Das Schweigerecht des Beschuldigten – warum Schweigen fast immer richtig ist

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen. Aus dem vollständigen Schweigen darf Ihnen kein Nachteil entstehen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Nur ein bisschen reden. Wer teilweise aussagt und einzelne Punkte auslässt, gibt sein Schweigerecht für diese Einlassung preis. Das teilweise Schweigen darf unter engen Voraussetzungen zum Nachteil gewertet werden.
Was wir zuerst tun
Schweigen und den Verteidiger rufen. Akteneinsicht nehmen, den Vorwurf lesen, und erst danach entscheiden, ob und was gesagt wird.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Es ist der älteste und wichtigste Rat der Strafverteidigung, und er wird am seltensten befolgt. Sagen Sie nichts. Nicht aus Trotz, nicht aus Taktik, sondern weil niemand sinnvoll etwas sagen kann, der nicht weiß, was in der Akte steht.

Diese Seite betrifft ausschließlich den Beschuldigten. Wer als Zeuge geladen ist, hat andere Rechte, nämlich das Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52, 53 StPO und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Die Abgrenzung haben wir auf einer eigenen Seite dargestellt.

Worauf das Recht beruht

Niemand muss sich selbst belasten. Dieser Grundsatz wird mit der lateinischen Wendung nemo tenetur se ipsum accusare bezeichnet und folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er ist im deutschen Strafverfahren an mehreren Stellen ausdrücklich geregelt.

  • § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO für die Vernehmung des Beschuldigten. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
  • § 163a StPO für die Vernehmung durch Staatsanwaltschaft und Polizei. Die Belehrungspflicht gilt dort entsprechend.
  • § 243 Absatz 5 StPO für die Hauptverhandlung. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

§ 136 Absatz 1 Satz 5 StPO verlangt darüber hinaus eine Belehrung darüber, dass der Beschuldigte zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen kann. Möchte er vor der Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm nach Satz 3 und 4 Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihm die Kontaktaufnahme erleichtern, und auf bestehende anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen.

Was Sie sagen müssen und was nicht

Zu unterscheiden sind Angaben zur Person und Angaben zur Sache.

Zur Person müssen Sie Auskunft geben. Dazu gehören Vorname, Familienname, Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Wer hier falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und unter Umständen eine Straftat.

Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Gar nichts. Sie müssen auch nicht begründen, warum Sie schweigen. Der Satz, den wir empfehlen, lautet schlicht, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Verteidiger beauftragen werden.

Das vollständige Schweigen

Wer von Anfang bis Ende schweigt, darf dafür nicht bestraft werden. Aus der Selbstbelastungsfreiheit folgt, dass aus dem vollständigen Schweigen keine für den Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen. Wäre es anders, wäre das Recht zu schweigen wertlos, denn es hätte einen Preis.

Das gilt auch für die Strafzumessung. Ein Gericht, das dem Angeklagten anlastet, er habe keine Reue gezeigt, weil er geschwiegen hat, verkennt diesen Grundsatz.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Das Teilschweigen – die gefährliche Mitte

Anders liegt es, wenn jemand sich zur Sache einlässt, dabei aber einzelne Punkte ausspart. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das teilweise Schweigen eines Angeklagten als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Wer durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung mitwirkt, jedoch einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens verschweigt, unterstellt aus freiem Entschluss seine Einlassung insgesamt einer Würdigung durch das Gericht (BGH, Beschluss vom 21.12.2021, 3 StR 380/21, Randnummer 11).

Die Entscheidung nennt allerdings auch enge Grenzen. Nachteilige Schlüsse dürfen aus einem Teilschweigen nur gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind.

Für die Praxis folgt daraus eine klare Regel. Entweder man schweigt vollständig, oder man lässt sich nach sorgfältiger Vorbereitung und mit Kenntnis der Akte umfassend ein. Der Mittelweg ist der schlechteste von allen.

Die typischen Fehler

Das Gespräch vor der Belehrung

Die Belehrung kommt am Tisch, das Gespräch beginnt oft schon im Treppenhaus. Was dort gesagt wird, landet im Vermerk. Ob Beamte ein solches Gespräch unterbinden müssen, ist umstritten. Verlassen Sie sich nicht darauf.

Die Erklärung bei der Durchsuchung

Wer erklärt, das Paket gehöre einem Bekannten, das Geld stamme aus einem Autoverkauf oder die Waage sei zum Wiegen von Kaffee da, hat eine Einlassung abgegeben. Sie wird notiert und später an der Akte gemessen. Widerspricht die spätere Einlassung der früheren, ist der Schaden groß.

Der Versuch, die Sache aufzuklären

Viele Mandanten glauben, sie könnten ein Missverständnis schnell ausräumen. Dieser Gedanke ist menschlich und in Betäubungsmittelverfahren fast immer falsch. Die Ermittler kennen die Akte, der Beschuldigte kennt sie nicht. In dieser Lage ist jedes Gespräch ein Gespräch unter ungleichen Bedingungen.

Die Aussage zugunsten anderer

Wer erklärt, ein anderer habe mit der Sache nichts zu tun, sagt damit zugleich etwas über sich selbst. Entlastende Angaben zu Dritten sind fast immer belastende Angaben zur eigenen Person.

Wenn die Belehrung fehlt

Unterbleibt die Belehrung über das Schweigerecht, kommt ein Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Angaben in Betracht. Nach der in der Praxis angewendeten Widerspruchslösung setzt das in aller Regel voraus, dass der Verteidiger der Verwertung rechtzeitig widerspricht, nämlich bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung.

Dieser Widerspruch ist eine der wichtigsten Aufgaben der Verteidigung in der Hauptverhandlung. Wer ihn versäumt, kann die Rechtsposition verlieren. Auch deshalb gehört in eine Hauptverhandlung ein Verteidiger, der die Vernehmungsprotokolle vorher auf Belehrungsmängel geprüft hat.

Verbotene Vernehmungsmethoden

§ 136a StPO verbietet bestimmte Methoden der Vernehmung, unter anderem Misshandlung, Ermüdung, Täuschung und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils. Aussagen, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

In der Praxis geht es selten um Misshandlung und oft um das Versprechen. Der Satz, es sei besser für Sie, wenn Sie jetzt reden, dann kommen Sie vielleicht heute noch nach Hause, bewegt sich in einem Bereich, der genau anzusehen ist.

Wie wir vorgehen

Wir melden uns bei der Ermittlungsbehörde, zeigen die Verteidigung an und teilen mit, dass zunächst keine Angaben gemacht werden. Dann beantragen wir Akteneinsicht.

Erst wenn wir wissen, was vorliegt, sprechen wir über eine Einlassung. Häufig ist sie nicht nötig. Wenn sie sinnvoll ist, bereiten wir sie schriftlich vor, damit sie genau das sagt, was sie sagen soll, und nichts darüber hinaus.

Häufige Fragen

Nein. Sie können ab sofort schweigen, auch wenn Sie zuvor Angaben gemacht haben. Das Schweigerecht besteht in jedem Verfahrensstadium.

Die bereits gemachten Angaben bleiben allerdings in der Akte. Deshalb ist es wichtig, früh zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß zustande gekommen sind und ob ihrer Verwertung widersprochen werden kann.

Rechtlich nicht. Aus der Selbstbelastungsfreiheit folgt, dass aus dem vollständigen Schweigen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen.

Praktisch hören viele Beschuldigte das Gegenteil, oft von den vernehmenden Beamten. Diese Bemerkung ändert nichts an der Rechtslage, sie ist Teil der Vernehmungssituation.

Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts.

Aussagen müssen Sie auch dort nicht. Erscheinen und Schweigen sind zwei verschiedene Dinge.

Zeugen müssen grundsätzlich aussagen. Sie haben aber nach § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht, soweit sie sich selbst oder Angehörige der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden.

Wer als Zeuge geladen wird und fürchtet, selbst in den Verdacht zu geraten, sollte vorher anwaltlichen Rat einholen. Ein Zeugenbeistand ist dabei möglich.

Nein, und zwar auch nicht mittelbar über den Haftgrund. Wer schweigt, verdunkelt nicht.

In Haftbefehlen findet sich gleichwohl gelegentlich die Formulierung, der Beschuldigte habe an der Aufklärung nicht mitgewirkt. Darin liegt nach unserer Einschätzung ein Ansatzpunkt für die Haftbeschwerde.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.