Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern soll das Verfahren sichern. Sie setzt zweierlei voraus, nämlich dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Beides muss im Haftbefehl stehen und beides lässt sich angreifen.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Reden. Wer in der Zelle sitzt, will erklären, wie alles wirklich war. Genau diese Erklärung steht später in der Akte und lässt sich nicht zurücknehmen. Und niemanden von draußen bitten, Dinge zu regeln, denn daraus wird in aller Regel der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr hergeleitet.
- Was wir zuerst tun
- Akteneinsicht und Haftbefehl prüfen. Danach entscheiden, ob Haftprüfung, Haftbeschwerde oder zunächst ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der richtige Weg ist. Und in aller Regel zuerst schweigen.
Untersuchungshaft trifft Menschen ohne Vorwarnung. Morgens um sechs steht die Polizei vor der Tür, am Nachmittag sitzt der Betroffene vor einem Richter, und am Abend ist er in einer Justizvollzugsanstalt. Zwischen diesen drei Punkten liegen wenige Stunden, in denen Entscheidungen fallen, die das ganze Verfahren prägen.
Diese Seite erklärt, was Untersuchungshaft rechtlich ist, unter welchen Voraussetzungen sie angeordnet werden darf, wie lange sie dauern darf und welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen sie zu wehren.
Untersuchungshaft ist keine Strafe
Das klingt nach einer Selbstverständlichkeit und ist doch der wichtigste Satz zum Verständnis. Wer in Untersuchungshaft sitzt, gilt als unschuldig. Die Haft dient nicht der Vergeltung und nicht der Besserung, sondern allein dazu, das Strafverfahren zu sichern. Sie soll verhindern, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht oder dass Beweismittel verschwinden.
Daraus folgt alles Weitere. Weil die Haft nur der Verfahrenssicherung dient, muss sie enden, sobald das Verfahren auch ohne sie gesichert ist. Und weil sie einen Unschuldigen trifft, steht sie unter einem strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit.
Die zwei Voraussetzungen
§ 112 Absatz 1 Satz 1 StPO nennt sie in einem einzigen Satz. Untersuchungshaft darf angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Fehlt eines von beiden, ist der Haftbefehl rechtswidrig.
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht ist mehr als der Anfangsverdacht, der ein Ermittlungsverfahren in Gang setzt, und mehr als der hinreichende Tatverdacht, der für die Anklage genügt. Er verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Maßgeblich ist dabei der Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht die Erwartung, was später noch gefunden werden könnte.
Haftgrund
Der dringende Tatverdacht allein reicht nie. Es muss ein Grund hinzukommen, der die Haft gerade jetzt erforderlich macht. Das Gesetz kennt diese Gründe abschließend.
- Flucht oder Sichverborgenhalten, § 112 Absatz 2 Nummer 1 StPO
- Fluchtgefahr, § 112 Absatz 2 Nummer 2 StPO
- Verdunkelungsgefahr, § 112 Absatz 2 Nummer 3 StPO
- Wiederholungsgefahr bei bestimmten Katalogtaten, § 112a StPO
- die Schwere der Tat bei einem engen Katalog schwerster Delikte, § 112 Absatz 3 StPO
Die beiden praktisch wichtigsten sind Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Zu beiden haben wir eigene Seiten, weil sich an ihnen die meisten Haftsachen entscheiden.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDer Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Betäubungsmittelverfahren
Hier liegt eine Besonderheit, die im Betäubungsmittelstrafrecht ständig vorkommt und die viele überrascht. § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO nennt ausdrücklich eine Reihe von Betäubungsmitteldelikten, bei denen die Haft auch auf die Gefahr weiterer Taten gestützt werden darf. Genannt sind unter anderem § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 10 sowie Absatz 3 BtMG, § 29a Absatz 1 BtMG, § 30 Absatz 1 BtMG und § 30a Absatz 1 BtMG. Seit der Cannabisreform sind dort auch Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommen, dazu § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes.
Die Vorschrift verlangt allerdings mehr als den bloßen Verdacht. Die Tat muss wiederholt oder fortgesetzt begangen worden sein, sie muss die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen, es müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr weiterer erheblicher Taten gleicher Art begründen, die Haft muss zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich sein und es muss eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Das sind fünf Hürden, und jede einzelne ist angreifbar.
Hinzu kommt § 112a Absatz 2 StPO. Die Wiederholungsgefahr ist nachrangig. Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 112 StPO vor und kommt eine Aussetzung des Vollzugs nicht in Betracht, findet § 112a StPO keine Anwendung.
Verhältnismäßigkeit
§ 112 Absatz 1 Satz 2 StPO enthält eine eigenständige Schranke. Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zur erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis steht. Diese Vorschrift wird in der Praxis oft übergangen, obwohl das Gesetz sie ernst nimmt.
§ 114 Absatz 3 StPO verlangt nämlich, dass im Haftbefehl ausdrücklich begründet wird, warum die Verhältnismäßigkeitsschranke nicht angewendet wurde, wenn ihre Anwendung naheliegt oder der Beschuldigte sich auf sie beruft. Fehlt diese Begründung, ist das ein Ansatzpunkt.
Von der Festnahme bis zur Zelle
Der Ablauf ist gesetzlich vorgezeichnet und läuft in fast jedem Verfahren gleich ab.
Erstens, die Festnahme
Sie erfolgt entweder aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls oder als vorläufige Festnahme. Häufig geschieht sie zusammen mit einer Durchsuchung der Wohnung.
Zweitens, die Vorführung vor den Richter
Der Festgenommene ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen. Das ergibt sich aus Artikel 104 Absatz 3 des Grundgesetzes. In diesem Termin wird der Haftbefehl verkündet und der Beschuldigte gehört.
Dieser Termin ist der wichtigste des gesamten Verfahrens, und die meisten Betroffenen gehen ohne Verteidiger hinein. Das muss nicht sein. Nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorzuführen ist. Wir beantragen die Bestellung deshalb vor diesem Termin und nicht erst danach.
Drittens, der Haftbefehl
Nach § 114 Absatz 2 StPO muss der Haftbefehl den Beschuldigten bezeichnen, die Tat mit Zeit und Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale und die anzuwendenden Strafvorschriften, den Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich dringender Tatverdacht und Haftgrund ergeben. Ein Haftbefehl, der den Haftgrund nur mit dem Gesetzeswortlaut wiederholt und keine Tatsachen nennt, genügt diesen Anforderungen nach unserer Einschätzung nicht.
Was sich dagegen tun lässt
Es gibt zwei Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl, die einander ausschließen, und daneben den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.
Haftprüfung
Nach § 117 Absatz 1 StPO kann der Beschuldigte jederzeit beantragen, dass gerichtlich geprüft wird, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist. Jederzeit heißt jederzeit und beliebig oft. Auf Antrag wird nach mündlicher Verhandlung entschieden, § 118 Absatz 1 StPO. Diese Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht später als zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden, § 118 Absatz 5 StPO.
Haftbeschwerde
Die Beschwerde führt zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Wichtig ist § 117 Absatz 2 StPO. Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Man muss sich also entscheiden, welchen Weg man geht.
Aussetzung des Vollzugs
§ 116 StPO erlaubt es, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen und stattdessen weniger einschneidende Maßnahmen anzuordnen. Bei einem Haftbefehl, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, ist die Aussetzung nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar zwingend, wenn mildere Mittel genügen. Das Gesetz nennt Meldeauflagen, Aufenthaltsauflagen, Aufsicht und Sicherheitsleistung.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenWie lange darf die Haft dauern
Eine feste Höchstdauer kennt das Gesetz nicht, wohl aber eine Frist, nach der eine besondere Prüfung einsetzt. Nach § 121 Absatz 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen.
Nach Ablauf der sechs Monate ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn nicht der Vollzug ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet, § 121 Absatz 2 StPO. Das Verfahren dorthin regelt § 122 StPO. Hält das zuständige Gericht die Fortdauer für erforderlich oder beantragt die Staatsanwaltschaft es, legt es die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht vor. Beschuldigter und Verteidiger sind vorher zu hören, § 122 Absatz 2 Satz 1 StPO. Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer an, muss es die Prüfung spätestens nach jeweils drei Monaten wiederholen, § 122 Absatz 4 StPO.
Der Fristenlauf ruht allerdings nach § 121 Absatz 3 StPO. Werden die Akten vor Fristablauf dem Oberlandesgericht vorgelegt, ruht die Frist bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung vor Fristablauf begonnen, ruht sie bis zur Verkündung des Urteils. Wer die Sechsmonatsfrist als starre Grenze versteht, unterschätzt die Dauer erheblich.
Das Beschleunigungsgebot
Neben den Fristen steht ein Grundsatz, der sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergibt. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn wiederholt ausgesprochen. Nach dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005, 2 BvR 1964/05, und Beschluss vom 23.01.2008, 2 BvR 2652/07).
Vermeidbare Verzögerungen gehen dabei zu Lasten der Justiz und nicht zu Lasten des Inhaftierten (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014, 2 BvR 1457/14). Wer Haftsachen führt, protokolliert deshalb jede Verzögerung mit. Der Monat, in dem die Akte bei der Staatsanwaltschaft lag, ohne dass etwas geschah, ist später das Argument.
Wie wir vorgehen
In einer Haftsache zählen die ersten Tage. Wir melden uns unverzüglich bei Gericht und Staatsanwaltschaft, beantragen Akteneinsicht und besuchen den Mandanten in der Justizvollzugsanstalt. Bis die Akte vorliegt, wird nichts zur Sache gesagt.
Danach steht die Entscheidung an, welcher Weg der richtige ist. Ein voreiliger Haftprüfungstermin, in dem der Haftbefehl bestätigt wird, verschlechtert die Ausgangslage. Manchmal ist es klug, zunächst die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs zu schaffen, also Wohnsitz, Arbeitsstelle, Meldeauflage und gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung vorzubereiten, und erst dann den Antrag zu stellen.
Wir führen Haftsachen vor den Amts- und Landgerichten in Aachen, Düren, Köln, Düsseldorf, Mönchengladbach und Bonn sowie vor den Oberlandesgerichten Köln und Düsseldorf.
Was Angehörige tun können
Angehörige rufen häufig als Erste an, und ihre Frage lautet fast immer gleich. Was können wir jetzt tun.
- Einen Verteidiger beauftragen. Das geht auch ohne Zutun des Inhaftierten, der das Mandat später bestätigt.
- Unterlagen sammeln, die für eine Aussetzung des Vollzugs sprechen, also Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Nachweise über familiäre Bindungen.
- Keine eigenen Nachforschungen anstellen und mit niemandem aus dem Verfahren sprechen. Solche Kontakte können dem Beschuldigten zugerechnet werden und den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr stützen.
- Am Telefon der Justizvollzugsanstalt nichts zur Sache sagen. Nach § 119 StPO können Besuche, Telekommunikation und Schriftverkehr einer Überwachung unterworfen werden. In Betäubungsmittelverfahren wird davon häufig Gebrauch gemacht.
Häufige Fragen
Das hängt von der Staatsanwaltschaft ab und ist in Haftsachen erfahrungsgemäß schneller als in anderen Verfahren, weil die Akteneinsicht dort mit dem Beschleunigungsgebot verknüpft ist.
In der Praxis vergehen häufig einige Tage bis wenige Wochen. Wir drängen in Haftsachen darauf und weisen auf die Haftsituation hin.
Das Gesetz kennt die Sicherheitsleistung als eine von mehreren Möglichkeiten, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen, § 116 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StPO. Der Begriff Kaution steht so nicht im Gesetz.
Ausdrücklich genannt ist die Sicherheitsleistung nur für den auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl. Bei Verdunkelungsgefahr steht das Kontaktverbot im Vordergrund, Geld ist dort nach unserer Einschätzung kein geeignetes Mittel.
Ja. Verbüßte Untersuchungshaft wird nach § 51 StGB auf eine spätere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angerechnet.
Das ändert aber nichts daran, dass Untersuchungshaft deutlich belastender ist als Strafhaft, weil Vollzugslockerungen, Arbeit und Ausbildung dort in aller Regel nicht zur Verfügung stehen.
Dann kommt eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in Betracht.
Die Entschädigung muss beantragt werden und ist der Höhe nach gesetzlich festgelegt. Den tatsächlichen Schaden, etwa den Verlust des Arbeitsplatzes, deckt sie in aller Regel nicht ab.
Ja. § 119 StPO erlaubt es dem Gericht, dem Beschuldigten im Einzelfall Beschränkungen aufzuerlegen, soweit das zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, etwa die Überwachung von Besuchen und Telekommunikation. Ob und welche Beschränkungen gelten, steht in der Anordnung.
Der Verkehr mit dem Verteidiger ist davon grundsätzlich ausgenommen. Was Sie Ihrem Verteidiger sagen, bleibt zwischen Ihnen und ihm.
Die Sechsmonatsfrist des § 121 StPO führt nicht automatisch zur Entlassung. Sie führt dazu, dass das Oberlandesgericht über die Fortdauer entscheidet.
Der Fristenlauf ruht zudem, wenn die Akten vor Fristablauf dem Oberlandesgericht vorgelegt werden oder die Hauptverhandlung vor Fristablauf begonnen hat, § 121 Absatz 3 StPO. Auf die Frist allein sollte niemand seine Hoffnung setzen.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.