Eine Qualifikation ist ein Tatbestand, der einen Grundtatbestand um weitere Merkmale ergänzt und für die Tat einen schärferen Strafrahmen vorsieht. Wer die Merkmale der Qualifikation erfüllt, wird nicht aus dem Grundtatbestand bestraft, sondern aus dem qualifizierten Tatbestand. Davon zu unterscheiden sind der minder schwere Fall und der besonders schwere Fall, die keinen eigenen Tatbestand bilden, sondern allein den Strafrahmen verschieben.
Das Strafgesetzbuch verwendet das Wort Qualifikation nicht. Es ist eine Bezeichnung der Rechtswissenschaft für eine Gesetzestechnik, die sich an vielen Stellen findet. § 244 StGB knüpft an den Diebstahl weitere Merkmale, etwa das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, den Bandenzusammenschluss und den Einbruch in eine Wohnung. § 250 StGB tut dasselbe für den Raub des § 249 StGB, § 224 StGB für die Körperverletzung.
§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
[…] (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Die Qualifikation kann die Einordnung der Tat verändern. Nach § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen die Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. § 244 Abs. 1 StGB droht ein Mindestmaß von sechs Monaten an und bleibt damit ein Vergehen, während § 244 Abs. 4 StGB mit einem Mindestmaß von einem Jahr ein Verbrechen ist. § 12 Abs. 3 StGB bestimmt dagegen ausdrücklich, dass Schärfungen für besonders schwere Fälle für diese Einteilung außer Betracht bleiben.
Für die Verteidigung ist das Qualifikationsmerkmal häufig der wirksamste Ansatz, denn es entscheidet über den Strafrahmen und wirkt sich auf Haftfrage und gerichtliche Zuständigkeit aus. Der Vorsatz muss das Merkmal erfassen. Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, genügt nach § 18 StGB hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit.
Wie weit die einzelnen Merkmale reichen, ist im Einzelnen streitig und von der Rechtsprechung geprägt. Das betrifft vor allem das andere gefährliche Werkzeug in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB und die dauerhaft genutzte Privatwohnung in § 244 Abs. 4 StGB. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass sich Arbeit an diesen Merkmalen fast immer lohnt, weil der Unterschied im Ergebnis größer ist als jede Strafzumessungserwägung.