Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr – § 299 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 299 StGB stellt die Bestechlichkeit und die Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe, also Schmiergeld zwischen Privaten. Erfasst sind Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens auf der einen und die Zuwendenden auf der anderen Seite. Die Strafdrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 300 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Gesundheitswesen gelten seit 2016 die eigenen Tatbestände der §§ 299a und 299b StGB.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Unterlagen zu Beraterverträgen, Provisionen oder Sponsoring vernichten oder nachträglich umschreiben. Das schafft aus einem Vorwurf zwei. Ebenso wenig sollten Sie sich gegenüber Mitarbeitern des eigenen Unternehmens oder gegenüber internen Ermittlern äußern, bevor die Akte gelesen ist.
Was wir zuerst tun
Klären, ob überhaupt eine Unrechtsvereinbarung feststellbar ist und auf welche Fassung des § 299 StGB es ankommt. Vor dem 26. November 2015 war die reine Pflichtverletzung ohne Wettbewerbsbezug nicht nach § 299 StGB strafbar. Nach unserer Einschätzung lohnt diese Prüfung bei jedem Altvorwurf.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Der Vorwurf beginnt selten mit einer Anzeige. Meist steht am Anfang eine Betriebsprüfung, eine interne Revision, ein Hinweisgebersystem oder ein ausgeschiedener Mitarbeiter. Dann steht plötzlich ein Beraterhonorar, eine Einladung oder eine Provision im Raum, die jahrelang niemanden gestört hat.

Diese Seite erklärt, was § 299 StGB verlangt, welche Fassung wann gilt, wie sich der Vorteil und die Unrechtsvereinbarung feststellen lassen und wo die Verteidigung ansetzt. Die Korruption im geschäftlichen Verkehr ist ein Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Korruptionsverfahren in Aachen und bundesweit und beraten Unternehmen auch dann, wenn der Vorwurf noch im Raum steht und niemand ihn ausgesprochen hat.

Die zwei Modelle des § 299 StGB

§ 299 StGB kennt heute zwei nebeneinander stehende Begehungsformen. Die erste knüpft an den Wettbewerb an, die zweite an die Pflichten gegenüber dem eigenen Unternehmen. Beide gibt es jeweils spiegelbildlich für den Nehmer in Absatz 1 und für den Geber in Absatz 2.

Das Wettbewerbsmodell nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1

Nach § 299 Absatz 1 Nummer 1 StGB macht sich strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Absatz 2 Nummer 1 erfasst spiegelbildlich den, der einen solchen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass ihn oder einen anderen der Angestellte oder Beauftragte im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Der Zuwendende kann also selbst der Bevorzugte sein, und das ist in der Praxis der Regelfall.

Der Bundesgerichtshof versteht die Bevorzugung als sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern. Es muss also eine Wettbewerbslage bestehen und ein Konkurrent benachteiligt werden. Das Merkmal ist dabei subjektiviert, ein konkret geschädigter Mitbewerber muss nicht benannt werden (Urteil vom 22. Januar 2020, Aktenzeichen 5 StR 385/19, ergangen zu § 299 StGB in der früheren Fassung).

§ 299 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Er schützt den freien Wettbewerb und den Geschäftsherrn (Urteil vom 6. Juli 2022, Aktenzeichen 2 StR 50/21). Ein Schaden muss deshalb nicht eintreten.

Das Geschäftsherrenmodell nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2

§ 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB erfassen Vorteile, die ohne Einwilligung des Unternehmens als Gegenleistung dafür gefordert oder gewährt werden, dass der Angestellte oder Beauftragte beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze. Ein Wettbewerb ist hier nicht erforderlich.

Diese Alternative ist jung. Sie wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 mit Wirkung vom 26. November 2015 eingefügt. Das hat für die Verteidigung erhebliche Bedeutung. Nach der früheren Fassung waren Fälle der mit Schmiergeldzahlungen erkauften Pflichtverletzung außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasst (Beschluss vom 15. März 2022, Aktenzeichen 4 StR 202/21). Wer wegen eines Sachverhalts aus der Zeit davor verfolgt wird, muss nach §§ 1 und 2 StGB an der damaligen Fassung gemessen werden.

Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung die Interessen des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten auch außerhalb eines Wettbewerbs schützen (Beschluss vom 26. Januar 2022, Aktenzeichen 1 StR 460/21).

Der Vorteil und die Unrechtsvereinbarung

Vorteil im Sinne des § 299 StGB ist jede Leistung, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert. Diese Definition verwendet der Bundesgerichtshof seit langem (Urteil vom 18. Juni 2003, Aktenzeichen 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, ergangen zur früheren Fassung). Schon der Abschluss eines Vertrages kann ein solcher Vorteil sein (Beschluss vom 29. April 2015, Aktenzeichen 1 StR 235/14).

Damit ist der Vorteilsbegriff weit. Die eigentliche Grenze zieht die Unrechtsvereinbarung. Vorteil und erwartete Bevorzugung oder Pflichtverletzung müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Nach unserer Einschätzung fehlt es gerade daran häufig, wenn eine Zuwendung branchenüblich ist, wenn sie eine erbrachte Leistung abgilt oder wenn sich ein Zusammenhang mit einer konkreten Beschaffungsentscheidung nicht herstellen lässt.

Nach unserer Einschätzung liegt hier der wichtigste Ansatz der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft schließt aus dem Zusammentreffen von Zahlung und Auftrag auf die Abrede. Der Bundesgerichtshof verlangt dagegen eine Gesamtwürdigung der Indizien, und diese Würdigung lässt sich angreifen.

Erfasst ist auch, was vor der eigentlichen Vergabe geschieht. Eine in einem betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahren mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung neuer Produkte erfolgt wegen des engen Zusammenhangs mit der Auftragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs (Urteil vom 16. Juli 2004, Aktenzeichen 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, ergangen zur früheren Fassung). Ein Erfolg ist dafür nicht erforderlich. Für das geltende Recht hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Bevorzugung auch in einer bevorzugten Zulassung zu einem internen Auswahlverfahren liegen kann (Urteil vom 6. Juli 2022, Aktenzeichen 2 StR 50/21).

Das Einverständnis der Anteilseigner

Eine Verteidigungslinie verdient besondere Aufmerksamkeit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Inhaber des Unternehmens im Sinne des § 299 StGB bei juristischen Personen die Anteilseigner sind. Wer einem Angestellten oder Beauftragten einer juristischen Person einen Vorteil für seine Bevorzugung gewährt, macht sich deshalb nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar, wenn die Anteilseigner mit dieser Zuwendung einverstanden sind. Der Senat zieht dabei ausdrücklich eine Parallele zu den Grundsätzen, die zur Untreue nach § 266 StGB entwickelt worden sind (Beschluss vom 28. Juli 2021, Aktenzeichen 1 StR 506/20, NJW 2021, 3606).

Diese Entscheidung darf nicht zu weit gelesen werden. Der Senat stellt in einer späteren Entscheidung klar, dass es ihm um die Zurechnung ging, nämlich darum, dass das Handeln des einen Anteilseigners den anderen infolge deren Zustimmung zuzurechnen ist und damit die Gesamtheit der Anteilseigner handelte (Beschluss vom 26. Januar 2022, Aktenzeichen 1 StR 460/21). Ein Einverständnis nur eines Gesellschafters genügt also nicht.

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Wer Täter sein kann

§ 299 Absatz 1 StGB beschränkt den Täterkreis auf Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens. Die Vorteilsannahme des Betriebsinhabers hinsichtlich seines eigenen Betriebs ist vom Tatbestand nicht erfasst (Urteil vom 10. Juli 2013, Aktenzeichen 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590). Der Inhaber kann sich nicht selbst bestechen lassen.

Für den Geber gilt eine eigene Begrenzung. Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils ist nur nach § 299 Absatz 2 StGB strafbar. Der Vorteilsgeber ist nicht zugleich Teilnehmer der Bestechlichkeit (Beschluss vom 22. Mai 2025, Aktenzeichen 2 StR 294/24). Eine zusätzliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Tat des Nehmers ist damit ausgeschlossen. In dem entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof deshalb den Schuldspruch geändert und die betroffene Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe aufgehoben.

Für Amtsträger stehen die §§ 331 bis 334 StGB zur Verfügung. Beide Vorschriftengruppen schließen einander nicht aus, denn wer Amtsträger ist, kann zugleich Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens sein. In Unternehmen der öffentlichen Hand ist die Abgrenzung nicht einfach. In den beiden oben genannten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Amtsträgerstellung jeweils verneint und die Verurteilung auf § 299 StGB gestützt.

Der besonders schwere Fall nach § 300 StGB

§ 300 Satz 1 StGB erhöht den Strafrahmen in besonders schweren Fällen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Satz 2 nennt zwei Regelbeispiele. Sie liegen vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Anders als beim Betrug und bei der Steuerhinterziehung gibt es für das große Ausmaß keine feste Wertgrenze. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, ob der Vorteil besonders geeignet ist, den Vorteilsnehmer zu korrumpieren, und verlangt eine Berücksichtigung einzelfallbezogener Umstände (Beschluss vom 29. April 2015, Aktenzeichen 1 StR 235/14). In einer späteren Entscheidung hat er bestätigt, dass sich das Merkmal nach dem Wortlaut nur auf die Höhe des Vorteils bezieht und nicht auf den Umfang der Bevorzugung (Urteil vom 24. März 2022, Aktenzeichen 3 StR 375/20, ergangen zu § 300 StGB in der früheren Fassung). Eine betragsmäßige Untergrenze hat er offengelassen.

Aus unserer Sicht ist das für die Verteidigung eine Chance. Wo keine Wertgrenze feststeht, lässt sich über das Regelbeispiel streiten. § 300 StGB droht anders als der Grundtatbestand keine Geldstrafe an. Möglich bleibt sie dann nur über § 47 Absatz 2 StGB, und das Mindestmaß bestimmt sich nach dem erhöhten Mindestmaß der Freiheitsstrafe.

Der Strafantrag nach § 301 StGB

Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB wird nach § 301 Absatz 1 StGB nur auf Antrag verfolgt. Die Ausnahme ist allerdings weit. Die Strafverfolgungsbehörde kann wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen einschreiten. Antragsberechtigt sind nach Absatz 2 in den Wettbewerbsfällen neben dem Verletzten auch bestimmte Verbände und Kammern.

Auf einen fehlenden Strafantrag sollte niemand seine Hoffnung setzen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse von Amts wegen noch bejahen kann, wenn nach Ablauf der Strafantragsfrist das absolute in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt wird (Urteil vom 15. März 2001, Aktenzeichen 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310). Die Bejahung kann sogar noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden (Urteil vom 18. Juni 2003, Aktenzeichen 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996).

Verjährung, Beendigung und die Zahl der Taten

Wann die Verjährung beginnt, entscheidet in Korruptionsverfahren oft über den Ausgang. Sie beginnt mit der Beendigung der Tat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Taten beendet sind, wenn die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung abgeschlossen und der Vorteil vollständig entgegengenommen ist, also erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung (Beschluss vom 12. Dezember 2017, Aktenzeichen 2 StR 308/16). Alte Vorgänge sind deshalb nicht schon deshalb verjährt, weil die Absprache lange zurückliegt.

Es gibt eine wichtige Gegenausnahme. Handelt es sich um eine Vielzahl von Einzeltaten und nicht um Teilleistungen einer einzigen vollständig umgesetzten Bestechungstat, kommt es nicht auf die letzte Handlung zur beiderseitigen Erfüllung an, sondern auf die Empfangnahme der Bestechungsleistung durch den Bestochenen (Beschluss vom 23. April 2025, Aktenzeichen 5 StR 422/24). Diese Unterscheidung ist für die Verteidigung oft günstiger und sollte in jedem Verfahren geprüft werden.

Eng damit verbunden ist die Zahl der Taten. Ist die Laufzeit der Vorteilsgewährung offen, trägt sie also nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs einen Charakter ohne festes Ende, erfüllt jede einzelne Zahlung erneut den Tatbestand, weil die einzelnen Handlungen dann zu großes selbständiges Gewicht besitzen, als dass sie zusammen mit der Unrechtsabrede nur eine Tat bilden könnten (Urteil vom 20. September 2022, Aktenzeichen 1 StR 14/22).

Warum aus Schmiergeld meist auch Untreue wird

Wer wegen § 299 StGB verfolgt wird, findet in der Anklage nach unserer Erfahrung meist zusätzlich den Vorwurf der Untreue. Das hat einen einfachen Grund. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne des § 266 Absatz 1 StGB bildet (Urteil vom 2. Dezember 2005, Aktenzeichen 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299).

Daneben treten häufig Betrug, Steuerstraftaten wegen der Behandlung der Zahlungen als Betriebsausgabe und Verfahren gegen das Unternehmen selbst. Nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann gegen den Verband eine Geldbuße festgesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer unter der Geltung des § 30 Absatz 2a OWiG erfolgten Gesamtrechtsnachfolge eine Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger auch dann festgesetzt werden kann, wenn die Anknüpfungstat vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juni 2013 begangen worden ist (Beschluss vom 23. März 2021, Aktenzeichen 6 StR 452/20). Eine Umstrukturierung schützt also nicht.

Korruption im Gesundheitswesen nach §§ 299a und 299b StGB

Für Heilberufe gelten eigene Vorschriften. Das hat einen konkreten Anlass. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte entschieden, dass ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB handelt (Beschluss vom 29. März 2012, Aktenzeichen GSSt 2/11, BGHSt 57, 202). Damit bestand eine Lücke, die der Gesetzgeber geschlossen hat.

§ 299a StGB erfasst den Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Strafbar ist, wer im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Die Bezugsalternative erfasst dabei, anders als die Verordnungsalternative, keine Heilmittel. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich den Zuwendenden. Die Strafdrohung beträgt jeweils bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen greift ebenfalls § 300 StGB.

Betroffen sind damit Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten und andere Heilberufe, dazu die Zuwendenden aus der Industrie, dem Sanitätshaus oder dem Pflegedienst. Typische Fallgruppen sind Anwendungsbeobachtungen, Beraterverträge ohne echte Gegenleistung, Rabatte und Boni bei Sprechstundenbedarf sowie Zuweisungsentgelte.

Zur Auslegung dieser Tatbestände liegt bislang wenig höchstrichterliche Rechtsprechung vor. In einer Entscheidung zu einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die angenommenen Vorteile den aufgrund der Unrechtsvereinbarung zugewandten Gesamtbetrag umfassen, unabhängig von vorausgegangenen anderweitigen Zahlungen an den Zuwendenden (Urteil vom 21. März 2024, Aktenzeichen 3 StR 163/23). Das betrifft die Einziehung und zeigt, wie hoch die wirtschaftlichen Folgen ausfallen können.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, worauf sich der Vorwurf stützt. In Korruptionsverfahren ist das häufig eine Auswertung von Zahlungsströmen, Kalendern und E-Mail-Verkehr über Jahre hinweg.

  • Wir bestimmen zuerst den Tatzeitraum und die jeweils geltende Fassung des § 299 StGB. Bei Sachverhalten vor dem 26. November 2015 prüfen wir, ob eine Wettbewerbslage bestand, weil andernfalls eine Strafbarkeit nach § 299 StGB ausscheidet. Andere Tatbestände wie Untreue oder Betrug bleiben davon unberührt.
  • Wir prüfen die Unrechtsvereinbarung im Einzelnen. Für jede Zuwendung stellt sich die Frage, welche konkrete Gegenleistung sie abgelten sollte und ob es eine tragfähige eigenständige Grundlage gab.
  • Wir prüfen ein Einverständnis auf Seiten des Unternehmens. Bei Gesellschaften kommt es dabei auf die Gesamtheit der Anteilseigner an.
  • Wir prüfen die Verjährung jeder einzelnen Tat, weil der Beendigungszeitpunkt je nach Fallgestaltung sehr unterschiedlich liegen kann.
  • Wir prüfen den Vorteil der Höhe nach, weil § 300 StGB an das große Ausmaß anknüpft und diese Grenze nicht festgeschrieben ist.
  • Wir haben die Nebenfolgen im Blick, also die Einziehung, die Verbandsgeldbuße, steuerliche Folgen sowie berufs- und vergaberechtliche Konsequenzen.

Nach unserer Erfahrung ist in vielen Verfahren das wirtschaftlich Entscheidende nicht die Strafe, sondern die Einziehung und der Ausschluss von künftigen Aufträgen. Diese Folgen werden von Anfang an mitgedacht.

Häufige Fragen

Eine Wertgrenze gibt es nicht. Vorteil ist jede Leistung, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine Lage objektiv verbessert. Entscheidend ist nicht die Höhe, sondern ob Vorteil und erwartete Bevorzugung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

Die Höhe wirkt sich an anderer Stelle aus. § 300 StGB knüpft den besonders schweren Fall unter anderem an einen Vorteil großen Ausmaßes. Auch dafür hat der Bundesgerichtshof keine feste Grenze genannt, sondern darauf abgestellt, ob der Vorteil besonders geeignet ist, den Vorteilsnehmer zu korrumpieren.

Die Branchenüblichkeit ist kein eigener Rechtfertigungsgrund. Nach unserer Einschätzung ist sie aber ein gewichtiges Argument gegen die Unrechtsvereinbarung. Wenn eine Leistung nach Art und Höhe dem entspricht, was im Markt ohne jeden Bezug zu einer Beschaffungsentscheidung gewährt wird, spricht das dagegen, dass sie als Gegenleistung für eine Bevorzugung gedacht war.

Das muss allerdings belegt werden. Pauschale Behauptungen helfen nicht weiter. Sinnvoll sind Unterlagen, die zeigen, dass gleiche Leistungen auch dort erbracht wurden, wo keine Vergabeentscheidung anstand.

Das kommt darauf an, wann die Tat beendet war. Die Verjährung beginnt nicht mit der Absprache, sondern mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung, also wenn die bevorzugende Handlung abgeschlossen und der Vorteil vollständig entgegengenommen ist.

Bei einer Vielzahl von Einzeltaten gilt etwas anderes. Dort kommt es auf die Empfangnahme der jeweiligen Bestechungsleistung an. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und lohnt in jedem Verfahren eine eigene Prüfung.

Möglicherweise. Der Bundesgerichtshof sieht bei juristischen Personen die Anteilseigner als Inhaber des Unternehmens an. Sind diese mit der Zuwendung einverstanden, scheidet eine Strafbarkeit wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr aus.

Erforderlich ist dabei ein Einverständnis, das der Gesamtheit der Anteilseigner zugerechnet werden kann. Die Zustimmung eines einzelnen Gesellschafters genügt nicht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur anhand der Gesellschaftsunterlagen und der Abläufe im Einzelfall beurteilen.

Weil das Schmiergeld in der Regel nicht vom Zuwendenden getragen, sondern über den Preis an den Auftraggeber weitergereicht wird. Der Bundesgerichtshof sieht in dem Aufschlag, der der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des Vermögensnachteils im Sinne des § 266 StGB.

Das erklärt, warum aus einem Vorwurf schnell mehrere werden. Häufig kommen Steuerstraftaten und ein Verfahren gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinzu.

Für Angehörige eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung gilt § 299a StGB. § 299b StGB richtet sich an den Zuwendenden, also etwa an das Unternehmen oder den Vertreter, der den Vorteil anbietet oder gewährt. Beide Vorschriften wurden geschaffen, nachdem der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden hatte, dass ein niedergelassener Vertragsarzt weder Amtsträger noch Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB ist.

Wer als Arzt zugleich in einem Krankenhaus angestellt ist, kann daneben Angestellter eines Unternehmens im Sinne des § 299 StGB sein. Welche Vorschrift gilt, hängt deshalb von der konkreten Stellung und von der Handlung ab, um die es geht.

Das sollten Sie nicht entscheiden, bevor Sie anwaltlich beraten sind. Eine arbeitsrechtliche Auskunftspflicht und das strafprozessuale Schweigerecht können auseinanderfallen, und was Sie intern sagen, kann später bei der Staatsanwaltschaft landen.

Wir klären zuerst, ob gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren geführt wird und wie Ihre Stellung im Unternehmen ist. Danach lässt sich überlegen, ob und in welcher Form eine Mitwirkung sinnvoll ist.

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