Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 253 StGB droht für die Erpressung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Wird dieselbe Tat mit Gewalt gegen eine Person oder mit der Drohung begangen, Leib oder Leben seien gegenwärtig in Gefahr, so ist der Täter nach § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen. Damit gilt der Strafrahmen des Raubes, und das bedeutet Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Aus einer Geldforderung mit einem groben Wort wird so sehr schnell ein Verbrechensvorwurf.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Auf eigene Faust mit dem Anzeigenden oder mit Zeugen sprechen und die Sache aus der Welt schaffen wollen. Solche Gespräche werden aufgezeichnet, weitererzählt oder später anders dargestellt. Sie führen erfahrungsgemäß zu einem Haftbefehl und zu einem zweiten Vorwurf. Schreiben Sie auch keine Nachrichten mehr an den Anzeigenden.
- Was wir zuerst tun
- Wir klären zuerst, ob überhaupt eine Forderung im Raum stand, auf die ein Anspruch bestanden haben könnte, und mit welchem Mittel sie durchgesetzt wurde. An diesen beiden Punkten entscheidet sich, ob § 253 StGB, § 255 StGB oder gar keine Strafbarkeit in Betracht kommt.
Der Vorwurf der Erpressung trifft nach unserer Erfahrung selten Berufskriminelle. Er trifft Menschen, die Geld zurückhaben wollten, die sich betrogen fühlten, die eine alte Rechnung offen hatten oder die in einem Streit den falschen Satz gesagt haben. Genau deshalb ist die Vorschrift für die Verteidigung so heikel, denn die Grenze zwischen einer kräftigen Mahnung und einer Straftat verläuft nicht dort, wo die meisten Mandanten sie vermuten.
Erpressung und räuberische Erpressung gehören zu den Vermögensdelikten. Sie stehen im Gesetz im Abschnitt über Raub und Erpressung, also hinter dem Raub, und übernehmen von ihm und von der Nötigung jeweils etwas. Von der Nötigung übernimmt § 253 StGB den Aufbau und die Verwerflichkeitsklausel, vom Raub übernimmt § 255 StGB den Strafrahmen.
Diese Seite erklärt, was der Tatbestand des § 253 StGB verlangt, wie die Verwerflichkeitsprüfung nach Absatz 2 funktioniert, wann der Versuch strafbar ist, wann ein besonders schwerer Fall nach Absatz 4 angenommen wird und wo die räuberische Erpressung beginnt. Danach geht es um die Abgrenzung zum Raub und um die Notwehr gegen eine Erpressung.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Erpressungssachen vor den Gerichten in Aachen und bundesweit.
Der Tatbestand des § 253 StGB
Nach § 253 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Der Satz enthält vier Bausteine, und jeder einzelne davon kann eine Verteidigung tragen. Es braucht ein Nötigungsmittel, es braucht ein abgenötigtes Verhalten, es braucht einen Vermögensnachteil, und es braucht die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Fehlt einer dieser Bausteine, scheidet die Erpressung aus, auch wenn das Verhalten unschön war.
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Das Nötigungsmittel ist in § 253 Absatz 1 StGB wörtlich so beschrieben wie in § 240 Absatz 1 StGB. Es geht also um Gewalt oder um die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Ein empfindliches Übel ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf Gewalt beschränkt. Angedroht werden kann auch eine Strafanzeige, die Mitteilung an den Arbeitgeber, die Veröffentlichung von Bildern oder der Abbruch einer Geschäftsbeziehung.
Gerade hier liegt das praktische Problem. Wer mit einer Strafanzeige droht, droht mit etwas, das er tun dürfte. Wer mit einer Kündigung droht, ebenso. Das Gesetz löst diesen Widerspruch nicht im Tatbestand, sondern erst in der Verwerflichkeitsklausel des Absatzes 2, und deshalb ist diese Klausel in Erpressungsverfahren der wichtigste Prüfungspunkt überhaupt.
Zu klären ist außerdem, wem gegenüber gedroht wurde und wer das Übel abwenden konnte. Eine Ankündigung, die niemand ernst nehmen konnte, ist keine Drohung. Eine im Streit ausgestoßene Verwünschung ist es ebenfalls nicht. Diese Abgrenzung überschneidet sich mit der Bedrohung nach § 241 StGB, die andere Voraussetzungen hat und einen deutlich niedrigeren Strafrahmen.
Das abgenötigte Verhalten und der Vermögensnachteil
Der Genötigte muss zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gebracht worden sein, und gerade dadurch muss dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen ein Nachteil entstanden sein. Das Gesetz verlangt also eine Kette. Nötigungsmittel, abgenötigtes Verhalten, Vermögensnachteil. Reißt die Kette an einer Stelle, ist der Tatbestand nicht vollendet.
Für die Verteidigung ist das wichtiger, als es klingt. Wenn der Zeuge gezahlt hat, weil er ohnehin zahlen wollte, weil ein Dritter ihn dazu bewegt hat oder weil er die Ankündigung gar nicht ernst nahm, fehlt der Zusammenhang zwischen Drohung und Zahlung. Übrig bleibt dann allenfalls der Versuch nach § 253 Absatz 3 StGB.
Der Vermögensnachteil ist ein wirtschaftlicher Begriff. Wer eine Forderung eintreibt, die tatsächlich besteht, nimmt dem Schuldner nichts, was diesem wirtschaftlich zustand. Deshalb hängt in vielen Verfahren alles daran, ob die Forderung bestand. Das ist häufig eine zivilrechtliche Frage, die im Strafverfahren mitentschieden werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben, weil tragfähige Feststellungen zum Vermögensnachteil fehlten (Beschluss vom 9. April 2025, Aktenzeichen 2 BvR 1974/22, HRRS 2025 Nr. 732). Vorgeworfen war die erzwungene Abtretung einer Beteiligung an einem Tattoostudio.
Die Auslegung des Nachteilsmerkmals dürfe, so die Kammer, dieses Merkmal nicht mit dem abgenötigten Verhalten verschleifen, es also nicht in diesem aufgehen lassen. Deshalb seien eigenständige Feststellungen zum Nachteil geboten. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen abgesehen müssten die Strafgerichte ihn der Höhe nach beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise darlegen. Erwerbs- und Gewinnaussichten sind danach nur ausnahmsweise Vermögensbestandteil.
Die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern
§ 253 Absatz 1 StGB verlangt die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Das Wort zu Unrecht steht nicht zufällig im Gesetz. Wer einen Anspruch auf das Geld hat, will sich nicht zu Unrecht bereichern, mag sein Vorgehen auch verfehlt gewesen sein. Dann bleibt der Vorwurf der Nötigung nach § 240 StGB, und der wiegt erheblich leichter.
Eine Strafbarkeit nach § 253 StGB setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, ein entsprechender Anspruch bestehe (Urteil vom 21. Dezember 2016, Aktenzeichen 1 StR 253/16, HRRS 2017 Nr. 361).
Auf dieser Unterscheidung beruht ein großer Teil unserer Arbeit in solchen Verfahren. Wir prüfen, ob unser Mandant von einem Anspruch ausging und worauf er diese Vorstellung stützte. Selbst wenn ein Anspruch objektiv nicht bestand, kommt es für den Vorsatz darauf an, wovon der Beschuldigte ausging. Diese Frage lässt sich nur mit Unterlagen beantworten, und die muss man sammeln, bevor über Aussagen gesprochen wird.
Die Verwerflichkeitsklausel des § 253 Absatz 2 StGB
Nach § 253 Absatz 2 StGB ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Derselbe Satz steht wortgleich in § 240 Absatz 2 StGB. Die beiden Vorschriften sind an dieser Stelle also deckungsgleich, und das ist kein Zufall, denn die Erpressung ist im Kern eine Nötigung mit Vermögensbezug.
Geprüft wird nicht das Mittel für sich und nicht der Zweck für sich, sondern die Verknüpfung von beidem. Die Frage lautet also, ob es verwerflich war, gerade dieses Mittel für gerade diesen Zweck einzusetzen. Wer mit einer Strafanzeige droht, um eine Zahlung zu erzwingen, die mit der angezeigten Tat nichts zu tun hat, wird anders beurteilt als jemand, der wegen desselben Vorfalls Schadensersatz fordert und ankündigt, sonst Anzeige zu erstatten.
Nach unserer Einschätzung wird diese Prüfung in Ermittlungsverfahren häufig verkürzt. Steht eine Drohung fest und ist Geld geflossen, wird die Verwerflichkeit gleichsam mitgedacht. Das ist der Punkt, an dem eine Verteidigungsschrift ansetzen kann, denn die Klausel verlangt eine Abwägung im Einzelfall und keine Vermutung.
Dieselbe Entscheidung gibt den Maßstab vor. Verwerflich ist das Verhalten, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar, also sozial unerträglich ist. Die Androhung des Gläubigers, zur Durchsetzung einer ihm tatsächlich oder jedenfalls nach seiner Meinung zustehenden Forderung eine zulässige gesetzliche Maßnahme wie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu wollen, ist danach grundsätzlich sozialadäquat. Allein ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben begründet den Vorwurf zivilrechtswidrigen, nicht aber zugleich verwerflichen Verhaltens. Die Rechtsordnung duldet kein privates Faustrecht. Ob das Anbringen von Parkkrallen, um das es in dem Fall ging, verwerflich war, hat der Senat offengelassen, aber klargestellt, dass eine Erpressung begehen kann, wer bewusst die Begleichung unberechtigter Forderungen auf diese Weise erzwingt.
Versuch und besonders schwere Fälle
Nach § 253 Absatz 3 StGB ist der Versuch strafbar. Das hat zur Folge, dass schon die erfolglose Forderung strafbar sein kann. Es kommt also nicht darauf an, ob am Ende gezahlt wurde. Wohl aber wirkt sich der ausgebliebene Erfolg auf die Strafzumessung aus.
§ 253 Absatz 4 StGB regelt die besonders schweren Fälle. Die Strafe ist dann Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt nach Satz 2 in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Diese beiden Regelbeispiele verändern die Verteidigung grundlegend. Aus einem Vergehen mit Geldstrafenoption wird ein Vorwurf, bei dem eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Raum steht, und damit rückt die Untersuchungshaft in greifbare Nähe. Ob mehrere Taten wirklich eine Bande tragen und ob eine fortlaufende Einnahmequelle gewollt war, sind deshalb keine Randfragen.
Was eine Bande ist, hat der Große Senat für Strafsachen entschieden. Nach dem ersten Leitsatz setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (Beschluss vom 22. März 2001, Aktenzeichen GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Zwei Beteiligte sind damit keine Bande, und die Verbindung muss gerade auf die fortgesetzte Begehung einer Erpressung gerichtet sein, wie § 253 Absatz 4 Satz 2 StGB es verlangt.
Zu beachten ist, dass Absatz 4 mit dem Wort in der Regel arbeitet. Auch wenn ein Regelbeispiel äußerlich erfüllt ist, bleibt Raum für die Feststellung, dass der Fall insgesamt nicht besonders schwer wiegt. Dieser Weg wird aus unserer Sicht zu selten beschritten.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie räuberische Erpressung nach § 255 StGB
§ 255 StGB lautet, dass der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen ist, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Die Vorschrift hat also keinen eigenen Strafrahmen. Sie verweist auf den Raub.
Das bedeutet den Strafrahmen des § 249 StGB, also Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Kommen die Merkmale des § 250 StGB hinzu, also etwa das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder die Begehung als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds, so gilt eine Mindeststrafe von drei Jahren, in den Fällen des § 250 Absatz 2 StGB von fünf Jahren. Für minder schwere Fälle der Absätze 1 und 2 sieht § 250 Absatz 3 StGB einen Rahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Der Abstand zwischen § 253 StGB und § 255 StGB ist also gewaltig, und er hängt an zwei Merkmalen. Das erste ist Gewalt gegen eine Person, nicht gegen Sachen. Das zweite ist die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Eine Drohung mit künftigen Schwierigkeiten reicht dafür nicht. Sie muss sich auf eine Gefahr beziehen, die jetzt besteht.
In der Verteidigung geht es deshalb sehr genau um Wortlaut, Tonfall und Begleitumstände der Äußerung sowie um die Frage, ob eine Berührung schon Gewalt gegen eine Person war. Hier entscheidet sich, ob über eine Geldstrafe oder über eine mehrjährige Freiheitsstrafe gesprochen wird. Zur Abgrenzung zum Raub und zum Diebstahl gilt das Weitere im folgenden Abschnitt.
Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung
Ob eine Tat als Raub nach § 249 StGB oder als räuberische Erpressung nach den §§ 253, 255 StGB einzuordnen ist, ist der praktisch wichtigste Streitpunkt dieses Bereichs. Der Strafrahmen ist derselbe, weil § 255 StGB auf den Raub verweist. Der Bundesgerichtshof hat gleichwohl entschieden, dass der Raub das speziellere Delikt gegenüber der allgemeineren räuberischen Erpressung ist und dass beide Tatbestände grundsätzlich den gleichen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen (Beschluss vom 12. November 2024, Aktenzeichen 3 StR 301/24, HRRS 2025 Nr. 41).
Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild der Tat. Duldet der Betroffene unter dem Eindruck der Bedrohung, dass ihm etwas weggenommen wird, so ist er Raubopfer. Gibt er selbst etwas heraus, kommt die räuberische Erpressung in Betracht. Dort hatte der Angeklagte sein Opfer an einen Geldautomaten gezwungen, es Karte und Geheimzahl eingeben lassen und die Scheine selbst eingesteckt. Der Senat hat darin einen Raub gesehen, weil der Angeklagte den Gewahrsam der Bank und zugleich den des Geschädigten brach und das äußere Erscheinungsbild eindeutig war. Dieselbe Entscheidung hält fest, dass derjenige, der die Herausgabe eines Pfandgegenstands für eine nicht bestehende Forderung erzwingt, sich einen stoffgleichen Vermögensvorteil verschafft und den Tatbestand vollendet.
Die zweite Linie betrifft den Nachteilszeitpunkt. Wird jemand mit Gewalt gezwungen, ein Geldversteck zu verraten, damit die Täter das Geld anschließend selbst holen können, so bewirkt die erzwungene Preisgabe für sich genommen noch keinen Vermögensnachteil. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Tat deshalb als versuchten schweren Raub eingeordnet, weil die Gewalt allein die spätere Wegnahme ermöglichen sollte und der erforderliche örtliche und zeitliche Zusammenhang bestand (Beschluss vom 13. Oktober 2005, Aktenzeichen 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Dasselbe gilt für die erzwungene Bekanntgabe der Zahlenkombination eines Tresorschlosses.
Notwehr gegen eine Erpressung
Wer erpresst wird, ist Opfer einer Straftat. Wehrt er sich, kann er selbst zum Beschuldigten werden. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Lage in einer Entscheidung befasst, die für die Praxis bis heute den Maßstab setzt (Urteil vom 12. Februar 2003, Aktenzeichen 1 StR 403/02, BGHSt 48, 207).
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der später Getötete dem Angeklagten zuvor in Teilbeträgen Geld abgepresst und ihm gedroht hatte, ihn wegen illegaler Geschäfte anzuzeigen und von Freunden zusammenschlagen zu lassen. Am Tatabend forderte er in der Wohnung des Angeklagten einen weiteren Betrag, drohte mit der Zerstörung der Einrichtung und begann, gegen die Sammlung des Angeklagten zu treten. Der Angeklagte holte daraufhin das Geld, überließ es dem Begleiter des Erpressers und tötete den Erpresser sodann mit einem Messer.
Das Landgericht hatte wegen Heimtückemordes verurteilt und eine Notwehrlage verneint, weil der Angriff mit dem Nachgeben des Angeklagten abgeschlossen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Angriff dauert an, solange die Beute nicht gesichert ist
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der erpresserische Angriff auf das Vermögen noch gegenwärtig im Sinne des § 32 Absatz 2 StGB war. Er war zwar vollendet, aber noch nicht beendet, denn die Beute war noch nicht gesichert. Notwehr sei nicht darauf beschränkt, die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale des Tatbestandes abzuwenden, sondern zum Schutz gegen den Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut zugelassen. Der Angriff könne trotz Vollendung des Delikts fortdauern, solange die Gefahr noch abgewendet werden könne und nicht endgültig in den Verlust umgeschlagen sei.
Für die Notwehr heißt das, dass der Zeitpunkt der Übergabe nicht automatisch das Ende der Notwehrlage markiert.
Der Erpresser ist regelmäßig nicht arglos
Nach dem ersten Leitsatz der Entscheidung ist der Erpresser in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpressten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er im Angesicht des Erpressten im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden. Das sich wehrende Erpressungsopfer handelt in einem solchen Fall nach der Entscheidung in aller Regel nicht heimtückisch.
Der Senat hat allerdings ausdrücklich offengelassen, ob unter besonderen Umständen Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen ausnahmsweise doch eine Arglosigkeit des Erpressers festgestellt werden kann. Wer diese Entscheidung als allgemeine Freistellung liest, liest sie falsch.
Die Grenzen, die die Entscheidung selbst zieht
Der Bundesgerichtshof hat in derselben Entscheidung klargestellt, dass eine Tötung des Erpressers sehr wohl heimtückisch sein kann und dann auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist, wenn die Drohung nur als sogenannte Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten fortwirkt und das Opfer die Situation selbst sucht und vorbereitet. Eine solche Verteidigung wäre jedenfalls nicht geboten, und dem Opfer wäre regelmäßig die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zuzumuten. Der Senat verweist dafür auf § 154c StPO.
Zur sogenannten Schweigegelderpressung, bei der mit der Enthüllung kompromittierender Tatsachen oder mit einer Anzeige wegen einer eigenen Straftat des Opfers gedroht wird, hat der Senat die Frage einer Einschränkung des Notwehrrechts ausdrücklich dahinstehen lassen. Der entschiedene Fall war dadurch geprägt, dass die Erpressung nicht ausschließlich auf der Androhung einer Anzeige beruhte, sondern eine gemischte Drohkulisse aufgebaut worden war. Für den reinen Fall der Schweigegelderpressung ist damit gerade nichts entschieden.
Eine spätere Entscheidung behandelt eine solche Lage, allerdings nicht über eine Einschränkung des Notwehrrechts, sondern über die Erforderlichkeit der Verteidigung (Beschluss vom 18. November 2021, Aktenzeichen 1 StR 397/21, NStZ 2022, 288, HRRS 2022 Nr. 149). Dort hatte der Angeklagte seinen Lieferanten erschossen, der über Monate immer höhere grundlose Zahlungen mit Schlägen und Drohungen eingefordert hatte. Der Angeklagte war danach einem andauernden und damit gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seine freie Willensentschließung und sein Vermögen ausgesetzt, weil die Drohungen ununterbrochen fortwirkten und sich intensivierten.
Die Tötung sei zur Abwehr dieses Angriffs aber nicht erforderlich gewesen, weil es möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ändere daran nichts, weil der Angeklagte das erpresserische Verhalten hätte anzeigen können, ohne seine eigene Beteiligung preiszugeben, und weil § 154c Absatz 2 StPO den Interessenkonflikt angemessen auflöst. Zur Heimtücke hat der Senat ergänzt, es könne dahinstehen, ob der Erpresser seine Arglosigkeit schon verloren habe, denn einer für ihn tödlichen Gegenwehr wohne vielfach nicht das Tückische inne. Der Schuldspruch wurde auf Totschlag geändert.
Festgehalten hat der Senat schließlich, dass auch demjenigen, der früher eine strafbare Handlung begangen hat, grundsätzlich ein uneingeschränktes Notwehrrecht zusteht, wenn er in anderem Zusammenhang selbst Opfer einer Straftat wird. Der Erpresser erhält nicht deshalb einen größeren Freiraum für seinen Rechtsbruch, weil er an eine Straftat seines Opfers anknüpft. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt.
Zugleich hat der Senat betont, dass der Verteidigende unter mehreren wirksamen Mitteln grundsätzlich das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen hat, wenn er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat. Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Mittel fehlschlägt, muss der Angegriffene dagegen nicht eingehen, und auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen.
Die Entscheidung hat das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Sie hat die Rechtfertigung des Angeklagten also nicht abschließend festgestellt, sondern dem neuen Tatrichter eine Reihe von Prüfungen aufgegeben, unter anderem zum Verteidigungswillen und zur Frage einer Absichtsprovokation.
Wie wir verteidigen
Erpressungsverfahren werden fast immer über Aussagen geführt, und sie werden fast immer über Nachrichtenverläufe entschieden. Deshalb steht am Anfang die Akte und nicht das Gespräch mit den Ermittlern.
- Wir beantragen Akteneinsicht und raten bis dahin zum Schweigen. Eine Einlassung, die vor Kenntnis der Chatverläufe abgegeben wird, lässt sich später kaum noch korrigieren.
- Wir klären, ob eine Forderung bestand oder ob unser Mandant von einer Forderung ausging. Daran hängt die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, und damit die Abgrenzung zur bloßen Nötigung.
- Wir prüfen die Verwerflichkeit nach § 253 Absatz 2 StGB im Einzelfall, also den Zusammenhang zwischen dem eingesetzten Mittel und dem verfolgten Zweck.
- Wir prüfen bei jedem Vorwurf nach § 255 StGB, ob wirklich Gewalt gegen eine Person vorlag und ob die Drohung sich auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bezog. Hier liegt der Sprung in den Verbrechensbereich.
- Wir greifen Regelbeispiele nach § 253 Absatz 4 StGB an, insbesondere die Annahme einer Bande und der Gewerbsmäßigkeit, und arbeiten darauf hin, dass die Regelwirkung im Einzelfall entkräftet wird.
- Wir prüfen bei Mandanten, die sich gegen eine Erpressung gewehrt haben, die Notwehrlage und ihre Grenzen und sichern dafür so früh wie möglich Beweismittel.
- Wir begleiten Haftprüfungen und Haftbeschwerden, weil bei Vorwürfen nach § 255 StGB der Haftbefehl häufig noch vor der ersten Vernehmung ergeht.
In Verfahren, in denen sich der Vorwurf gegen einen vermeintlich Erpressten richtet, prüfen wir zusätzlich, ob die Anzeige selbst einen Straftatbestand erfüllt. Zur falschen Verdächtigung und zur Falschaussage haben wir eine eigene Seite.
Häufige Fragen
§ 253 Absatz 1 StGB verlangt die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Wer einen Anspruch auf das Geld hat, will sich nicht zu Unrecht bereichern. In dieser Lage kommt eine Erpressung nach unserer Einschätzung regelmäßig nicht in Betracht.
Straflos ist das deshalb nicht unbedingt. Übrig bleiben kann die Nötigung nach § 240 StGB, wenn Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel eingesetzt wurde und dies zu dem angestrebten Zweck verwerflich war. Der Strafrahmen ist dort Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und damit deutlich niedriger.
Das Gesetz beantwortet diese Frage nicht im Tatbestand, sondern in der Verwerflichkeitsklausel des § 253 Absatz 2 StGB. Danach ist die Tat rechtswidrig, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Entscheidend ist also die Verknüpfung von Mittel und Zweck. Je enger der angedrohte Vorwurf mit dem verfolgten Anspruch zusammenhängt, desto eher lässt sich vertreten, dass die Ankündigung noch die Durchsetzung eines eigenen Interesses war. Das ist eine Abwägung im Einzelfall, und pauschale Antworten führen hier in die Irre.
§ 253 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. § 255 StGB bestimmt, dass der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen ist, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird.
Damit gilt der Strafrahmen des § 249 StGB, also Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre. Kommen Merkmale des § 250 StGB hinzu, steigt die Mindeststrafe auf drei oder fünf Jahre. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften ist deshalb für das Ergebnis eines Verfahrens meist wichtiger als alles andere.
Nein. Nach § 253 Absatz 3 StGB ist der Versuch strafbar. Es kommt für die Strafbarkeit also nicht darauf an, ob am Ende Geld geflossen ist.
Für die Strafzumessung ist der ausgebliebene Erfolg allerdings von Bedeutung, und in vielen Fällen ist der Versuch der Punkt, an dem sich eine Einstellung oder eine deutlich mildere Strafe erreichen lässt.
Nach § 253 Absatz 4 Satz 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat. Die Strafe ist dann Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Dieser Vorwurf wird nach unserer Erfahrung schnell erhoben, wenn mehrere Personen beteiligt waren. Ob wirklich eine auf Dauer angelegte Verbindung bestand oder ob sich mehrere Menschen nur einmal gemeinsam verhalten haben, ist eine Tatsachenfrage, die sorgfältig geprüft werden muss. Da Absatz 4 mit dem Wort in der Regel arbeitet, bleibt zudem Raum dafür, die Regelwirkung im Einzelfall zu entkräften.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der erpresserische Angriff auf das Vermögen noch gegenwärtig ist, solange er zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist, weil die Beute noch nicht gesichert wurde. Der Zeitpunkt der Übergabe beendet die Notwehrlage also nicht automatisch.
Dieselbe Entscheidung zieht aber deutliche Grenzen. Wirkt die Drohung nur als Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten fort und sucht und bereitet das Opfer die Situation selbst vor, so kann die Tötung des Erpressers heimtückisch und nicht durch Notwehr gerechtfertigt sein, weil die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zumutbar wäre. Ob im Einzelfall Notwehr vorliegt, entscheidet sich deshalb an den Umständen des konkreten Ablaufs.
Diese Konstellation wird als Schweigegelderpressung bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung aus dem Jahr 2003 offengelassen, ob das Notwehrrecht in solchen Fällen eingeschränkt ist. Einen vergleichbaren Fall hat er später nicht über das Notwehrrecht, sondern über die Erforderlichkeit gelöst und darauf abgestellt, dass eine Anzeige möglich und zumutbar war.
Aus unserer Sicht führt der sichere Weg über die Strafanzeige und die anwaltliche Begleitung, nicht über eine eigene Reaktion gegenüber dem Erpresser. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf § 154c StPO. Wir besprechen mit Ihnen vertraulich, was sich aus der eigenen Vergangenheit ergeben kann, bevor irgendein Schritt nach außen unternommen wird.
Bei Vorwürfen nach § 253 StGB ohne Erschwerungsgründe ist das eher die Ausnahme. Bei Vorwürfen nach § 255 StGB und bei angenommener bandenmäßiger Begehung sieht es anders aus, weil dort eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und mehr im Raum steht.
Wir prüfen in diesen Fällen sofort den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund und arbeiten parallel an einer Haftverschonung. Näheres finden Sie auf unserer Seite zur Untersuchungshaft.
Ihr Ansprechpartner
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.