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Bankrott

Der Bankrott ist das zentrale Insolvenzdelikt des Strafgesetzbuchs. Erfasst sind Handlungen, mit denen ein Schuldner in der Krise Vermögen beiseite schafft, verheimlicht oder verwirtschaftet oder seine Buchführung so handhabt, dass der Überblick über seinen Vermögensstand erschwert wird.

Geregelt ist das in § 283 StGB. Die Vorschrift setzt im Grundfall des Absatzes 1 voraus, dass der Täter bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit handelt, und zählt dann acht Handlungsvarianten auf. Absatz 2 erfasst den umgekehrten Fall, dass der Täter die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine dieser Handlungen erst herbeiführt.

§ 283 StGB Bankrott
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
[…] (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Absatz 6 ist der praktisch wichtigste Teil der Vorschrift. Ohne Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse bleibt die Tat straflos, mag die Handlung selbst auch alle Merkmale des Absatzes 1 erfüllen.

Hinzu kommen die Fahrlässigkeitsvarianten. Nach § 283 Abs. 4 StGB genügt es, die Krise fahrlässig nicht zu kennen oder sie leichtfertig zu verursachen, und § 283 Abs. 5 StGB erfasst in den Fällen der Nummern 2, 5 und 7 auch fahrlässiges Handeln. Der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar. Die Strafdrohung liegt dort jeweils bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Für die Verteidigung ist nach unserer Einschätzung der Zeitpunkt die entscheidende Größe. Die Vorwürfe lauten regelmäßig, eine Zahlung, eine Entnahme oder eine Übertragung sei nach Eintritt der Krise erfolgt, und der Streit geht darum, wann Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit tatsächlich vorlagen und was der Beschuldigte davon wusste.

Wir arbeiten in diesen Verfahren daher an der Datierung der Krise anhand der Buchhaltung und prüfen zugleich, ob der Vorwurf an den Voraussetzungen des Absatzes 6 scheitert. Bei Buchführungsvorwürfen kommt die Frage hinzu, ob überhaupt eine gesetzliche Pflicht zur Führung der betroffenen Bücher bestand.