in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 2, des § 244a und des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Tat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen werden. Die Bandenabrede allein genügt dort also nicht.
Alles Weitere steht nicht im Gesetz. Wie viele Personen zu einer Bande gehören müssen, sagt das Gesetz nicht, und die Frage war lange streitig. Ebenso wenig regelt es, wie fest die Verbindung sein muss, ob ein übergeordneter Bandenwille zu fordern ist und wie die Bande von der bloßen Mittäterschaft mehrerer bei Serientaten abzugrenzen ist. Eine Zahl oder eine Formel wird hier bewusst nicht genannt, weil beides dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.
Die Folgen sind erheblich. Wo das Bandenmerkmal greift, wird aus einem Vergehen ein Verbrechen. § 242 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, § 244a StGB beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe und ist damit nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.
In Umfangsverfahren ist dieses Merkmal der zentrale Streitpunkt. Zu klären ist, ob eine auf Dauer angelegte Abrede festgestellt ist oder ob mehrere Personen nur mehrfach gemeinsam gehandelt haben, und ob bei der konkreten Tat ein anderes Bandenmitglied mitgewirkt hat. Aus unserer Sicht wird das Bandenmerkmal in Anklagen häufiger behauptet als belegt.