Untreue – § 266 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Die Untreue nach § 266 StGB setzt eine Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung und einen Nachteil voraus. Alle drei sind getrennt festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich verlangt, dass der Nachteil nicht in der Pflichtverletzung aufgehen darf.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Unternehmerische Entscheidungen im Nachhinein rechtfertigen, ohne die Akte zu kennen. Bei der Untreue entscheidet der Blickwinkel zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht das Ergebnis. Wer nachträglich begründet, liefert oft genau die Anknüpfungspunkte für den Vorwurf.
Was wir zuerst tun
Prüfen, ob überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht bestand, und ob das Urteil oder die Anklage den Nachteil beziffert. Beides fehlt häufiger, als man denkt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Die Untreue ist der weiteste Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Sie trifft Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Vermögensverwalter, Amtsträger und jeden, der über fremdes Vermögen zu bestimmen hat. Diese Seite ordnet die Voraussetzungen und zeigt, wo verteidigt wird.

Was § 266 StGB verlangt

Nach § 266 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Die Vorschrift enthält damit zwei Tatbestände, die nebeneinander stehen.

  • Der Missbrauchstatbestand. Er setzt eine wirksam eingeräumte Befugnis voraus, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Der Täter handelt im Rahmen seines rechtlichen Könnens, aber außerhalb seines rechtlichen Dürfens.
  • Der Treubruchtatbestand. Er ist weiter und verlangt nur eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Sie kann sich auch aus einem tatsächlichen Treueverhältnis ergeben.

Beide Tatbestände setzen eine Vermögensbetreuungspflicht voraus. Nicht jede vertragliche Pflicht ist eine solche. Verlangt wird, dass die Betreuung fremden Vermögens den wesentlichen Inhalt der Beziehung ausmacht und dass dem Verpflichteten dabei ein eigener Entscheidungsspielraum zusteht.

Der Nachteil

Der Nachteil ist der zweite Angelpunkt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 23. Juni 2010 (Aktenzeichen 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170) entschieden, dass der Untreuetatbestand des § 266 Absatz 1 StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes zu vereinbaren ist, dabei aber enge Grenzen gezogen.

Das Gericht hat verlangt, dass das Nachteilsmerkmal selbständig neben der Pflichtverletzung steht und nicht in ihr aufgehen darf. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen abgesehen müssen die Strafgerichte den angenommenen Nachteil der Höhe nach beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darlegen.

Nach unserer Einschätzung sind das Verschleifungsverbot und das Bezifferungsgebot der wichtigste Ansatz der Verteidigung in Untreueverfahren. Urteile, die den Nachteil aus der Pflichtwidrigkeit herleiten, ohne ihn zu rechnen, sind angreifbar.

Ein Punkt kommt hinzu, der in der Praxis selten angesprochen wird. Anders als beim Betrug ist der Versuch der Untreue nicht strafbar, denn § 266 StGB enthält keine Versuchsklausel. Lässt sich ein Nachteil nicht feststellen, bleibt deshalb kein strafbarer Vorwurf.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Unternehmerische Entscheidungen

Wer ein Unternehmen führt, muss Risiken eingehen. Dass sich eine Entscheidung im Nachhinein als falsch erweist, begründet deshalb keine Pflichtverletzung. Der Bundesgerichtshof hat im Fall Mannesmann festgehalten, dass für unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgaben in der Regel ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet ist, weil solche Entscheidungen auf einer zukunftsbezogenen Abwägung von Chancen und Risiken beruhen (Urteil vom 21. Dezember 2005, Aktenzeichen 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331).

Eine Pflichtverletzung liegt danach nicht vor, solange sich das Handeln in den Grenzen eines von Verantwortungsbewusstsein getragenen, ausschließlich am Unternehmenswohl orientierten und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhenden unternehmerischen Handelns bewegt.

Wichtig ist dabei eine Klarstellung, die häufig übersehen wird. Der Bundesgerichtshof hat in derselben Entscheidung ausgesprochen, dass die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich gravierend sein muss. Er hat das ausdrücklich als Klarstellung zu seiner früheren Rechtsprechung bezeichnet. Eine zusätzliche Erheblichkeitsschwelle ist danach jedenfalls in diesem Bereich nicht zu fordern.

Das Einverständnis des Vermögensinhabers

Die Vermögensbetreuungspflicht ist in der Regel nicht verletzt, wenn der Vermögensinhaber mit der Vermögensschädigung einverstanden ist. Bei einer Aktiengesellschaft genügt dafür nach der Mannesmann-Entscheidung nicht jedes Einverständnis. Für eine kompensationslose Anerkennungsprämie verlangt der Bundesgerichtshof, dass es entweder der Alleinaktionär erteilt hat oder die Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns, und dass es nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt.

Bei der GmbH stellt sich die Frage anders, weil dort die Gesellschafter über das Vermögen verfügen können, allerdings nur bis zur Grenze der Existenzgefährdung und der Kapitalerhaltungsvorschriften. Das ist im Einzelfall zu prüfen und hängt an der Gesellschaftsform und an den Beteiligungsverhältnissen.

Der besonders schwere Fall

§ 266 Absatz 2 StGB verweist auf § 263 Absatz 3 StGB und daneben auf die §§ 247 und 248a StGB. Damit gelten die Regelbeispiele des Betruges auch für die Untreue, insbesondere das gewerbsmäßige Handeln und der Vermögensverlust großen Ausmaßes. Über die §§ 247 und 248a StGB kommt es außerdem bei Taten zum Nachteil von Angehörigen und bei geringwertigem Nachteil auf einen Strafantrag oder auf das besondere öffentliche Interesse an.

Für das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Alternative 1 StGB gilt eine Einschränkung. Wird der Nachteil allein durch den Abschluss eines Austauschvertrages bewirkt, ist ein Vermögensverlust erst herbeigeführt, wenn der Geschädigte seine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat (Urteil vom 7. Oktober 2003, Aktenzeichen 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354). Ein bloßer Gefährdungsschaden genügt dafür nicht. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach den übrigen Umständen der Tat ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht kommen kann.

Wie wir vorgehen

Zuerst klären wir, woraus die Vermögensbetreuungspflicht folgen soll. Anstellungsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Geschäftsordnung und Beschlusslage sind dafür die Quellen. Nicht selten endet der Vorwurf schon hier.

Danach prüfen wir den Nachteil. Wir rechnen nach, ob überhaupt ein Minus entstanden ist, und ob die Gegenleistung berücksichtigt worden ist. In Verfahren mit Gutachten prüfen wir die Bewertungsmethode, weil davon der gesamte Schuldspruch abhängt.

Schließlich prüfen wir das Einverständnis und die Vorsatzfrage. Wer sich auf Rat von Beratern verlassen hat, steht anders da als jemand, der ohne jede Prüfung entschieden hat. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kommt in diesen Verfahren ernsthaft in Betracht.

Am Anfang steht auch hier die Akteneinsicht. Vorher äußern wir uns nicht zur Sache.

Häufige Fragen

Nein. Die verletzte Pflicht muss gerade eine Vermögensbetreuungspflicht sein. Eine allgemeine vertragliche Pflicht genügt nicht.

Hinzu kommen muss ein Nachteil, der eigenständig festzustellen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich verboten, das Nachteilsmerkmal in der Pflichtwidrigkeit aufgehen zu lassen.

Nach der Klarstellung des Bundesgerichtshofs im Fall Mannesmann nicht. Auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans muss die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht nicht zusätzlich gravierend sein (Urteil vom 21. Dezember 2005, Aktenzeichen 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331).

Das bedeutet aber nicht, dass jede Fehlentscheidung strafbar wäre. Der weite Beurteilungs- und Ermessensspielraum für unternehmerische Entscheidungen bleibt bestehen, und innerhalb dieses Spielraums liegt schon keine Pflichtverletzung vor.

Ein Einverständnis des Vermögensinhabers lässt die Pflichtverletzung in der Regel entfallen. Wer wirksam einverstanden sein kann, hängt aber von der Gesellschaftsform ab.

Bei der Aktiengesellschaft verlangt der Bundesgerichtshof für eine kompensationslose Anerkennungsprämie, dass der Alleinaktionär zustimmt oder die Gesamtheit der Aktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Bei der GmbH ist die Grenze vor allem die Existenzgefährdung und die Kapitalerhaltung.

Ja. Die Vermögensbetreuungspflicht knüpft nicht an die Rechtsform an, sondern an die Aufgabe, fremdes Vermögen zu betreuen. Sie trifft den Vereinsvorstand ebenso wie den Geschäftsführer.

Nach unserer Erfahrung fehlt es in Vereinsfällen allerdings häufig an einem bezifferbaren Nachteil. Genau dort setzen wir an.

Damit ist gemeint, dass das Vermögen noch nicht endgültig gemindert, aber bereits so konkret gefährdet ist, dass die Gefährdung wirtschaftlich einem Verlust gleichkommt.

Das Bundesverfassungsgericht hat für solche Lagen verlangt, dass der Nachteil beziffert wird. Für das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes genügt eine bloße Gefährdung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht, solange der Geschädigte seine Leistung nicht erbracht hat.

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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.