Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Im Kapitalmarkt- und Bankstrafrecht stehen vier Vorschriften im Vordergrund. § 264a StGB erfasst den Kapitalanlagebetrug im Prospekt, § 265b StGB den Kreditbetrug bei Unternehmenskrediten, § 54 KWG das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis und § 119 WpHG den Insiderhandel und die Marktmanipulation. Keiner dieser Tatbestände setzt einen Vermögensschaden voraus, sie greifen im Vorfeld.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Anleger, Kreditgeber oder die Aufsicht auf eigene Faust beruhigen. Erklärungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder gegenüber der Hausbank werden zur Strafakte genommen. Auch Prospekte und Unterlagen sollten jetzt nicht überarbeitet werden.
- Was wir zuerst tun
- Prüfen, ob die Aufsicht bereits ein Verwaltungsverfahren führt und wie das mit dem Strafverfahren zusammenhängt. Danach klären wir bei § 265b StGB und § 54 KWG die Vorfragen, an denen diese Tatbestände nach unserer Erfahrung häufig scheitern.
Verfahren in diesem Bereich beginnen selten mit einer Strafanzeige eines Geschädigten. Am Anfang steht meist eine Meldung der Aufsicht, eine Betriebsprüfung, ein Hinweis der Handelsüberwachungsstelle einer Börse oder der Zusammenbruch eines Anlagemodells. Für die Betroffenen kommt der Vorwurf dann oft Jahre nach dem Geschehen.
Diese Seite erklärt die vier Tatbestände, ihre Grenzen und die Ansätze der Verteidigung. Das Kapitalmarkt- und Bankstrafrecht ist ein Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen Initiatoren, Vermittler, Geschäftsführer und Anleger in Aachen und bundesweit.
Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB
§ 264a Absatz 1 StGB erfasst unrichtige vorteilhafte Angaben und das Verschweigen nachteiliger Tatsachen in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, wenn es um den Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen geht, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder um das Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen. Erfasst sind damit nicht nur Gesellschaftsanteile, sondern etwa auch stille Beteiligungen und Genussrechte. Die Angaben oder das Verschweigen müssen die für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände betreffen und gegenüber einem größeren Kreis von Personen erfolgen. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach § 264a Absatz 2 StGB gilt das entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet, also insbesondere bei Treuhandmodellen.
Drei Punkte sind für die Verteidigung wichtig. Ein Anleger muss nicht getäuscht worden sein, und niemand muss einen Schaden erlitten haben. Der Tatbestand ist im Vorfeld des Betrugs angesiedelt. Der Bundesgerichtshof beschreibt § 264a StGB im Vergleich zum Betrug als ein zum selbständigen Tatbestand erhobenes Versuchsdelikt, das in der Regel hinter § 263 StGB zurücktritt, wenn dessen Voraussetzungen zugleich erfüllt sind (Beschluss vom 20. September 2000, Aktenzeichen 3 StR 88/00).
Zweitens hat das Bundesverfassungsgericht der Auslegung eine Grenze gesetzt. Ein Verschweigen nachteiliger Tatsachen erfordert ein bewusstes Nichtsagen oder Verheimlichen. Mit Blick auf das strafrechtliche Analogieverbot genügt es nicht, wenn die Tatsachen vollständig und zutreffend im Prospekt aufgeführt sind, auch wenn sie schwer verständlich sind oder an versteckter Stelle stehen (Beschluss vom 29. Februar 2008, Aktenzeichen 1 BvR 371/07, NJW 2008, 1726). Ein unübersichtlicher Prospekt ist damit noch kein strafbarer Prospekt.
Drittens ist die Verjährung zu prüfen. Nach neuerer Rechtsprechung ist das Tatunrecht in vollem Umfang verwirklicht und die Tat damit beendet, wenn die Prospekte einem größeren Kreis von Personen zugänglich gemacht worden sind (Beschluss vom 27. Juni 2024, Aktenzeichen 6 StR 16/24). Der Bundesgerichtshof hatte schon früher entschieden, dass Kapitalanlagebetrug durch unrichtige oder unvollständige Angaben in gedruckten Prospekten nicht der kurzen Verjährung nach dem Landespressegesetz unterliegt (Urteil vom 21. Dezember 1994, Aktenzeichen 2 StR 628/94, BGHSt 40, 385).
§ 264a Absatz 3 StGB enthält eine tätige Reue. Straflos bleibt, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird, und unter den dort genannten Voraussetzungen auch, wer sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht.
Kreditbetrug nach § 265b StGB
§ 265b Absatz 1 StGB erfasst zweierlei. Nach Nummer 1 Buchstabe a ist strafbar, wer über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt, genannt werden ausdrücklich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten und Gutachten. Nach Nummer 1 Buchstabe b ist strafbar, wer schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Eine rein mündliche Falschangabe im Kreditgespräch ist danach nicht erfasst. Nummer 2 betrifft das Verschweigen von Verschlechterungen bei der Vorlage. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Auch dieser Tatbestand setzt keinen Schaden voraus. Der Bundesgerichtshof bezeichnet ihn als abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Strafbarkeit im Vorfeld des Betruges auch ohne Eintritt eines Vermögensschadens begründet (Beschluss vom 16. November 2010, Aktenzeichen 1 StR 502/10, NStZ 2011, 279).
Die wichtigste Begrenzung liegt im Kreditnehmer. § 265b Absatz 3 Nummer 1 StGB definiert Betriebe und Unternehmen als solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein solches Unternehmen ist (Beschluss vom 27. März 2003, Aktenzeichen 5 StR 508/02, NStZ 2003, 539, und Beschluss vom 7. April 2016, Aktenzeichen 1 StR 579/15).
Damit scheidet der rein private Kredit aus dem Tatbestand aus. Erfasst ist allerdings auch der Kredit für einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen. Wer ein Unternehmen nur vorspiegelt, um einen Kredit zu erlangen, bleibt also im Tatbestand. Bei kleineren Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist diese Frage im Einzelfall zu prüfen, und sie ist nach unserer Erfahrung häufig der erfolgreichste Angriff gegen den Vorwurf.
Was eine unrichtige Angabe ist, bestimmt sich nicht allein aus dem Papier. Für die Auslegung schriftlicher unrichtiger Angaben ist wie bei sonstigen Erklärungen auch auf ihren Zusammenhang abzustellen (Beschluss vom 10. April 2014, Aktenzeichen 1 StR 649/13).
§ 265b Absatz 2 StGB sieht ebenfalls eine tätige Reue vor. Wer in Bilanzen falsche Angaben macht, um sie als Mittel für einen Kreditbetrug zu verwenden, kann daneben nach § 331 des Handelsgesetzbuchs strafbar sein. Beide Vorschriften können in Tateinheit stehen (Beschluss vom 14. November 2019, Aktenzeichen 5 StR 76/19).
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenBankgeschäfte ohne Erlaubnis nach § 54 KWG
§ 54 Absatz 1 Nummer 3 KWG stellt unter Strafe, wer ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz KWG ein Bankgeschäft betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt. Die Strafdrohung reicht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach Absatz 5 ist auch die fahrlässige Begehung strafbar, dann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Vorwurf trifft selten Banken. Betroffen sind meist Unternehmer, die Gelder von Anlegern eingesammelt haben, Vermittler und Betreiber von Anlagemodellen. Entscheidend ist dann, ob das eingesammelte Geld eine Einlage oder ein anderes unbedingt rückzahlbares Geld des Publikums war.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Begriff in mehreren Schritten geschärft. Lastschriftgeschäfte sind keine Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 KWG. Ein solches Einlagengeschäft ist regelmäßig dadurch geprägt, dass eingelegte fremde Gelder der Gewinnerzielung im damit finanzierten Aktivgeschäft dienen (Beschluss vom 17. April 2007, Aktenzeichen 5 StR 446/06, NStZ 2007, 647). Notwendig ist jedenfalls, dass nach den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Abreden das angelegte Geld nach Fälligkeit zurückzuzahlen ist (Beschluss vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen 5 StR 563/10, NStZ 2011, 410).
Daraus folgt der praktisch wichtigste Verteidigungsansatz. Eine qualifizierte Nachrangabrede steht der Annahme einer Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums und damit eines Bankgeschäfts entgegen. In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vorliegt, wenn der Täter den Bedeutungssinn des Bankgeschäfts zutreffend erfasst hat, seine Geschäfte aber gleichwohl für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält (Beschluss vom 26. März 2018, Aktenzeichen 4 StR 408/17).
Auch die Zahl der Taten ist zu prüfen. Vergibt jemand über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig Darlehen ohne Erlaubnis, ist von einer einzigen Tat auszugehen, innerhalb derer die einzelnen Darlehensgeschäfte nur Einzelakte einer tatbestandlichen Bewertungseinheit sind (Beschluss vom 9. April 2019, Aktenzeichen 1 StR 673/18).
Für die Einziehung gilt eine wichtige Besonderheit. Werden im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte Darlehen gewährt, handelt es sich bei den zurückgezahlten Beträgen ebenso wie bei den zuvor überlassenen um Tatobjekte im Sinne des § 74 Absatz 2 StGB und nicht um Taterträge nach § 73 Absatz 1 StGB. Die Einziehung an den Täter zurückgeflossener Darlehensbeträge ist mangels einer einschlägigen Sondervorschrift nicht möglich (Urteil vom 20. Juli 2022, Aktenzeichen 3 StR 390/21). Das ist ein starkes Argument gegen weitreichende Einziehungsanordnungen.
Insiderhandel und Marktmanipulation nach § 119 WpHG
§ 119 WpHG ist die zentrale Strafvorschrift des Kapitalmarktrechts. Absatz 1 erfasst die Marktmanipulation. Er setzt voraus, dass der Täter eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 WpHG bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf die Berechnung eines Referenzwertes einwirkt. Die Tathandlung ergibt sich also erst aus dieser Verweisung. Absatz 3 erfasst Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung, nämlich das Tätigen von Insidergeschäften, das Empfehlen oder Verleiten hierzu und das Offenlegen von Insiderinformationen. Der Strafrahmen beträgt in beiden Fällen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. In den Fällen des Absatzes 5 reicht der Rahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 Nummer 2 nach Absatz 6 von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wer ältere Entscheidungen liest, muss auf die Fassung achten. Die Marktmanipulation stand bis zum 1. Juli 2016 in § 20a WpHG in der damaligen Fassung, die Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 38 und 39 WpHG. Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz wurde § 20a WpHG zum 2. Juli 2016 aufgehoben und die §§ 38 und 39 WpHG auf die Marktmissbrauchsverordnung umgestellt. Die Umnummerierung in § 119 WpHG erfolgte erst später durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass durch die Neufassung zum 2. Juli 2016 keine Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden ist (Beschluss vom 10. Januar 2017, Aktenzeichen 5 StR 532/16, ergangen zu § 38 WpHG in der früheren Fassung). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auslegung gebilligt und einen Verstoß gegen das Analogieverbot verneint (Beschluss vom 3. Mai 2018, Aktenzeichen 2 BvR 463/17).
Zum Einwirken auf den Preis hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auf den Börsenpreis eingewirkt wird, wenn dieser künstlich, also gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, eine darüber hinausgehende Manipulationsabsicht ist nicht vorausgesetzt (Urteil vom 27. November 2013, Aktenzeichen 3 StR 5/13, ergangen zu den §§ 20a, 38 und 39 WpHG in der früheren Fassung).
Eine bis heute wichtige Abgrenzung betrifft das sogenannte Scalping. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs wieder zu verkaufen, ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation (Urteil vom 6. November 2003, Aktenzeichen 1 StR 24/03, BGHSt 48, 373, ergangen zum WpHG in der damaligen Fassung und zum Börsengesetz in der damaligen Fassung).
Zur Kurserheblichkeit einer Tatsache im Sinne des damaligen § 13 WpHG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, die nicht auf die Vorstellung des Insiders abhebt, sondern eine objektivierte Bewertung aus vorausschauender Sicht erfordert (Beschluss vom 27. Januar 2010, Aktenzeichen 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, zur früheren Fassung). Das geltende Recht spricht nicht mehr von der Insidertatsache, sondern von der Insiderinformation nach Artikel 7 der Marktmissbrauchsverordnung.
Die neueste Entwicklung betrifft Empfehlungen. Der Adressat einer auf der Grundlage von Insiderinformationen erteilten Empfehlung unterliegt nach der Sonderregelung des Artikels 8 Absatz 3 der Marktmissbrauchsverordnung dem insiderrechtlichen Erwerbs- und Veräußerungsverbot, und zwar auch dann, wenn die Empfehlung nicht mit der Mitteilung der Insiderinformation einhergeht (Urteil vom 19. November 2025, Aktenzeichen 2 StR 224/25).
Wirtschaftlich schwer wiegt die Einziehung. Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese oder ersatzweise deren Wert der Einziehung. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragsteuern (Urteil vom 6. Dezember 2023, Aktenzeichen 2 StR 471/22).
Das Verhältnis zum Aufsichtsverfahren
In diesem Bereich läuft neben dem Strafverfahren fast immer ein Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Beide Verfahren folgen unterschiedlichen Regeln, und was in dem einen erklärt wird, wirkt in dem anderen.
- Im Aufsichtsverfahren bestehen Auskunfts- und Vorlagepflichten, im Strafverfahren gilt das Schweigerecht. Diese Spannung muss im Einzelfall aufgelöst werden, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
- Aufsichtsrechtliche Anordnungen wie eine Abwicklungsanordnung treffen das Unternehmen sofort und richten oft mehr wirtschaftlichen Schaden an als das Strafverfahren.
- Neben dem Strafverfahren steht häufig ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, und gegen das Unternehmen kommt eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Betracht.
- Anleger machen parallel zivilrechtliche Ansprüche geltend und stützen sich dabei auf dieselben Unterlagen.
Aus unserer Sicht sollte die Verteidigung deshalb von Beginn an alle Verfahren zusammen denken. Wer nur das Strafverfahren im Blick hat, verliert häufig an anderer Stelle.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht. In Kapitalmarktsachen ist die Akte oft von Sachverständigengutachten, Handelsdaten und Prospektfassungen geprägt.
- Wir klären zuerst, welche Fassung des Kapitalmarktrechts für den Tatzeitraum galt, weil die Vorschriften mehrfach umnummeriert und geändert wurden.
- Bei § 265b StGB prüfen wir, ob der Kreditnehmer überhaupt ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 war.
- Bei § 54 KWG prüfen wir die zivilrechtlichen Abreden, insbesondere eine qualifizierte Nachrangabrede, und die Irrtumsfragen.
- Bei § 264a StGB prüfen wir, ob tatsächlich verschwiegen wurde oder ob die Angabe nur schwer auffindbar im Prospekt stand.
- Bei § 119 WpHG prüfen wir den Einwirkungserfolg anhand der Handelsdaten und bei Insiderfällen die Kurserheblichkeit aus vorausschauender Sicht.
- Wir greifen Einziehung und Vermögensarrest gesondert an, weil dort erhebliche Beträge im Raum stehen und die Rechtsprechung differenziert.
Häufige Fragen
Bei § 264a StGB nicht. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die unrichtigen Angaben gegenüber einem größeren Kreis von Personen gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen wurden. Ein Irrtum und ein Schaden sind nicht erforderlich.
Kommt beides hinzu, liegt in der Regel ein vollendeter Betrug vor, hinter dem § 264a StGB zurücktritt. Der Vorwurf wird dann deutlich schwerer.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Ein Verschweigen erfordert ein bewusstes Nichtsagen oder Verheimlichen. Es genügt mit Blick auf das strafrechtliche Analogieverbot nicht, wenn die Tatsachen vollständig und zutreffend im Prospekt aufgeführt sind, auch wenn sie schwer verständlich sind oder an versteckter Stelle stehen.
Das ist ein starkes Argument, setzt aber voraus, dass die Angabe im Prospekt wirklich vollständig und zutreffend war. Das prüfen wir anhand aller Fassungen des Prospekts.
§ 265b StGB erfasst Kredite für einen Betrieb oder ein Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, daneben auch Kredite für einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen. Ein reiner Privatkredit fällt nicht darunter.
Das schließt einen Betrugsvorwurf nach § 263 StGB nicht aus, wenn die Bank getäuscht wurde und ein Schaden eingetreten ist. Beide Vorwürfe müssen getrennt geprüft werden.
Das hängt von der zivilrechtlichen Ausgestaltung ab. Der Bundesgerichtshof verlangt für eine Einlage, dass das angelegte Geld nach den zugrunde liegenden Abreden bei Fälligkeit zurückzuzahlen ist.
Eine qualifizierte Nachrangabrede steht der Annahme einer Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums entgegen. Ob eine solche Abrede wirksam vereinbart wurde, ist deshalb die erste Frage in jedem Verfahren nach § 54 KWG.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der subjektive Tatbestand Vorsatz erfordert und dieser genügt. Eine darüber hinausgehende Manipulationsabsicht ist nicht vorausgesetzt.
Erforderlich ist beim Einwirken allerdings, dass der Preis künstlich, also gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, erhöht, abgesenkt oder stabilisiert wurde. Ob das der Fall war, lässt sich nur anhand der Handelsdaten beurteilen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Adressat einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung nach der Sonderregelung des Artikels 8 Absatz 3 der Marktmissbrauchsverordnung dem Erwerbs- und Veräußerungsverbot unterliegt, selbst wenn die Empfehlung nicht mit der Mitteilung der Insiderinformation einhergeht.
Entscheidend ist dann die subjektive Seite. Ob der Empfänger wusste oder billigend in Kauf nahm, dass die Empfehlung auf einer Insiderinformation beruhte, muss festgestellt werden, und genau darum wird in solchen Verfahren gestritten.
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