Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist kein gewöhnlicher Betrug. Er verlangt weder einen Irrtum noch einen Schaden. Es genügt, über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist nach Absatz 5 sogar das leichtfertige Handeln strafbar.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Nachträglich Unterlagen nachreichen oder Angaben korrigieren, ohne die strafrechtliche Lage zu kennen. Was als Berichtigung gemeint ist, kann als Eingeständnis gelesen werden.
- Was wir zuerst tun
- Prüfen, ob die betroffenen Tatsachen als subventionserheblich bezeichnet waren, und falls nicht, ob sich ihre Erheblichkeit aus dem Gesetz oder aus dem Subventionsvertrag ergibt. Beide Wege stehen nebeneinander.
Seit den Hilfsprogrammen der vergangenen Jahre ist der Subventionsbetrug zu einem Massendelikt geworden. Betroffen sind Soloselbständige ebenso wie mittelständische Unternehmen. Diese Seite erklärt, worauf es ankommt.
Was § 264 StGB verlangt
Nach § 264 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Erfasst sind daneben die zweckwidrige Verwendung, das Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen und der Gebrauch einer erschlichenen Bescheinigung.
Der entscheidende Unterschied zum Betrug liegt darin, was nicht verlangt wird. Es kommt weder auf einen Irrtum des Sachbearbeiters an noch darauf, ob die Subvention ausgezahlt worden ist. Die Tat ist mit der falschen Angabe vollendet.
Einen Versuch kennt die Vorschrift deshalb nur an einer Stelle. Nach § 264 Absatz 4 StGB ist der Versuch allein in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 strafbar, also bei der zweckwidrigen Verwendung.
Subventionserhebliche Tatsachen
Der Kern der Vorschrift steht in Absatz 9. Subventionserheblich sind Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind, oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist. Das sind zwei gleichrangige Wege.
Daraus folgt der wichtigste Prüfungspunkt der Verteidigung. Es ist im Antragsformular, im Bescheid und in den Richtlinien nachzusehen, welche Angaben ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet worden sind. Fehlt die Bezeichnung, ist damit aber noch nichts entschieden, weil nach Absatz 9 Nummer 2 auch genügt, dass die Bewilligung, die Weitergewährung oder das Belassen der Subvention gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag von der Tatsache abhängt.
Zu prüfen ist außerdem, ob überhaupt eine Subvention im Sinne des Gesetzes vorliegt. Nach § 264 Absatz 8 StGB ist das eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, sowie eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Leichtfertigkeit
Nach § 264 Absatz 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 leichtfertig handelt. Das ist eine Besonderheit, denn der gewöhnliche Betrug kennt keine fahrlässige Begehung.
Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Wer ein Formular ungelesen unterschreibt oder Angaben ins Blaue hinein macht, kann darunter fallen.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie tätige Reue
§ 264 Absatz 6 StGB eröffnet einen Ausweg. Wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird, wird nach den Absätzen 1 und 5 nicht bestraft. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, bleibt er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren zu verhindern.
Diese Vorschrift ist der Grund, weshalb es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem gegenüber der Bewilligungsstelle etwas erklärt wird. Maßgeblich ist dabei das Gewähren der Subvention und nicht erst die Auszahlung. Bevor etwas an die Bewilligungsstelle geschrieben wird, sollte die Lage deshalb anwaltlich geprüft sein.
Der besonders schwere Fall
§ 264 Absatz 2 StGB hebt den Strafrahmen in besonders schweren Fällen auf sechs Monate bis zehn Jahre. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder die Mithilfe eines solchen ausnutzt. Die Regelwirkung kann im Einzelfall entkräftet werden.
Nach Absatz 3 gilt zudem § 263 Absatz 5 StGB entsprechend, also der Verbrechenstatbestand für die gewerbsmäßige Begehung als Bandenmitglied.
Wie wir vorgehen
Zuerst holen wir über die Akteneinsicht die vollständigen Antragsunterlagen und die Richtlinie in der damals geltenden Fassung. Beides ist entscheidend, weil sich die Anforderungen an die Programme mehrfach geändert haben.
Dann prüfen wir, welche Angaben als subventionserheblich bezeichnet waren, ob die beanstandete Angabe davon erfasst ist und ob sie zum Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt unrichtig war.
Schließlich sehen wir uns die Rückzahlung an. Eine freiwillige Rückzahlung ist nicht dasselbe wie tätige Reue, kann aber für die Rechtsfolgen erheblich sein. Ob und wann zurückgezahlt wird, ist deshalb eine Entscheidung, die in die Verteidigung gehört.
Häufige Fragen
Ja. § 264 StGB verlangt weder einen Irrtum noch einen Vermögensschaden. Die Tat ist mit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe über subventionserhebliche Tatsachen vollendet.
Solange die Subvention noch nicht gewährt ist, kommt allerdings die tätige Reue nach Absatz 6 in Betracht. Maßgeblich ist die Gewährung und nicht erst die Auszahlung.
Nach § 264 Absatz 9 StGB sind das Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind, oder von denen die Bewilligung oder das Belassen der Subvention gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängt.
Deshalb ist die Bezeichnung im Antrag und im Bescheid der erste Prüfungspunkt. Fehlt sie, bleibt die Nummer 2 des Absatzes 9 zu prüfen.
Beim Subventionsbetrug ja. § 264 Absatz 5 StGB stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 auch das leichtfertige Handeln unter Strafe, allerdings mit einem geringeren Strafrahmen von bis zu drei Jahren.
Leichtfertigkeit ist mehr als einfache Fahrlässigkeit. Sie verlangt eine besonders schwere Verletzung der gebotenen Sorgfalt.
Die Rückzahlung beseitigt die Tat nicht, weil sie bereits mit der falschen Angabe vollendet war. Sie kann aber für die Rechtsfolgen erheblich sein, etwa für eine Einstellung gegen Auflagen oder für die Strafzumessung.
Etwas anderes gilt für die tätige Reue nach Absatz 6, die voraussetzt, dass die Gewährung der Subvention gerade noch verhindert wird.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.