Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Seit der Neufassung im Jahr 2021 kennt § 261 StGB keinen Katalog von Vortaten mehr. Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein, vom Ladendiebstahl bis zum Betrug. Strafbar ist schon, wer einen Gegenstand, der aus einer solchen Tat herrührt, verwahrt oder verwendet, sofern er die Herkunft beim Erlangen kannte. Die Strafdrohung reicht bis zu fünf Jahren, bei Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz beträgt die Mindeststrafe drei Monate, und in besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch leichtfertiges Verkennen ist nach Absatz 6 strafbar.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Über das Konto oder die betroffenen Gegenstände weiter verfügen, nachdem Sie von den Ermittlungen erfahren haben. Jede weitere Verfügung kann eine neue Tat sein. Ebenso sollten Sie der Bank oder dem Zahlungsdienstleister jetzt keine Erklärungen zur Herkunft abgeben.
- Was wir zuerst tun
- Klären, welche Vortat die Ermittler überhaupt annehmen und ob sich das Herrühren des konkreten Gegenstands aus dieser Tat feststellen lässt. Bei Konten und Immobilien entscheidet häufig der Anteil des belasteten Geldes über alles Weitere.
Nach unserer Erfahrung beginnen Geldwäscheverfahren meist mit einer Verdachtsmeldung. Eine Bank, ein Zahlungsdienstleister, ein Notar oder ein Händler meldet eine Transaktion, und daraus wird ein Ermittlungsverfahren. Betroffen sind längst nicht mehr nur Personen aus dem Umfeld organisierter Kriminalität, sondern Kontoinhaber, Gebrauchtwagenhändler, Immobilienkäufer und Erben.
Diese Seite erklärt, was § 261 StGB nach der Neufassung verlangt, was das Herrühren bedeutet, wo die Grenzen der Selbstgeldwäsche liegen und warum die Einziehung oft schwerer wiegt als die Strafe. Die Geldwäsche ist ein Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Geldwäscheverfahren in Aachen und bundesweit, auch in Verfahren, in denen es allein um die Einziehung von Vermögen geht.
Was sich mit der Neufassung geändert hat
Bis 2021 war Geldwäsche nur strafbar, wenn der Gegenstand aus einer Tat des damaligen Vortatenkatalogs stammte. Dieser Katalog ist entfallen. Seither genügt jede rechtswidrige Tat. Der Bundesgerichtshof spricht insoweit vom sogenannten all-crimes-Ansatz und hat entschieden, dass nähere Schilderungen, die früher zur Abgrenzung einer Katalogtat von anderen Straftaten erforderlich waren, für die bloße Umgrenzung des Lebenssachverhalts einer Geldwäschetat nicht mehr zwingend erforderlich sind (Urteil vom 23. Juli 2025, Aktenzeichen 1 StR 467/24).
Das hat die Anforderungen an die Ermittlungsbehörden gesenkt und die praktische Bedeutung der Vorschrift stark erhöht. Für die Verteidigung bedeutet es, dass ältere Rechtsprechung nicht ungeprüft übernommen werden kann. Wer eine Entscheidung zu § 261 StGB liest, muss zuerst feststellen, ob sie zur alten oder zur geltenden Fassung ergangen ist.
Für Taten aus der Zeit vor der Neufassung gilt weiterhin § 2 StGB. Es ist dann ein Gesamtvergleich anzustellen, um das mildere Recht zu bestimmen. Der Bundesgerichtshof hat das etwa bei der Qualifikation des § 261 Absatz 4 StGB getan und entschieden, dass diese Qualifikation nur erfüllt, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes macht (Urteil vom 8. August 2022, Aktenzeichen 5 StR 372/21).
Das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat
Kern des Tatbestands ist, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung zwischen dem Gegenstand und der Tat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat und sich aus dieser ableiten lässt. Zudem darf seine Existenz nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (Beschluss vom 14. August 2024, Aktenzeichen 4 StR 260/24).
Der Zusammenhang muss nicht unmittelbar sein. Auch Vermögenswerte, die erst durch eine Verwertung des ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen, sind erfasst (Urteil vom 27. Juli 2016, Aktenzeichen 2 StR 451/15, zur früheren Fassung). Wer mit dem Geld aus einer Tat ein Auto kauft, hat damit keinen unbelasteten Gegenstand geschaffen.
Vermischung und Teilkontamination
Die praktisch wichtigste Frage betrifft Konten, auf denen rechtmäßige und belastete Eingänge zusammenfließen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass es sich bei Giralgeld, das sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus Straftaten hervorgegangen ist, insgesamt um einen Gegenstand handelt, der aus der Vortat herrührt, wenn der aus dieser stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist (Beschluss vom 20. Mai 2015, Aktenzeichen 1 StR 33/15, ergangen zur früheren Fassung, die noch einen Katalog von Vortaten kannte).
Die Geldwäschetauglichkeit wird also grundsätzlich nicht dadurch aufgehoben, dass belastetes Geld mit legalen Mitteln vermengt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn der belastete Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (Urteil vom 15. August 2018, Aktenzeichen 5 StR 100/18, ebenfalls zur früheren Fassung).
Für die Prüfung, ob der Anteil völlig unerheblich ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an (Urteil vom 10. November 2021, Aktenzeichen 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028, zur früheren Fassung). Bei Immobilien, die teils aus belasteten und teils aus legalen Mitteln finanziert wurden, entscheidet das über den Umfang der Einziehung.
Aus unserer Sicht liegt hier einer der wirksamsten Ansätze der Verteidigung. Der Anteil ist zu berechnen, und der maßgebliche Zeitpunkt steht fest.
Die Tathandlungen
§ 261 Absatz 1 Satz 1 StGB nennt vier Handlungsformen. Strafbar macht sich, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, wer ihn in Vereitelungsabsicht umtauscht, überträgt oder verbringt, wer ihn sich oder einem Dritten verschafft oder wer ihn verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet. Nur bei der letzten Variante, also beim Verwahren und Verwenden, kommt es darauf an, dass der Täter die Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er den Gegenstand erlangt hat.
§ 261 Absatz 1 Satz 2 StGB enthält dazu eine wichtige Einschränkung. In den Fällen des Verschaffens und des Verwahrens oder Verwendens gilt die Strafbarkeit nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer einen Gegenstand von jemandem erwirbt, der ihn selbst gutgläubig und straflos erlangt hat, ist damit aus dem Tatbestand heraus.
Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer Tatsachen verheimlicht oder verschleiert, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft von Bedeutung sein können. Der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar.
Die Schwelle ist niedrig. Der Bundesgerichtshof hat zur früheren Fassung entschieden, dass sich derjenige, der über ein Girokonto verfügungsbefugt ist, das eingehende Giralgeld regelmäßig schon mit dem Eingang verschafft, ohne dass er von der Gutschrift Kenntnis erlangen muss (Urteil vom 26. August 2014, Aktenzeichen 5 StR 185/14).
§ 261 Absatz 5 StGB erhöht den Strafrahmen in besonders schweren Fällen auf sechs Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenLeichtfertige Geldwäsche nach § 261 Absatz 6 StGB
Wer nicht erkennt, dass es sich um einen belasteten Gegenstand handelt, kann sich dennoch strafbar machen, wenn das Verkennen leichtfertig war. Die Strafdrohung beträgt dann bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Der Bundesgerichtshof legt die Leichtfertigkeit eng aus. Sie liegt nach der zur früheren Fassung ergangenen Rechtsprechung nur vor, wenn sich die Herkunft nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (Urteil vom 17. Juli 1997, Aktenzeichen 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158). Nach unserer Einschätzung ist diese vorsatznahe Auslegung der wichtigste Schutz für alle, die nur mittelbar in eine Transaktion geraten sind.
Wichtig ist zudem die Reichweite. Das Merkmal der Leichtfertigkeit bezieht sich nur auf die Herkunft der Gegenstände. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale ist auch bei der leichtfertigen Geldwäsche Vorsatz erforderlich (Urteil vom 24. Juni 2008, Aktenzeichen 5 StR 89/08, NJW 2008, 2516, zur früheren Fassung des Absatzes 5).
Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass die vorsatzlose Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Hehlerei keine Sperrwirkung für den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche entfaltet (Urteil vom 24. Januar 2006, Aktenzeichen 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, zur früheren Fassung). Wer meint, statt Geldwäsche liege allenfalls Hehlerei vor, gewinnt damit also nichts.
Selbstgeldwäsche nach § 261 Absatz 7 StGB
Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach § 261 Absatz 7 StGB nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Die Privilegierung greift nur bei strafbarer Vortatbeteiligung, nicht schon bei einer tatsächlichen Mitwirkung.
Das Inverkehrbringen erfasst Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt. Eine interne Weitergabe an ein anderes Mitglied der Tätergruppierung genügt dafür nicht (Urteil vom 1. Juni 2022, Aktenzeichen 1 StR 421/21).
Die Einzahlung von Bargeld auf ein Konto ist danach ein Inverkehrbringen. Entscheidend ist deshalb das zweite Merkmal. Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass es am Verschleiern fehlt, wenn der Täter das aus eigener Tat erlangte Bargeld auf sein Konto einzahlt und es sich dabei um einen gewöhnlichen Umgang mit der Sache handelt (Beschluss vom 3. Juni 2025, Aktenzeichen 2 StR 637/24). Erforderlich sind konkret irreführende und aktiv unterdrückende Vorgehensweisen, etwa Überweisungen mit einer erfundenen Begründung, Überweisungen ohne Verwendungszweck oder auf ein unter falschen Personalien eröffnetes Konto (Urteil vom 11. Februar 2026, Aktenzeichen 5 StR 458/25).
Der Wortlaut hat sich insoweit nicht geändert. Bereits die frühere Fassung verlangte das Inverkehrbringen und das Verschleiern. In einer Entscheidung zu ihr hat der Bundesgerichtshof beides bejaht, weil die Einzahlungen ohne Nennung eines Einzahlers oder Verwendungszwecks erfolgten und ein Konto auf fremden Namen genutzt wurde (Beschluss vom 27. November 2018, Aktenzeichen 5 StR 234/18). Der Unterschied liegt also nicht in der Fassung, sondern in der Frage, ob im Einzelfall verschleiert wurde.
Kontoüberlassung und sogenannte Finanzagenten
Eine große Gruppe von Betroffenen hat mit organisierter Kriminalität nichts zu tun. Sie haben ihr Konto zur Verfügung gestellt, Geld weitergeleitet und dafür eine Provision erhalten, häufig im Rahmen eines angeblichen Nebenjobs.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für einen solchen Finanzagenten eine Beteiligung an der Vortat des Betrugs in Betracht kommt, wenn er den Hintermännern sein Bankkonto zur Verfügung stellt, damit die Geschädigten tatplangemäß unmittelbar Geldbeträge darauf überweisen (Beschluss vom 15. August 2023, Aktenzeichen 5 StR 177/23, ergangen zur früheren Fassung des Absatzes 9 Satz 2, die dem heutigen Absatz 7 entspricht). Das klingt zunächst nach einer Verschärfung, führt aber dazu, dass der Betreffende nach § 261 Absatz 7 StGB als Vortatbeteiligter privilegiert sein kann.
Für die Hintermänner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Überweisungen auf die Konten der Finanzagenten als die maßgeblichen Vermögensverfügungen Tathandlungen des Betruges waren und deshalb kein Inverkehrbringen im Sinne des § 261 Absatz 7 StGB darstellten (Urteil vom 19. November 2024, Aktenzeichen 5 StR 401/24).
Wer sein Konto überlassen hat, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass der Vorwurf zwingend auf Geldwäsche hinausläuft. Ob Vortatbeteiligung, Geldwäsche oder leichtfertige Geldwäsche vorliegt, entscheidet sich nach dem, was der Betreffende wusste und wollte. Das ist der Ansatzpunkt der Verteidigung.
Das Honorar des Strafverteidigers
§ 261 Absatz 1 Satz 3 StGB enthält eine besondere Regelung. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Verschaffens und des Verwahrens oder Verwendens nur dann vorsätzlich, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. Nach Absatz 6 Satz 2 gilt die Strafbarkeit wegen leichtfertigen Handelns für ihn insoweit nicht.
Diese Regelung geht auf das Bundesverfassungsgericht zurück. Es hatte zur früheren Fassung entschieden, dass die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten (Urteil vom 30. März 2004, Aktenzeichen 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01, BVerfGE 110, 226).
Für Durchsuchungen in Kanzleien hat das Bundesverfassungsgericht ergänzt, dass der Anfangsverdacht auf Tatsachen beruhende, greifbare Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit des Verteidigers voraussetzt, etwa eine außergewöhnliche Höhe des Honorars oder die Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung (Beschluss vom 14. Januar 2005, Aktenzeichen 2 BvR 1975/03, NJW 2005, 1707, zur früheren Fassung).
Die Selbstanzeige nach § 261 Absatz 8 StGB
§ 261 Absatz 8 StGB sieht Straflosigkeit vor für denjenigen, der die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine solche Anzeige freiwillig veranlasst. Ausgeschlossen ist das, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss zusätzlich die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt werden.
Nach unserer Erfahrung wird diese Möglichkeit selten genutzt, weil die Betroffenen von den Ermittlungen erst erfahren, wenn die Tat bereits entdeckt ist. Wer sie in Anspruch nehmen will, sollte das nicht ohne anwaltliche Begleitung tun, weil die Anzeige zugleich eine Selbstbelastung hinsichtlich der Vortat enthalten kann.
Einziehung und selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB
Wirtschaftlich entscheidet in Geldwäscheverfahren häufig nicht die Strafe, sondern der Zugriff auf das Vermögen. § 261 Absatz 10 StGB erlaubt die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht. Für die Bemessung bei teilweise belasteten Gegenständen gelten die oben dargestellten Grundsätze.
Daneben steht § 76a Absatz 4 StGB. Danach soll ein wegen des Verdachts einer der dort genannten Katalogtaten sichergestellter Gegenstand auch dann selbständig eingezogen werden, wenn er aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der Betroffene wegen der zugrundeliegenden Straftat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Die Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2 StGB ist in diesem Katalog enthalten.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Vorschrift eine wichtige Grenze gesetzt. Anordnungsvoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat nach § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts erfolgte (Urteil vom 18. September 2019, Aktenzeichen 1 StR 320/18). Aus unserer Sicht ist das der wirksamste formale Angriff gegen eine selbständige Einziehung.
Für mischfinanzierte Immobilien hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die teilweise Finanzierung des Erwerbs mittels Bankdarlehen der Einziehung nach § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB nicht grundsätzlich entgegensteht und der Einziehungsgegenstand nach den Grundsätzen zu bestimmen ist, die für den Geldwäschetatbestand bei Teilkontamination entwickelt worden sind (Beschluss vom 13. Februar 2025, Aktenzeichen 2 StR 419/23). Auch Ansprüche aus Vermietung und Verpachtung können als Nutzungen eingezogen werden, wenn sich die Belastung des Grundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtung an ihnen fortgesetzt hat (Urteil vom 17. Juli 2025, Aktenzeichen 5 StR 465/24).
Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Absatz 4 StGB dem § 261 StGB entlehnt ist (Beschluss vom 3. Dezember 2025, Aktenzeichen 5 StR 702/24). Was für die Geldwäsche gilt, gilt deshalb auch für die Einziehung.
Durchsuchung und der Verdacht
Viele Betroffene erfahren von dem Verfahren erst durch eine Hausdurchsuchung oder durch die Sperrung eines Kontos. Zur früheren Fassung hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche einen Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung, sondern auch dafür voraussetzt, dass der Vermögensgegenstand aus einer bestimmten Katalogvortat herrührt (Beschluss vom 31. Januar 2020, Aktenzeichen 2 BvR 2992/14).
Ob dieser Maßstab des doppelten Anfangsverdachts auf die geltende Fassung übertragbar ist, ist bislang ungeklärt. In einem Verfahren über eine Beschlagnahmeanordnung hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie sich nicht damit auseinandergesetzt hatte, dass der systematisch erheblich anders aufgebaute § 261 Absatz 1 StGB in der Fassung vom 9. März 2021 nur noch eine rechtswidrige Vortat verlangt (Beschluss vom 10. Dezember 2025, Aktenzeichen 1 BvR 2449/25).
Nach unserer Einschätzung bleibt es dabei, dass eine Verdachtsmeldung einer Bank für sich genommen keine Durchsuchung trägt. Der Beschluss muss erkennen lassen, welche Vortat angenommen wird und woraus sich das ergibt. Diese Prüfung lohnt in jedem Verfahren.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Erst danach zeigt sich, ob die Ermittler eine konkrete Vortat im Blick haben oder ob sie im Wesentlichen aus der Transaktion selbst auf eine Straftat schließen.
- Wir stellen zuerst fest, welche Fassung des § 261 StGB anzuwenden ist, und nehmen bei Altfällen den Gesamtvergleich nach § 2 StGB vor.
- Wir prüfen, ob eine rechtswidrige Vortat hinreichend festgestellt ist und ob sich der konkrete Gegenstand daraus ableiten lässt.
- Bei Konten und Immobilien berechnen wir den Anteil belasteter Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt, weil davon der Tatbestand und der Umfang der Einziehung abhängen.
- Wir prüfen die subjektive Seite, also die Kenntnis zum Zeitpunkt des Erlangens, und bei Absatz 6 die vorsatznahe Auslegung der Leichtfertigkeit.
- Bei Vortatbeteiligten prüfen wir, ob überhaupt ein Inverkehrbringen mit Verschleiern vorliegt, weil sonst keine Selbstgeldwäsche in Betracht kommt.
- Wir greifen Sicherstellung, Arrest und Einziehung gesondert an, auch die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB.
Parallel geht es meist darum, wieder handlungsfähig zu werden. Ein gesperrtes Geschäftskonto kann ein Unternehmen schneller beenden als jedes Urteil. Aus unserer Sicht gehören Anträge auf Freigabe deshalb an den Anfang und nicht ans Ende.
Häufige Fragen
Denkbar ist das, wenn das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammte und Sie das beim Erhalt wussten oder es sich geradezu aufdrängte. Seit dem Wegfall des Vortatenkatalogs kommt dafür jede Straftat in Betracht.
Entscheidend ist die subjektive Seite. Der Bundesgerichtshof legt die Leichtfertigkeit vorsatznah aus. Sie liegt nur vor, wenn sich die Herkunft aufdrängt und der Betreffende das aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Wer die üblichen Prüfungen vorgenommen hat, ist davon nach unserer Einschätzung weit entfernt. Hinzu kommt die Einschränkung des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB für Gegenstände, die zuvor ein Dritter straflos erlangt hat.
Nach der Rechtsprechung ist bei einer Vermischung das gesamte Guthaben belastet, wenn der aus der Vortat stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Nur wenn dieser Anteil völlig unerheblich ist, entfällt die Geldwäschetauglichkeit.
Für die Prüfung kommt es auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Weil davon auch der Umfang der Einziehung abhängt, lohnt eine sorgfältige Berechnung. Pauschale Annahmen der Ermittler lassen sich damit häufig korrigieren.
Der Vorwurf lautet in solchen Fällen meist auf Geldwäsche oder leichtfertige Geldwäsche. Möglich ist aber auch, dass eine Beteiligung an der Vortat, häufig einem Betrug, angenommen wird, weil das Konto gerade dazu diente, dass die Geschädigten darauf überweisen.
Das ist nicht zwingend schlechter. Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach § 261 Absatz 7 StGB nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei die Herkunft verschleiert. Welche Einordnung im konkreten Fall zutrifft, prüfen wir anhand der Akte.
Nach unserer Einschätzung nicht. Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass er die Durchsuchung begrenzt, und er muss erkennen lassen, worauf sich der Verdacht stützt.
Zur früheren Fassung hatte das Bundesverfassungsgericht einen doppelten Anfangsverdacht verlangt, also auch einen Verdacht bezogen auf die Vortat. Ob dieser Maßstab für die geltende Fassung fortgilt, ist ungeklärt. Der Angriff auf den Beschluss bleibt deshalb sinnvoll.
Sicherstellung, Vermögensarrest und Einziehung sind eigenständig angreifbar, unabhängig vom Fortgang des Ermittlungsverfahrens. Gerade bei der selbständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB gibt es eine klare formale Hürde.
Der Bundesgerichtshof verlangt, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts erfolgte. Fehlt es daran, trägt die Anordnung nicht.
Nicht ohne Weiteres. § 261 Absatz 7 StGB verlangt vom Vortatbeteiligten zweierlei, nämlich das Inverkehrbringen und das Verschleiern der Herkunft. Die Einzahlung selbst ist zwar ein Inverkehrbringen, entscheidend ist aber das zweite Merkmal.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es an dem Verschleiern fehlt, wenn es sich bei der Einzahlung auf das eigene Konto um einen gewöhnlichen Umgang mit der Sache handelt. Erforderlich sind aktive irreführende Vorgehensweisen wie Überweisungen mit erfundener Begründung oder auf Konten unter falschen Personalien.
Ja. § 261 Absatz 1 Satz 3 StGB stellt klar, dass ein Strafverteidiger bei der Annahme eines Honorars nur dann vorsätzlich handelt, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. Die leichtfertige Begehung ist für ihn insoweit ausgeschlossen.
Diese Regelung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Für Durchsuchungen in Kanzleien verlangt das Gericht auf Tatsachen beruhende, greifbare Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit des Verteidigers.
Ihr Ansprechpartner
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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.