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Vortat

Die Vortat ist die Straftat, an die ein Anschlussdelikt anknüpft. Anschlussdelikte setzen voraus, dass zuvor eine andere rechtswidrige Tat begangen worden ist, aus der der Gegenstand stammt oder deren Vorteile gesichert werden. Ohne Vortat gibt es kein Anschlussdelikt.

Das Gesetz benutzt das Wort Vortat an mehreren Stellen und beschreibt die Anknüpfung jeweils im Tatbestand. § 259 Abs. 1 StGB erfasst eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. § 257 Abs. 1 StGB verlangt Hilfe für einen anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat. § 261 Abs. 1 StGB erfasst einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

§ 259 StGB Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Der Zuschnitt der Vortat ist bei den einzelnen Vorschriften unterschiedlich weit. § 259 StGB verlangt eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat, § 257 StGB und § 261 StGB lassen jede rechtswidrige Tat genügen. Verlangt wird jeweils eine rechtswidrige Tat, nicht eine Verurteilung des Vortäters. Davon, dass der Vortäter ermittelt oder bestraft sein müsste, sagt der Wortlaut nichts.

Das Gesetz begrenzt die Anschlussstrafbarkeit für den, der an der Vortat selbst beteiligt war. Nach § 257 Abs. 3 StGB wird wegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. § 261 Abs. 7 StGB lässt den an der Vortat Beteiligten nur dann als Geldwäscher haften, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. § 257 Abs. 2 StGB begrenzt außerdem die Strafe auf das für die Vortat angedrohte Maß.

Für die Verteidigung ist die Vortat regelmäßig der Punkt, an dem Anklagen am dünnsten sind. Sie muss so konkret festgestellt werden, dass sich die Merkmale des Anschlussdelikts daran prüfen lassen. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass eine nur gattungsmäßige Beschreibung der Vortat, etwa der Hinweis auf irgendeinen Diebstahl oder auf unbekannte Betäubungsmittelgeschäfte, dafür nicht ausreicht und das Urteil angreifbar macht.