Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Nach § 242 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Nach § 242 Absatz 2 StGB ist bereits der Versuch strafbar. Liegt ein Regelbeispiel des § 243 StGB vor, ist nach § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen, und der Strafrahmen beträgt dann nach Satz 1 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Gegenüber Ladendetektiven, Kaufhauspersonal oder Polizeibeamten zur Sache sprechen, um die Sache schnell aus der Welt zu schaffen. Was Sie am Tatort sagen oder unterschreiben, steht später in der Akte und lässt sich nicht zurücknehmen. Auch vorgelegte Formulare über eine Fangprämie oder eine Vertragsstrafe sollten Sie nicht ungeprüft unterzeichnen.
- Was wir zuerst tun
- Wir melden uns für Sie, beantragen Akteneinsicht und sorgen dafür, dass bis dahin nichts gesagt wird. Danach klären wir, ob der Vorwurf nur nach § 242 StGB oder zusätzlich nach § 243 StGB bewertet wird, ob es sich um eine geringwertige Sache handelt und ob überhaupt ein wirksamer Strafantrag vorliegt.
Der Diebstahl ist die Vorschrift, mit der die meisten Menschen zum ersten Mal in ein Strafverfahren geraten. Die Spannweite reicht von einer eingesteckten Ware im Supermarkt bis zu Serientaten über Monate. Der Vorwurf klingt überschaubar, die Folgen sind es oft nicht. Ein Registereintrag oder eine Kündigung wiegen für viele Mandanten schwerer als die Strafe.
Diese Seite erklärt, was § 242 StGB im Einzelnen verlangt, wann der Versuch beginnt, welche Regelbeispiele § 243 StGB aufzählt und warum die Geringwertigkeitsklausel und der Strafantrag in der Praxis häufig über den Ausgang entscheiden. Die einzelnen Punkte belegen wir mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dazu kommen die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB und der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB. Der Diebstahl gehört zu den Vermögensdelikten, und viele Fragen stellen sich dort in ähnlicher Form.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Aachen, im gesamten Landgerichtsbezirk und bundesweit, vom Ladendiebstahl bis zum Serienverfahren.
Der Grundtatbestand des § 242 StGB
§ 242 Absatz 1 StGB verlangt vier Dinge. Es muss sich um eine fremde bewegliche Sache handeln. Diese Sache muss einem anderen weggenommen werden. Der Täter muss dabei die Absicht haben, sie sich oder einem Dritten zuzueignen. Und diese erstrebte Zueignung muss rechtswidrig sein. Fehlt eines dieser vier Merkmale, liegt kein Diebstahl vor.
Fremde bewegliche Sache
Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht. Wer seine eigene Sache an sich nimmt, begeht keinen Diebstahl, auch wenn ein anderer sie gerade in den Händen hält. Streit über zurückgehaltene Gegenstände nach einer Trennung oder über Waren unter Eigentumsvorbehalt führt regelmäßig zu Anzeigen, bei denen die Eigentumslage ungeklärt ist. Wem eine Sache gehört, richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, und diese Vorfrage entscheidet über die Strafbarkeit.
Beweglich ist eine Sache, wenn sie fortgeschafft werden kann. Nicht erfasst sind Grundstücke und wesentliche Bestandteile eines Gebäudes, solange sie verbunden sind. Wer nur Daten kopiert, begeht keinen Diebstahl.
Die Wegnahme
Wegnahme bedeutet, dass fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wird. Gewahrsam meint die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, getragen von einem entsprechenden Willen. Wo diese Herrschaft endet und die neue beginnt, ist in jedem Verfahren zu klären.
Beim Ladendiebstahl geht es fast immer um diesen Punkt, und der Bundesgerichtshof hat ihn genauer bestimmt, als meist angenommen wird. Im Selbstbedienungsladen ist die Wegnahme schon vor der Kassenzone vollendet, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder verbirgt. Das Wegtragen einer umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründet in der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers dagegen noch keine Gewahrsamsenklave, so dass nur ein Versuch vorliegt (Beschluss vom 18. Juni 2013, Aktenzeichen 2 StR 145/13, NStZ-RR 2013, 276, Randnummer 3).
Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen genügt regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten oder das offene Wegtragen. Einen gesicherten Gewahrsam setzt die Vollendung nicht voraus, und daran ändert auch die Beobachtung des auf frischer Tat betroffenen Täters nichts, weil der Diebstahl keine heimliche Tat ist (Urteil vom 26. Juni 2008, Aktenzeichen 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624, Randnummern 7 bis 9). Der Streit um Versuch und Vollendung ist danach über Umfang und Handlichkeit der Beute zu führen und nicht über die Kassenzone.
Die Zueignungsabsicht
§ 242 Absatz 1 StGB verlangt, dass der Täter in der Absicht handelt, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Zueignung bedeutet zweierlei, und der Bundesgerichtshof stellt an beide Teile unterschiedliche Anforderungen. Für die Enteignung, also die Ausschließung des Berechtigten, genügt bedingter Vorsatz. Für die Aneignung verlangt er einen zielgerichteten Willen, es reicht also nicht, dass der Täter sie nur in Kauf nimmt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass er die Sache auf Dauer behalten will (Beschluss vom 22. März 2012, Aktenzeichen 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, Randnummer 17).
Daraus folgt eine Abgrenzung, die in Anklagen häufig übersprungen wird. Beschränkt sich der Wille darauf, den Geschädigten seiner Verfügungsgewalt zu entkleiden, liegt eine bloße Sachentziehung und kein Diebstahl vor. Wer eine Sache wegnimmt, um sie als Druckmittel für eine Forderung zu benutzen, handelt nach Randnummer 20 derselben Entscheidung ebenfalls nicht mit Zueignungsabsicht. Für Fahrzeuge, die nur benutzt und zurückgegeben werden sollen, gilt § 248b StGB.
Die Absicht muss bei der tatbestandlichen Handlung vorliegen. Ändern sich im Verlauf der Tat das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters davon, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung an. Ein Irrtum darüber, ob der Gegenstand für einen weiteren Zweck taugt, ist ein unbeachtlicher Motivirrtum und hindert die Vollendung nicht (Urteil vom 13. November 2003, Aktenzeichen 3 StR 282/03, NStZ 2004, 386, Randnummer 8).
Wer eine Sache dagegen zunächst ohne jede Zueignungsabsicht an sich nimmt und sich erst später entschließt, sie zu behalten, begeht keinen Diebstahl, sondern allenfalls eine Unterschlagung nach § 246 StGB. Der Bundesgerichtshof hat genau so entschieden, als ein Beschuldigter dem Geschädigten das Mobiltelefon aus der Hand nahm, um Geld zu fordern, und erst nach dessen Weigerung beschloss, es zu behalten (Beschluss vom 6. Juli 2010, Aktenzeichen 3 StR 180/10, NStZ 2011, 36, Randnummern 4 und 5). Der zeitliche Ablauf entscheidet also über die anzuwendende Vorschrift und damit über den Strafrahmen.
Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Die erstrebte Zueignung muss rechtswidrig sein. Sie ist es nicht, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf genau diese Sache hat. Praktisch wird das bei zurückbehaltenem Werkzeug, bei Streit über Gegenstände aus einer aufgelösten Wohngemeinschaft oder unter Angehörigen.
Der Anspruch muss sich auf die konkrete Sache richten. Ein Anspruch auf Geld berechtigt nicht dazu, sich einen gleichwertigen Gegenstand zu nehmen.
Der Versuch des Diebstahls
Nach § 242 Absatz 2 StGB ist der Versuch strafbar. Das ist keine Selbstverständlichkeit. Der Diebstahl ist ein Vergehen nach § 12 Absatz 2 StGB, und der Versuch eines Vergehens ist nach § 23 Absatz 1 StGB nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. § 242 Absatz 2 StGB enthält diese Bestimmung. Nach § 23 Absatz 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Wann der Versuch beginnt, richtet sich nach § 22 StGB. Maßgeblich ist die Vorstellung des Handelnden von der Tat, nicht allein das äußere Bild. Solange die Tat nur versucht ist, kommt ein Rücktritt in Betracht, der zur Straflosigkeit wegen des Versuchs führen kann. Deshalb gehört die Frage, ob die Wegnahme abgeschlossen war, in jeder Akte geprüft.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Regelbeispiele des § 243 StGB
§ 243 Absatz 1 Satz 1 StGB bestimmt, dass der Diebstahl in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Satz 2 zählt sieben Fälle auf, in denen ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt. Das ist ein wichtiger Unterschied zu einer Qualifikation, denn die Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern Strafzumessungsregeln mit einer widerlegbaren Regelwirkung. Umgekehrt wird ein besonders schwerer Fall nach verbreitetem Verständnis auch ohne eines der sieben Beispiele angenommen.
Daraus zieht der Bundesgerichtshof zwei Folgerungen. Die Regelwirkung kann auch durch mildernde Umstände ausgeräumt werden, die in der Person des Täters gründen und mit der Tatbegehung selbst nichts zu tun haben (Urteil vom 7. August 2001, Aktenzeichen 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, Randnummer 11). Und die Strafzumessungsregel gehört nicht in die Urteilsformel (Urteil vom 24. Februar 2026, Aktenzeichen 2 StR 5/25, HRRS 2026 Nummer 449, Randnummer 26).
Nummer 1 Einbrechen, Einsteigen, Eindringen, Verborgenhalten
Nach § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält. Vier Begehungsweisen und drei Raumkategorien stehen also nebeneinander.
Betroffen sind Lagerhallen, Werkstätten, Büros, Ladenlokale, Keller und Garagen, nicht aber die Wohnung. Für sie gilt die Qualifikation des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB mit eigenem Strafrahmen und Mindeststrafe. Die Abgrenzung entscheidet deshalb über eine erhebliche Strafrahmenverschiebung und ist bei gemischt genutzten Objekten regelmäßig streitig.
Der umschlossene Raum reicht weiter, als der Wortlaut erwarten lässt, denn ein umzäunter Lagerplatz genügt. Die Begehungsweisen sind dafür eng gefasst. Ein Eindringen setzt den Einsatz eines Werkzeugs voraus, ein Einbrechen die Beseitigung eines Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft, ein Einsteigen, dass das überwundene Hindernis Unbefugten den Zutritt nicht unerheblich erschwert. Das einfache Hochheben eines beweglichen Zaunes genügte für keine der drei Varianten (Urteil vom 16. November 1999, Aktenzeichen 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143, Randnummern 5 bis 8). Die Urteilsgründe müssen zudem angeben, auf welche Weise sich die Täter Zutritt verschafft haben (Beschluss vom 17. Oktober 2023, Aktenzeichen 6 StR 220/23, HRRS 2023 Nummer 1477, Randnummer 7).
Nummer 2 Besonders gesicherte Sachen
Nach Nummer 2 liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Gemeint sind Tresore, verschlossene Kassetten und vergleichbare Vorrichtungen. Entscheidend ist, dass das Behältnis nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens auch der Sicherung gegen Diebstahl dient und dass es verschlossen ist. Auf die Art der Überwindung kommt es nicht an. Nach dem amtlichen Leitsatz 1 einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs stiehlt der Täter eine besonders gesicherte Sache auch dann, wenn er als Unberechtigter den dafür vorgesehenen Schlüssel verwendet (Beschluss vom 5. August 2010, Aktenzeichen 2 StR 385/10, NJW 2010, 3175, Randnummern 4 und 5). Der Einwand, die Aufbewahrung habe kein ernsthaftes Hindernis dargestellt, trägt deshalb weniger weit als erwartet. Anzusetzen ist bei der Zweckbestimmung des Behältnisses und bei der Befugnis zur Verwendung des Schlüssels.
Nummer 3 Gewerbsmäßiger Diebstahl
Nach Nummer 3 genügt es, dass der Täter gewerbsmäßig stiehlt. Dieses Regelbeispiel ist in der Praxis das folgenreichste, weil es an keine äußeren Umstände der einzelnen Tat anknüpft, sondern an eine innere Haltung. Gewerbsmäßig handelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Die Wiederholungsabsicht muss gerade dasjenige Delikt betreffen, dessen Tatbestand durch die Gewerbsmäßigkeit qualifiziert wird.
Die Staatsanwaltschaft leitet diese Absicht regelmäßig allein aus der Zahl der Taten ab. Das trägt nicht, und das ist nicht nur unsere Auffassung. Der Bundesgerichtshof hat vier Diebstähle mit einer Beute von Bargeld und vier Mobiltelefonen nicht genügen lassen, weil die Taten weit auseinanderlagen und Feststellungen zum Bestreben nach einer wiederkehrenden Einnahmequelle fehlten (Beschluss vom 24. August 2016, Aktenzeichen 2 StR 6/16, HRRS 2016 Nummer 1176, Randnummern 3 und 5). Für die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Absatz 1 Nummer 1 StGB hat er ergänzt, dass es an der Gewerbsmäßigkeit fehlt, wenn ein in Aussicht gestellter materieller Vorteil nicht ersichtlich ist (Beschluss vom 7. Mai 2025, Aktenzeichen 2 StR 4/25, HRRS 2025 Nummer 750, Randnummer 12).
Nummer 4 Diebstahl aus Kirchen und Räumen der Religionsausübung
Nummer 4 erfasst den Diebstahl aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Raum, und zwar nur von Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder der religiösen Verehrung dienen. Beides muss zusammentreffen. Wer aus einer Kirche einen Gegenstand ohne diese Zweckbestimmung mitnimmt, erfüllt Nummer 4 nicht.
Nummer 5 Sachen von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte
Nummer 5 erfasst Sachen von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technische Entwicklung, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befinden oder öffentlich ausgestellt sind. Beides muss zusammentreffen, ein wertvoller Gegenstand aus Privatbesitz fällt nicht darunter.
Nummer 6 Ausnutzen einer Hilflosigkeit, eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr
Nummer 6 erfasst den Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person, eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr. Das Gesetz verlangt ein Ausnutzen, der Täter muss die Lage also erkannt und für die Tat genutzt haben.
Nummer 7 Waffen und Sprengstoff
Nummer 7 erfasst den Diebstahl erlaubnispflichtiger Handfeuerwaffen, von Maschinengewehren, Maschinenpistolen, voll- oder halbautomatischen Gewehren, Sprengstoff enthaltenden Kriegswaffen und von Sprengstoff. Diese Nummer nimmt eine Sonderstellung ein, denn sie ist als einzige von der Geringwertigkeitsklausel des § 243 Absatz 2 StGB nicht erfasst.
Die Geringwertigkeitsklausel des § 243 Absatz 2 StGB
Nach § 243 Absatz 2 StGB ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Diese Vorschrift wird unterschätzt, denn sie schwächt die Regelwirkung nicht nur ab, sondern schließt den besonders schweren Fall aus. Wer eine geringwertige Sache aus einem aufgebrochenen Kellerabteil mitnimmt, wird deshalb nicht nach dem erhöhten Strafrahmen bestraft.
Der Ausschluss gilt nur für die Nummern 1 bis 6. Beim Diebstahl von Waffen oder Sprengstoff nach Nummer 7 bleibt es bei der Regelwirkung, unabhängig vom Wert.
Was geringwertig ist, sagt das Gesetz nicht. Wir nennen hier bewusst keine feste Zahl, weil die in der Rechtsprechung vertretenen Grenzen auseinandergehen und sich verschieben. Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache und nicht der in der Anzeige genannte Verkaufspreis. Bei Taten im Grenzbereich lohnt sich deshalb aus unserer Sicht immer der Streit um den Wert.
Ein zweiter Punkt wird oft übersehen. Es kommt nicht nur auf die tatsächliche Beute an, sondern auch auf die Beuteerwartung. War der Vorsatz auf geringwertige Sachen gerichtet, ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat das für Einbrüche in fünf Gartenlauben angenommen, bei denen die Täter auf Alkohol hofften und in drei Lauben nichts fanden (Beschluss vom 9. Juli 2004, Aktenzeichen 2 StR 176/04, HRRS 2004 Nummer 737, Randnummern 3 und 4).
Der Strafantrag beim Diebstahl
Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB
Nach § 247 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt ist oder wenn der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt. Es genügt also entweder ein bestimmtes persönliches Verhältnis oder eine häusliche Gemeinschaft.
Der zweite Fall wird oft übersehen. Die häusliche Gemeinschaft setzt keine Verwandtschaft voraus, sie kann auch zwischen Mitbewohnern bestehen. Anders als bei § 248a StGB kann das Antragserfordernis hier nicht über ein besonderes öffentliches Interesse überspielt werden. Bei Anzeigen aus dem familiären Umfeld, nach einer Trennung oder aus einer Wohngemeinschaft heraus gehört deshalb an den Anfang jeder Prüfung die Frage, ob ein wirksamer Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde.
Geringwertige Sachen nach § 248a StGB
Nach § 248a StGB werden der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen in den Fällen der §§ 242 und 246 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Das ist der typische Ladendiebstahl.
Zu beachten ist die Reichweite. § 248a StGB nennt die Fälle der §§ 242 und 246 StGB, nicht den erhöhten Strafrahmen des § 243 StGB. Und der Ausnahmevorbehalt trägt nicht von selbst, denn die Behörde muss das besondere öffentliche Interesse bejahen, und das ist begründungsbedürftig. Der bloße Hinweis auf eine Vorbelastung ist aus unserer Sicht keine ausreichende Begründung, sondern der Beginn einer Prüfung.
Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB
§ 248b StGB ist keine Unterform des Diebstahls, sondern eine eigenständige Vorschrift mit deutlich niedrigerem Strafrahmen. Nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar. Nach Absatz 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Absatz 4 bestimmt den Begriff des Kraftfahrzeugs selbst, nämlich als Fahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, bei Landkraftfahrzeugen nur, soweit es nicht an Bahngleise gebunden ist. Daneben nennt die Vorschrift allein das Fahrrad.
Die Bedeutung der Vorschrift liegt in ihrem Verhältnis zu § 242 StGB. Wer ein Fahrzeug nur benutzen und zurückgeben will, hat keine Zueignungsabsicht, und genau diese Lücke schließt § 248b StGB. Das Antragserfordernis des Absatzes 3 kennt anders als § 248a StGB keinen Vorbehalt für ein besonderes öffentliches Interesse. Ob der Beschuldigte das Fahrzeug behalten oder nur nutzen wollte, ist eine Tatfrage.
Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB
In Verfahren mit mehreren Taten tritt neben die Strafe fast immer die Einziehung. Nach § 73 Absatz 1 StGB ordnet das Gericht sie an, wenn der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat. Ein Ermessen besteht nicht, nach dem Großen Senat für Strafsachen auch dann nicht, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird (Beschluss vom 20. Januar 2021, Aktenzeichen GSSt 2/20, BGHSt 65, 242, amtlicher Leitsatz). Die Prüfung von Härten ist dort nicht abgeschafft, sondern in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
Praktisch wichtiger ist die Höhe. Maßgebend ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, also der Verkehrswert. Der Bundesgerichtshof hat es als Rechtsfehler beanstandet, dass ein Landgericht für das Stehlgut vom Kaufpreis ausgegangen war und nur bei den Fahrzeugen den Zeitwert geschätzt hatte, und zugleich die fehlende gesamtschuldnerische Haftung gerügt (Beschluss vom 17. Oktober 2023, Aktenzeichen 6 StR 220/23, HRRS 2023 Nummer 1477, Randnummern 10 bis 12).
Bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB gilt etwas anderes. Sie hat anders als die Wertersatzeinziehung den Charakter einer Nebenstrafe und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn es um einen Gegenstand von beträchtlichem Wert geht, und das Urteil muss die notwendige Ermessensausübung erkennen lassen (Randnummern 15 und 16 derselben Entscheidung).
Ein eigener Ansatzpunkt liegt im Verfahren. Nach einem weiteren Beschluss des Großen Senats für Strafsachen ist ein Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 265 Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung auch dann erforderlich, wenn die Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind (Beschluss vom 22. Oktober 2020, Aktenzeichen GSSt 1/20, BGHSt 66, 20, amtlicher Leitsatz 1). Fehlt er, ist das ein Punkt für die Revision.
Abgrenzung zur Unterschlagung und zum Betrug
Die Unterschlagung nach § 246 StGB verlangt keine Wegnahme. Der Strafrahmen beträgt nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei anvertrauten Sachen nach Absatz 2 bis zu fünf Jahren. Der Unterschied zum Diebstahl liegt im Bruch fremden Gewahrsams. Wer den Nachweis erschüttern kann, dass die Zueignungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Wegnahme bestand, verschiebt den Vorwurf in die in der Regel mildere Vorschrift des § 246 StGB.
Der Betrug nach § 263 StGB unterscheidet sich grundlegend. Dort nimmt der Täter nichts weg, sondern der Getäuschte verfügt selbst über sein Vermögen, weil er sich irrt. § 263 Absatz 1 StGB verlangt eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch erregten oder unterhaltenen Irrtum und eine Beschädigung des Vermögens eines anderen. Wegnahme auf der einen Seite und irrtumsbedingte Verfügung auf der anderen schließen einander aus.
Im Einzelhandel wird diese Grenze oft unscharf. Wer Ware mit manipuliertem Preisschild an der Kasse vorlegt und zahlt, täuscht und verfügt. Wer sie an der Kasse vorbeiträgt, nimmt weg. § 263 Absatz 4 StGB erklärt die Geringwertigkeitsklausel des § 243 Absatz 2 StGB sowie die §§ 247 und 248a StGB für entsprechend anwendbar, so dass sich die Antragsfrage auch beim Betrug stellt.
Kommt Gewalt oder eine Drohung hinzu, verlässt der Sachverhalt den Bereich des Diebstahls. Dann stehen der Raub nach § 249 StGB oder der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB im Raum, und damit auch die Gewaltdelikte. Wer eine gestohlene Sache von einem anderen erwirbt, kommt in den Bereich der Hehlerei nach § 259 StGB.
Wie wir verteidigen
Am Anfang steht in jedem Verfahren die Akteneinsicht und die klare Ansage, dass bis dahin nichts gesagt wird. Das Schweigerecht des Beschuldigten ist in Diebstahlsverfahren kein taktischer Luxus, sondern die Voraussetzung dafür, dass überhaupt noch etwas zu verteidigen ist. Danach arbeiten wir die Akte an den folgenden Punkten ab.
- Wir prüfen die Eigentumslage. Wo ein Eigentumsvorbehalt, eine Sicherungsübereignung oder Miteigentum im Raum steht, ist die Sache möglicherweise nicht fremd.
- Wir prüfen den Gewahrsam. Wann er gebrochen und wann neuer Gewahrsam begründet wurde, entscheidet über Versuch und Vollendung und damit über die Möglichkeit eines Rücktritts.
- Wir prüfen die Zueignungsabsicht und vor allem ihren Zeitpunkt. Wer erst nach der Wegnahme den Entschluss fasst, die Sache zu behalten, hat keinen Diebstahl begangen.
- Wir greifen die Regelbeispiele des § 243 StGB einzeln an. Gerade die Gewerbsmäßigkeit nach Nummer 3 wird häufig allein aus der Zahl der Taten hergeleitet, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt.
- Wir prüfen die Geringwertigkeit nach § 243 Absatz 2 StGB und streiten notfalls um den Wert. In den Fällen der Nummern 1 bis 6 schließt sie den besonders schweren Fall aus.
- Wir prüfen den Strafantrag nach § 247 und § 248a StGB, seine Wirksamkeit und die Frist.
- Wir prüfen bei Jugendlichen und Heranwachsenden die Anwendung des Jugendstrafrechts und die dort eröffneten Möglichkeiten der Einstellung.
- Wir begleiten eine Hausdurchsuchung, widersprechen der Sicherstellung und dokumentieren den Ablauf, weil das später nicht nachgeholt werden kann.
- Wir prüfen bei einem Strafbefehl, ob Einspruch eingelegt und wie er begrenzt werden sollte.
- Wir prüfen die Einziehung gesondert, also Verkehrswert, gesamtschuldnerische Haftung, Ermessensausübung bei Tatmitteln und den Hinweis nach § 265 Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung.
Häufige Fragen
Das hängt vom Wert der Ware, von Vorbelastungen und davon ab, ob ein Strafantrag gestellt wurde. Bei geringwertigen Sachen wird die Tat nach § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Behörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
Wichtig ist, dass Sie im Markt nichts erklären und nichts unterschreiben. Wer sich einlässt, um die Sache abzukürzen, liefert das Beweismittel, das später gegen ihn verwendet wird.
Nach § 247 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt ist oder wenn der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Anders als bei § 248a StGB kann das Antragserfordernis hier nicht über ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt werden. Fehlt ein wirksamer und rechtzeitiger Strafantrag, fehlt eine Verfolgungsvoraussetzung. Das prüfen wir in solchen Sachen zuerst.
§ 242 StGB verlangt die Absicht, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Wer ein Fahrzeug nur benutzen und danach zurückgeben will, hat diese Absicht nicht. In Betracht kommt dann der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Auch diese Tat wird nach § 248b Absatz 3 StGB nur auf Antrag verfolgt. Ob Ihre Darstellung trägt, hängt vom weiteren Ablauf ab, etwa davon, wo und in welchem Zustand das Fahrzeug abgestellt wurde.
Ja, an zwei Stellen. Nach § 243 Absatz 2 StGB ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Und nach § 248a StGB werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt.
Eine feste Wertgrenze nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist der objektive Wert und nicht der in der Anzeige genannte Verkaufspreis. Es kommt außerdem nicht nur auf die tatsächliche Beute an, denn bei einem auf geringwertige Sachen gerichteten Vorsatz ist der besonders schwere Fall ebenfalls ausgeschlossen (Beschluss vom 9. Juli 2004, Aktenzeichen 2 StR 176/04, HRRS 2004 Nummer 737, Randnummer 3).
Gewerbsmäßig handelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Die Wiederholungsabsicht muss gerade das Delikt betreffen, das durch die Gewerbsmäßigkeit qualifiziert wird.
Die bloße Zahl der Taten genügt dafür nicht, und das ist nicht nur unsere Auffassung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die mehrfache Begehung allein nicht ausreicht, insbesondere nicht bei weit auseinanderliegenden Taten und geringer Beute (Beschluss vom 24. August 2016, Aktenzeichen 2 StR 6/16, HRRS 2016 Nummer 1176, Randnummer 5).
§ 242 StGB verlangt, dass die erstrebte Zueignung rechtswidrig ist. Sie ist es nicht, wenn ein fälliger und einredefreier Anspruch auf genau diese Sache besteht.
Die Einschränkung ist wichtig. Der Anspruch muss sich auf den konkreten Gegenstand richten. Ein Anspruch auf Geld berechtigt nicht dazu, sich einen gleichwertigen Gegenstand zu nehmen. Wer sich irrtümlich für berechtigt hält, befindet sich in einem Irrtum, der den Vorsatz betrifft.
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