A B D E F G H I L M N O P Q R S T U V W Z

Strafbefehl

Der Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Nach § 407 Abs. 1 StPO können im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl festgesetzt werden. Durch den Antrag wird die öffentliche Klage erhoben.

Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Der Betroffene erfährt von dem Verfahren deshalb oft erst, wenn ihm der Strafbefehl zugestellt wird. Eine Gelegenheit, sich vorher zu äußern, hat er nicht immer gehabt.

§ 407 Abs. 2 StPO begrenzt die Rechtsfolgen, die auf diesem Weg festgesetzt werden dürfen. In Betracht kommen unter anderem Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Freiheitsstrafe darf nur unter engen Voraussetzungen und nur zur Bewährung festgesetzt werden, und zwar nur dann, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

Entscheidend ist die Frist. Nach § 410 Abs. 1 StPO kann der Angeklagte gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Läuft diese Frist ab, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Eintragung erfolgt dann wie bei jeder anderen Verurteilung.

§ 410 Abs. 1 StPO
Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann nach § 410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa allein auf die Höhe der Tagessätze. Ob das sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Wer einen Strafbefehl erhält, sollte deshalb zuerst die Frist notieren und dann einen Strafverteidiger einschalten, nicht umgekehrt.