Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Der Betrug nach § 263 StGB verlangt vier Schritte, die lückenlos aufeinander folgen müssen, nämlich Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Bricht die Kette an einer Stelle, bleibt allenfalls der Versuch.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Der Polizei erklären, wie das Geschäft wirklich gemeint war. Beim Betrug entscheidet der Vorsatz im Zeitpunkt der Täuschung, bei Verträgen also regelmäßig beim Vertragsschluss. Wer den Ablauf schildert, liefert dazu die Anknüpfungspunkte.
- Was wir zuerst tun
- Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Akte zu jedem der vier Schritte etwas hergibt. Besonders der Irrtum und der Schaden sind häufig nur behauptet und nicht belegt.
Der Betrug ist einer der häufigsten Vorwürfe des Wirtschaftsstrafrechts. Er reicht vom falsch ausgefüllten Antrag bis zum Umfangsverfahren mit tausenden Einzelfällen. Diese Seite ordnet die Voraussetzungen und zeigt, wo die Verteidigung ansetzt.
Was § 263 StGB verlangt
Nach § 263 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar.
Aus diesem Satz zieht die Rechtsprechung vier Merkmale, die in dieser Reihenfolge festgestellt werden müssen.
- Täuschung über Tatsachen. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Vorgänge der Gegenwart oder Vergangenheit. Werturteile, Prognosen und marktschreierische Anpreisungen sind für sich keine Tatsachen, können aber einen Tatsachenkern enthalten, etwa die Behauptung, eine Einschätzung beruhe auf einer bestimmten Grundlage.
- Irrtum. Der Getäuschte muss eine Fehlvorstellung haben. Wer die Wahrheit kennt, irrt nicht. Ob auch der völlig Gleichgültige irrt, ist umstritten und im Einzelfall zu prüfen.
- Vermögensverfügung. Ein Verhalten des Getäuschten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
- Vermögensschaden. Nach der Verfügung muss unter dem Strich ein Minus stehen.
Hinzu kommt auf der subjektiven Seite der Vorsatz und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein, also unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen stammen. Das wird als Stoffgleichheit bezeichnet. Vorteil und Schaden müssen dabei nicht gleich hoch sein.
Die konkludente Täuschung
Getäuscht wird selten ausdrücklich. Der Bundesgerichtshof hat im Fall der manipulierten Fußballwetten entschieden, dass dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen ist, der in Bezug genommene Vertragsgegenstand sei nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert (Urteil vom 15. Dezember 2006, Aktenzeichen 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165).
Der Senat hat dabei eine Grenze gezogen, die in der Verteidigung oft übergangen wird. Die allgemeine Erwartung, der andere werde sich redlich verhalten, genügt für die Annahme einer konkludenten Erklärung gerade nicht. Erklärt wird nur, den Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil zu manipulieren. Das erfasst nach der Entscheidung auch die erst beabsichtigte Manipulation.
Diese Rechtsprechung ist der Hebel, mit dem alltägliche Geschäfte zu Betrugsvorwürfen werden. Umgekehrt ist sie auch der Ansatzpunkt der Verteidigung. Zu prüfen ist jedes Mal, welchen Erklärungswert die Handlung nach der Verkehrsanschauung wirklich hatte und nicht, welchen Erklärungswert die Staatsanwaltschaft ihr rückblickend beimisst.
Täuschung durch Unterlassen
Wer schweigt, täuscht nur, wenn ihn eine Aufklärungspflicht trifft, er also Garant ist. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Garantenstellung im Fall der Berliner Stadtreinigung aus der tatsächlichen Übernahme eines Pflichtenkreises hergeleitet und entschieden, dass den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts eine Garantenpflicht treffen kann, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden (Urteil vom 17. Juli 2009, Aktenzeichen 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44).
Der bloße Vertragsschluss genügt dafür nicht. Maßgebend ist, welchen Verantwortungsbereich der Verpflichtete tatsächlich übernommen hat und ob ein besonderes Vertrauensverhältnis hinzutritt.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDer Vermögensschaden
Der Schaden ist der Punkt, an dem die meisten Verfahren zu gewinnen oder zu verlieren sind. Maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenslage unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung. Wer eine gleichwertige Gegenleistung erhält, erleidet keinen Schaden, auch wenn er getäuscht worden ist.
Beim Eingehungsbetrug wird schon der Vertragsschluss als schädigend angesehen, wenn der Anspruch des Getäuschten weniger wert ist als seine eigene Verpflichtung. Für solche Gefährdungslagen hat das Bundesverfassungsgericht zur Untreue entschieden, dass die Strafgerichte den angenommenen Nachteil, von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen abgesehen, der Höhe nach beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darlegen müssen (Beschluss vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170). Nach unserer Einschätzung gilt für den Betrug nichts anderes.
Daraus folgt für die Verteidigung eine klare Linie. Ein Urteil, das den Schaden nur behauptet oder mit dem Nennbetrag der Rechnung gleichsetzt, hält der Revision häufig nicht stand.
Der besonders schwere Fall
§ 263 Absatz 3 Satz 1 StGB sieht für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Satz 2 nennt Regelbeispiele, bei deren Vorliegen ein besonders schwerer Fall in der Regel anzunehmen ist.
- Gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat.
- Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes oder Handeln in der Absicht, durch fortgesetzten Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.
- Bringen einer anderen Person in wirtschaftliche Not.
- Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger.
- Vortäuschen eines Versicherungsfalles, nachdem zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht worden ist.
Die Regelwirkung ist nur ein Indiz und kann durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne Regelbeispiel angenommen werden, was als unbenannter besonders schwerer Fall bezeichnet wird.
Beim Vermögensverlust großen Ausmaßes nach § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Alternative 1 StGB gilt eine Einschränkung. Der Bundesgerichtshof versteht das Merkmal enger als den Vermögensnachteil und den Vermögensschaden, denn es setzt einen endgültigen Verlust voraus. Beruht der Schaden allein auf dem Abschluss eines Austauschvertrages, ist ein Vermögensverlust erst herbeigeführt, wenn der Geschädigte seine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat (Urteil vom 7. Oktober 2003, Aktenzeichen 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach den übrigen Umständen der Tat ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht kommen kann.
Schwerer wiegt der Verbrechenstatbestand des § 263 Absatz 5 StGB. Wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht. In Betrugsverfahren ist sie besonders wichtig, weil die Akte meist aus Urkunden besteht und der Vorwurf sich erst aus ihrer Zusammenschau ergibt.
Danach gehen wir die vier Schritte einzeln durch. Wir prüfen, welche Tatsache überhaupt behauptet worden sein soll, ob der angebliche Getäuschte vernommen worden ist und was er zu seiner Vorstellung gesagt hat, und ob der Schaden gerechnet oder nur geschätzt ist.
Bei Verfahren mit vielen Einzelfällen kommt die Frage der Tatserie hinzu. Ob es sich um eine Tat oder um hundert handelt, entscheidet über den Strafrahmen, über die Verjährung und über den Umfang der Hauptverhandlung.
Rufen Sie an, sobald Sie von dem Verfahren erfahren. Gerade beim Betrug ist die frühe Weichenstellung wichtig, weil sich Verträge und Abläufe nachträglich nicht mehr ändern lassen, die Einordnung aber sehr wohl.
Häufige Fragen
Das Gesetz nennt keine Zahl. Der Bundesgerichtshof hat eine Untergrenze gezogen. Ein Vermögensverlust ist jedenfalls dann nicht von großem Ausmaß, wenn er den Wert von 50.000 Euro nicht erreicht (Urteil vom 7. Oktober 2003, Aktenzeichen 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360).
Fest steht außerdem, was das Merkmal nicht erfasst. Es setzt einen endgültigen Verlust voraus und ist damit enger als der Vermögensschaden. Eine bloße Vermögensgefährdung aus einem Austauschvertrag genügt nicht, solange der Geschädigte seine Leistung noch nicht erbracht hat (Urteil vom 7. Oktober 2003, Aktenzeichen 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354).
Nein. Die Täuschung ist nur der erste von vier Schritten. Hinzukommen müssen ein Irrtum, eine Vermögensverfügung und ein Schaden.
Wer lügt und nichts erlangt, weil der andere die Wahrheit kennt, begeht allenfalls einen Versuch. Der ist nach § 263 Absatz 2 StGB allerdings strafbar.
Das hängt davon ab, ob die Leistung dem entsprach, was geschuldet war. Wer eine gleichwertige Gegenleistung erbringt, verursacht keinen Vermögensschaden.
Anders liegt es, wenn die Gegenleistung für den Getäuschten wertlos oder erheblich weniger wert war. Dann kommt es auf die wirtschaftliche Bewertung an, die im Urteil dargelegt werden muss.
Damit ist gemeint, dass schon der Abschluss eines Vertrages den Schaden begründet, weil der erworbene Anspruch weniger wert ist als die eingegangene Verpflichtung.
Für solche Gefährdungslagen hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der Nachteil der Höhe nach beziffert und in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise dargelegt wird. Eine pauschale Behauptung genügt nicht.
Die Einziehung trifft viele Mandanten härter als die Strafe. Nach § 73 Absatz 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Gestritten wird deshalb über das Erlangte und über seine Höhe. Wir prüfen die Einziehung in jedem Verfahren gesondert, auch wenn die Staatsanwaltschaft sie noch nicht beantragt hat.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.