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Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Wer leichtfertig handelt, missachtet die erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maß und lässt dasjenige unbeachtet, was sich jedem aufdrängen müsste. Das Gesetz verwendet den Begriff, erklärt ihn aber nicht. Die gebräuchliche Umschreibung ist von der Rechtsprechung geprägt und in den Einzelheiten streitig.

Verlangt wird Leichtfertigkeit vor allem dort, wo das Gesetz eine schwere Folge oder die Herkunft eines Gegenstandes betrifft. § 251 StGB knüpft an den Raub die lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. § 261 Abs. 6 StGB erfasst den, der leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat handelt.

§ 251 StGB Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Einzuordnen ist der Begriff über § 18 StGB. Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nach dieser Vorschrift nur, wenn ihm hinsichtlich der Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 251 StGB verlangt mehr als dieses Mindestmaß, nämlich Leichtfertigkeit, und engt die Haftung für die Todesfolge damit ein.

Für die Verteidigung ist das Merkmal in beiden Vorschriften von großem Gewicht, allerdings in verschiedener Richtung. Bei § 251 StGB entscheidet es über einen Strafrahmen, der weit über dem des § 249 StGB und des § 250 StGB liegt. Bei § 261 Abs. 6 StGB entscheidet es über die Strafbarkeit überhaupt, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Für Strafverteidiger gilt eine ausdrückliche Einschränkung. Nach § 261 Abs. 6 Satz 2 StGB gilt die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt. Nach § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB handelt er bei der Annahme eines Honorars nur dann vorsätzlich, wenn er zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von der Herkunft hatte.